Aus dem öffentliche Sektor: Änderungen ab 01.01.2022

eBook zum Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L)

Das eBook informiert über wichtige Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. TVöD und TV-L gelten für 2,1 Mio. Beschäftigte im Öffentlichen Dienst. Das eBook umfasst beispielsweise Tarifregelungen des Allgemeinen und Besonderen Teils des TVöD, den TV-L, das Überleitungsrecht mit dem Strukturausgleich, den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung und den Tarifvertrag für Auszubildende und Praktikanten. Neben der Einführung enthält das Buch auch die jeweils aktuellen Entgelt-Tabellen für die entsprechenden Tarifbereiche. Das eBook kostet 7,50 Euro und kann >>>hier bestellt werden

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Was ändert sich im Jahr 2022 - auch für Mitarbeiter im öffentlichen Sektor -

Das neue Jahr 2022 ist nicht nur mit einer neuen Bundesregierung (Ampel-Koalition aus Rot, Gelb und Grün) gestartet, sondern auch mit einigen Neuregelungen von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften.

Hier eine Übersicht, was sich mit dem Jahreswechsel von 2021 auf 2022 ändert.

 

Altersgrenzen (Rente)

- Reguläre Altersgrenze wird angehoben
Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt zu Beginn des nächsten Jahres auf 65 Jahre und elf Monate. Das gilt für Versicherte, die 1957 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

- Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt
Bei der abschlagsfreien „Rente ab 63“ für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1959 Geborene auf 64 Jahre und zwei Monate. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.
 

Ausbildung

Ab 01.01.2022 steigt die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende, die ist seit 2020 im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgeschrieben ist. Sie gilt für Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen und ab dem 01.01.2020 begonnen haben.

Die Mindestvergütung für das
- 1. Ausbildungsjahr steigt 2022 von 550 auf 585 Euro
- 2. Ausbildungsjahr bekommen Azubis jeweils 18 Prozent mehr (dann sind es 690 Euro)
- 3. Ausbildungsjahr 35 Prozent  (dann sind es 790 Euro)
- 4. Ausbildungsjahr 40 Prozent mehr (dann sind es 819 Euro).


Betriebliche Altersvorsorge

Wer seit 2019 eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, bekommt 15 Prozent Zuschuss vom Arbeitgeber.

Mit Inkrafttreten der Stufe drei des Betriebsrentenstärkungsgesetztes zum 01.01.2022 muss der Zuschuss auch für Altverträge gezahlt werden. Den vollen Zuschuss erhält, wessen Verdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) liegt (58.050 Euro brutto im Jahr 2022). Bei höherem Verdienst kann der Zuschuss gleitend abgesenkt werden.

 

 

 

Corona-Pandemie

- Infektionsschutzgesetz: Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Heimen

Seit dem 12.12.2021 gilt die „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht. Bis zum 15.03.2022 müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.

Apothekerinnen und Apotheker sowie Tier- oder Zahnärzte dürfen impfen.

Die Länder bekommen mehr Möglichkeiten für regionale Maßnahmen gegen die Pandemie.

- Corona-Bonus

Arbeitnehmer/innen können noch bis zum 31.03.2022 einen Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Dabei sind aktuell Zahlungen – auch in mehreren Teilraten – von bis zu 1.500 Euro möglich, und zwar steuerfrei.

Allen Beschäftigten kann dieser Bonus gezahlt werden, auch diejenigen, die ihn bereits 2020 und/oder 2021 erhalten haben.

Die neue Bundesregierung hat angekündigt, den Bonus auf 3.000 Euro zu erhöhen, so dass sich dann der Freibetrag verdoppeln würde.

- Corona-Hilfen

Die neue Bundesregierung verlängert die Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie. Bis Ende März 2022 verlängert werden unter anderem der erleichtere Zugang zum Kurzarbeitergeld, die Neustarthilfe für Soloselbstständige und die in Zuständigkeit der Länder liegenden Härtefallhilfen. Die bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III wird bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV verlängert.

Elektronische Krankmeldung

Ab dem 01.01.2022 müssen Arztpraxen eine Krankschreibung elektronisch an die Krankenkasse übermitteln. Arbeitnehmer/innen müssen aber noch bis zum 30.06.2022 ihrem Betrieb die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform vorlegen. Danach soll die Krankschreibung dann auch elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt werden – und zwar von den Krankenkassen. Der „gelbe Schein“ auf Papier wird damit Stück für Stück digitalisiert. Die Patienten erhalten lediglich noch eine ausgedruckte Ausfertigung zur eigenen Dokumentation.

