Aktuelles aus dem öffentlichen Dienst zur Tarifrunde Bund und Kommunen 2025: Hier die Einigung der Tarifparteien

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Zur Übersicht der Meldungen zum Tarifbereich im öffentlichen Dienst

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

für den Bereich Bund und Kommunen wurde von den Tarifparteien am 06.04.2025 eine Einigung erzielt über die wir hier ausführlich informieren. 

ver.di wird diesen Entwurf der Einigung nun den Mitgliedern vorlgen, die ihrerseits bis Mitte Mai 2025 darüber entscheiden werden.

Beamtinnen und Beamte
Das Bundesministerium des Innern scheibt auf seine Website: Die Entscheidung über die Übertragung des Tarifabschlusses auf den Bereich der Beamtinnen und Beamten des Bundes obliegt der künftigen Bundesregierung. Sobald es hierzu Einzelheiten gibt, werden wir darüber berichten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Tillmann
INFO-SERVICE
Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte

 

Tarifverhandlungen von Bund und Kommunen 2025: Tarifeinigung liegt vor 

Am 06.04.2025 haben sich die Tarifvertragsparteien in Potsdam verständigt

Anhebung der Bezüge zum 01.04.2025 um 3,0 Prozent, mindestens 110 Euro monatlich. Zum 01.05.2026 erhöhen sich die Entgelte dann noch mal um 2,8 Prozent. 

Die Laufzeit beträgt 27 Monate.

Entgelt

Die Tabellenentgelte sollen ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens jedoch 110 Euro monatlich und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht werden.

Gilt die lineare Erhöhung auch für die SuE-Zulagen von 130 bzw. 180 Euro? Nein, die beiden Zulagen sind statisch und werden, anders als die Entgelte, nicht erhöht.

Schicht bzw. Wechselschichtzulage

Wie soll die Schicht bzw. Wechselschichtzulage erhöht werden? Die Zulage für Schichtarbeit soll ab dem 1. Juli 2025 auf 100,00 Euro erhöht werden. Die Zulage für Wechselschicht soll ab dem 1. Juli 2025 auf 200,00 Euro erhöht werden. Zudem werden beide Zulagen ab 2027 dynamisiert, so dass sie automatisch bei Entgeltsteigerungen erhöht werden.

Gilt die Erhöhung der Schicht- und Wechselschichtzulage auch für die Krankenhäuser? Ja. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern (BT-K) und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) soll die Wechselschicht-Zulage auf 250,00 Euro ab dem 1.7.2025 erhöht werden.

Jahressonderzahlung

Wird die Jahressonderzahlung erhöht? Ja. Im Bereich der VKA soll die Jahressonderzahlung ab 2026 einheitlich auf 85 Prozent erhöht werden. Beim Bund soll die Jahressonderzahlung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 95 Prozent, für die Entgeltgruppen 9a bis 12 auf 90 Prozent und für die Entgeltgruppen 13 bis 15 auf 75 Prozent erhöht werden. Das bedeutet:

Jahressonderzahlung VKA

Entgeltgruppe Aktuell Ab 2026
1 - 8 84,51 Prozent 85 Prozent
9a - 12 70,28 Prozent 85 Prozent
13 - 15 51,78 Prozent 85 Prozent

Jahressonderzahlung VKA BT-V (SuE)

Entgeltgruppe Aktuell Ab 2026
S 2 - Sb 84,51 Prozent 85 Prozent

S 9 - S 18

70,28 Prozent 85 Prozent

Jahressonderzahlung VKA BT-K/BT-B

Entgeltgruppe Aktuell Ab 2026
P 5 - P 8 84,51 Prozent 90 Prozent

P 9 - P 16

70,48 Prozent 85 Prozent

Jahressonderzahlung Bund

Entgeltgruppe Aktuell Ab 2026
1 - 8 90 Prozent 95 Prozent
9a - 12 80 Prozent 90 Prozent
13 - 15 60 Prozent 75 Prozent

 
Überstundenzuschläge auch für Teilzeitbeschäftigte?

Trotz aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, die Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte anerkennt, weigern sich die Arbeitgeber, die Regelung im TVöD anzupassen. Stattdessen „empfehlen“ sie den Beschäftigten die Klage.

Gleicht die empfohlene Entgelterhöhung die Inflationsrate aus?

Die Erwartungen für die Inflationsrate liegen aktuell bei 2 Prozent. Sicher kann sie für die nächsten Jahre niemand prognostizieren. Die empfohlene Erhöhung dürfte gerade so für einen Inflationsausgleich reichen. Dem gegenüberzustellen ist die Ankündigung von kommunalen Arbeitgeberverbänden aus mehreren Bundesländern, die eine Nullrunde durchsetzen wollten.


Arbeitszeit

Bekommen alle Beschäftigten den zusätzlichen Urlaub ab 2027? Ja, die Empfehlung sieht einen zusätzlichen freien Tag für alle Beschäftigten vor. Demnach beträgt der Urlaubsanspruch ab 2027 31 Tage.

Muss der Arbeitgeber ein Langzeitkonto einführen? Nein, eine Pflicht, ein solches Konto einzuführen, gibt es nicht. Es handelt sich um eine „kann“-Regelung. Allerdings, und dies ist mehr als die bisherige Regelung hergibt, besteht auf der betrieblichen Ebene jetzt unter Beteiligung der Betriebs- bzw. Personalräte die Möglichkeit, ein solches Konto einzuführen. Einen Rahmen dafür setzt die Einigungsempfehlung.

Gibt es die Möglichkeit weitere freie Tage zu nehmen? Es soll ein Umwandlungsmodell eingeführt werden, bei dem Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung im Wert von bis zu drei freien Tagen umtauschen können. Die Berechnung für den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD).

Gilt das auch für die Sparkassen? Ja. Beschäftigte im Bereich BT-S können einen Teil der Jahressonderzahlung bzw. Sparkassensonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umwandeln.

Gilt das auch für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflege- und Betreuungseinrichtungen? Warum nicht? Nein. Beschäftigte, die unter den TVöD BT-K oder BT-B fallen, sollen von der Regelung ausgenommen werden und können damit nicht einen Teil der Jahressonderzahlung in zusätzliche freie Tage wandeln. Stattdessen soll die Jahressonderzahlung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 (bzw. entsprechend) in diesen Bereichen auf 90 Prozent steigen. Die Arbeitgeber argumentierten vor allem damit, dass in diesen beiden Bereichen die Personalnot sehr hoch ist und weitere freie Tage die Situation verschärfen.

Was hat es mit der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sich? Beschäftigte und Arbeitgeber können beiderseits freiwillig befristet bis zu 18 Monate die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren. Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit erhalten das Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile anteilig erhöht, d.h. z.B. eine höhere Schichtzulage. Für die sog. Erhöhungsstunden gibt es einen Zuschlag in den Entgeltgruppen 1 bis 9b in Höhe von 25 Prozent und in den Entgeltgruppen 9c bis 15 in Höhe von 10 Prozent.

 

Regelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen

Was ist mit den Beschäftigten der Musikschulen? Wir haben wiederholt die Themen Ferienüberhang und bessere Eingruppierung in die Verhandlungen eingebracht. Gleichwohl lehnen die kommunalen Arbeitgeber längst überfällige Regelungen ab.

Was passiert im Bereich der Praxisanleitungen? Nach den Vorstellungen der Arbeitgeber soll die bisherige Eingruppierung (für überwiegende Praxisanleitung nach BAG-Rechtsprechung) in der P8 Fallgruppe 2 auslaufen. Beschäftigte, die aktuell noch dort eingruppiert sind, sollen eine Zulage in Höhe von 90,00 Euro erhalten. Wie lange ein eventueller Übergangsstatus anhalten soll, wurde nicht gesagt.

Nach Streichung der P 8 Fallgruppe 2 gibt es für die Praxisanleitung eine Zulage, die in ihrer Höhe je nachdem variiert, ob die Praxisanleitung überwiegend oder nicht überwiegend ausgeübt wird: Für die überwiegende Tätigkeit (hauptamtlich), soll die Zulage 250,00 Euro und für die nicht überwiegende Tätigkeit soll die Zulage 150,00 Euro betragen.
Dieser Vorschlag war indes nicht geeignet, um in die Einigungsempfehlung aufgenommen zu werden.

Was wurde für die Hebammen vereinbart? Hebammen und Entbindungspfleger mit abgeschlossener Hochschulbildung werden in eine neue Entgeltgruppe P 11 eingruppiert. Ausgebildete Hebammen und Entbindungspfleger können ebenfalls, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in die Entgeltgruppe P 11 eingruppiert werden.

Was soll für Beschäftigte im Rettungsdienst gelten? Für Beschäftigte im Rettungsdienst, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten durchschnittlich bis zum 31. Dezember 2025 48 Stunden, ab dem 1. Januar 2026 46 Stunden und ab dem 1. Januar 2027 44 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Bereitschaftszeiten werden bis zum 31. Dezember 2025 zu 50 Prozent und abweichend von § 9 TVöD ab dem 1. Januar 2026 zu 56,25 Prozent sowie ab dem 1. Januar 2027 zu 64,29 Prozent als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).

Ab dem 1. Januar 2026 kann durch Betriebs-/Dienstvereinbarung eine tägliche Höchstarbeitszeit unter Einrechnung der vorgeschriebenen Pausen von bis zu 24 Stunden eingeführt werden, wenn die Vollarbeitszeit innerhalb der Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit neun Stunden regelmäßig nicht überschreitet und durch besondere Maßnahmen (insb. Sicherstellung ausreichender Ruhephasen und Bereitstellung gesonderter Ruheräume, doppelte Freiwilligkeit) vor Einführung sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird.

Was bedeutet die Schlichtungsempfehlung für die TV-N? Von der Tarifrunde betroffen sind die Beschäftigten in den TV-N in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Nach der Schlichtungsempfehlung würde die Umsetzung des Tarifabschlusses entsprechend dem Wortlaut im jeweiligen Tarifvertrag erfolgen. Das bedeutet: In jedem Tarifbereich sieht der Abschluss ein wenig anders aus. Klar ist aber: Wenn die Empfehlung umgesetzt würde, bekämen wir in allen TV-N mindestens die 3% am 01.04.2025 und sicher 2,8% am 01.05.2026. Was es darüber hinaus gibt, wissen wir frühestens, wenn die Verhandlungen am Wochenende vorbei sind.

Sonstiges

Wie soll der Tarifunterschied zwischen Ost und West konkret aufgehoben werden? Für den Bund sollen die bisher unterschiedlichen Arbeitsbedingungen zwischen Beschäftigten in den Tarifgebieten Ost und West wie folgt angeglichen werden. Zum einen sollen die Regelungen des § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD künftig unabhängig vom Tarifgebiet und für alle Beschäftigten gelten. Zum anderen sollen die Regelung zur ordentlichen Unkündbarkeit gemäß § 34 Abs. 2 TVöD gleichermaßen auf alle Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD und unabhängig vom Tarifgebiet angewandt werden. Damit gilt ein besonderer Kündigungsschutz für alle Beschäftigten ab einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und sofern das 40. Lebensjahr vollendet wurde.

Die VKA lehnt eine Angleichung bisher ab. In der Empfehlung wird an die VKA appelliert, ebenfalls eine Angleichung vorzunehmen.

Wie ist die Laufzeit des Tarifvertrages? Nach der Einigungsempfehlung ist eine Laufzeit von 27 Monaten vorgeschlagen. Der Tarifvertrag beginnt demnach zum 1. Januar 2025 und ist frühestens zum 31. März 2027 kündbar.

Gibt es eine Empfehlung zur Altersteilzeit? Nein. Zentrales Argument der Arbeitgeber ist der Arbeitskräftemangel. Sie befürchten den Verlust von Erfahrung und know how.
 

ver.di hat die Tarifverhandlungen gemeinsam mit der GdP, der GEW, der IG BAU und dem dbb beamtenbund und tarifunion geführt.

>>>Mehr Informationen unter tarif-oed.de

 

Auch für Auszubildende, dual Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten gibt es eine Schlichtungsstellenempfehlung

Die Vergütung von Auszubildenden, Studierenden und Praktikant*innen sollen ab dem 1. April 2025 um 75 Euro monatlich und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 75 Euro monatlich erhöht werden.

Wie soll die Übernahme für Nachwuchskräfte aussehen? Auszubildende nach dem TVAöD und dual Studierende nach dem TVSöD und dem TVHöD, die ihre Abschlussprüfung mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im Anschluss an die Ausbildung bzw. das Studium in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern eine freie und besetzbare Stelle bzw. ein freier und zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden ist, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht.

Voraussetzung für die Übernahme ist, dass keine personen-, verhaltens-, betriebsbedingten oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen, insbesondere darf während der gesamten Ausbildungsdauer/Studiendauer kein Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bestehen.

Wurde was zum Verpflegungszuschuss empfohlen? Auszubildenden nach dem TVAöD sowie dual Studierenden nach dem TVSöD wird ein Verpflegungszuschuss nach Bundesreisekostengesetz (Bund) bzw. landesrechtlichen Reisekostenregelungen (VKA) gewährt.

Gibt es Fortschritte bei der Tarifierung praxisintegriert dual Studierender? Die Arbeitgeber sagen auf Grundlage der bestehenden Verhandlungszusage zu, bei Vorliegen der notwendigen rechtlichen Grundlagen (Tarifkompetenz) umgehend Tarifverhandlungen zu praxisintegrierten dualen Studiengängen aufzunehmen. Sie sagen zu, sich bei den zuständigen Ressorts für das Anliegen einzusetzen.

 

Im März 2025 neu aufgelegt: Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte (28. Ausgabe)"

Zum 28. Mal hat der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte das beliebte Taschenbuch neu aufgelegt.

Alle Publikationen des INFO-SERVICE – auch die vorliegende 28. Ausgabe dieses Taschenbuches – orientieren sich am geltenden Recht. Wir wollen aufklären, für wen gilt was und wer ist von welcher Regelung wie betroffen. Wir wollen nicht spekulieren „könnte, wollte, hätte“, das ist nicht die Orientierung, die die Beschäftigten im öffentlichen Dienst erwarten.
Die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenzen bei Besoldung, Laufbahnen und Versorgung auf die Länder hat das Beamtenrecht nachhaltig beeinflusst. Über das gesamte
Beamtenrecht ist eine Dynamik entstanden, wie man es sich nicht hat vorstellen können. Es gibt keinen Gleichklang mehr, schon gar nicht bei den Besoldungs- und Versorgungsanpassungen – weder strukturell noch materiell. Jedes Land handelt für sich.

Die Neuauflage enthält die aktuellen Besoldungstabellen von Bund, der Post und den Ländern.

Das beliebte Taschenbuch Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte vom März 2025 >>>kann hier bestellt werden (10,00 Euro (inkl. MwSt.)

 

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Wir machen den Empfängern des INFO-BRIEFES sowie allen Verantwortlichen in – Behörden, Personalräten und/oder Gewerkschaften ein "Besonderes Angebot". Sie können zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro insgesamt 8 Bücher - 3 OnlineBücher und 5 eBooks - auf USB-Stick (32 GB) bestellen. Neben den OnlineBüchern Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht (Bund und Länder) und Beamtenversogungsrecht (Bund und Länder) finden Sie auf dem USB-Stick 5 eBooks Tarifrecht, Nebentätigkeitsrecht, Rund ums Geld, Berufseinstieg und Frauen im öffentlichen Dienst. Jedes dieser Bücher kann auch EINZELN bestellt werden. >>>zur Bestellung

 

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Taschenbücher als gedruckte Fassung neu aufgelegt
Neu: Das beliebte Taschenbuch Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte März 2025 >>>zur Bestellung für nur 10,00 Euro (inkl. MwSt.)
Im November 2024 neu aufgelegt: Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung für nur 10,00 Euro (inkl. MwSt.)
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