 

Erwerbsminderung: verbesserte Absicherung

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch eine sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird die Länge der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Endete die Zurechnungszeit bei einem Beginn der Rente in 2021 mit 65 Jahren und zehn Monaten, so endet diese bei einem Beginn der Rente in 2022 mit 65 Jahren und elf Monaten.

 

 

 



Früh-Rente

Frührentnerinnen und Frührentner dürfen auch 2022 deutlich mehr hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird: Wegen der Corona-Krise und des Fachkräftemangels - beispielsweise im Pflegebereich - ist die Hinzuverdienstgrenze für Rentner/innen mit vorgezogener Altersrente schon in 2020 und 2021 deutlich angehoben worden.

Diese Regelung wurde nun bis Ende 2022 verlängert. Frührentner/innen dürfen auch 2022 bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre vorgezogene Altersrente gekürzt wird.

Die alte Bundesregierung hatte erstmals im März 2020 mit der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf den durch die Corona-Krise gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und anderen Fachkräften reagiert. Vorher lag die Hinzuverdienstgrenze bei 6.300 Euro im Jahr.

 

Homeoffice-Pauschale

Steuerpflichtige können 2020 und 2021 für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen Betrag von 5 Euro geltend machen (max. jedoch 600 Euro pro Jahr).

Diese Homeoffice-Pauschale, die Arbeitnehmer/innen als steuersparende Werbungskosten und Unternehmer als Betriebsausgaben berücksichtigen dürfen, war ursprünglich auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt.

Die Ampel-Koalition aus SPD, Grüne und FDP haben angekündigt, die Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 zu verlängern.

Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe

Mit einem ihrer ersten Gesetze führt die neue Ampelkoalition eine „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht ein. Wer in einem Gesundheits- oder Pflegeberuf arbeitet oder beruflich Behinderte betreut, muss seinem Arbeitgeber bis zum 15.03.2022 eine Impfung gegen das Corona-Virus nachweisen. Ab dem 16.03.2022 können diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur noch nach Vorlage eines entsprechenden Impf- oder Genesenennachweises ihre Arbeit antreten.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag, eine Leistung zusätzlich zum Kindergeld für Familien mit geringem Einkommen, steigt von 205 Euro auf bis zu 209 Euro pro Monat pro Kind. Das gilt nach Angaben des Familienministeriums allerdings nur, falls nicht kurzfristig eine Kindergelderhöhung zum 1. Januar beschlossen wird.


Kurzarbeit

Das Bundesarbeitsministerium hat die erleichterten Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld noch einmal um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert. Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt weiterhin 24 Monate.


Mindestlohn

Zum 01. Januar 2022 ist der gesetzliche Mindestlohn von 9,60 Euro auf 9,82 Euro gestiegen. Für 1. Juli war die Anhebung des Mindestlohns auf 10,45 Euro geplant.

Im Koalitionsvertrag haben SPD, Grüne und FDP allerdings eine Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro angekündigt. Der neue Mindestlohn soll dann ab 01.10.2022 auf 12,00 Euro steigen.

Pfändung

Auf Schuldner kommen beim Pfändungsschutz einige Änderungen zu:
- zum Jahresbeginn 2022 erweitert der Gesetzgeber die Liste der unpfändbaren Gegenstände, die jeder besitzen darf. Die Liste wird insofern ausgeweitet, dass künftig auch die Gegenstände aller mit dem Schuldner im selben Haushalt lebenden Personen vor einer Pfändung geschützt sind.

- Außerdem wird eine „Unpfändbarkeit von Haustieren“ hinzugefügt.

Pflege

Ab dem 01.01.2022 werden die Beträge für die Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege erhöht. Damit bekommen pflegebedürftige Menschen mehr Geld zur häuslichen Pflege und zur Kurzzeitpflege hinzu. Die „Pflegesachleistungen“ werden ab Pflegestufe 2 um 5 Prozent erhöht und betragen dann:
- Pflegegrad 2: 724 Euro (statt 689 Euro)
- Pflegegrad 3: 1.363 Euro (statt 1.298 Euro)
- Pflegegrad 4: 1.693 Euro (statt 1.612 Euro)
- Pflegegrad 5: 2.095 Euro (statt 1.995 Euro).*

 

*Hinweis:
Auch die Beihilfeverordnung des Bundes passt diese Beträge zum 01.01.2022 an.
 

 

Die Leistungen der Kurzzeitpflege steigen um 10 Prozent – auf 1.774 Euro (statt 1.612 Euro) - für jedes Kalenderjahr.

Heimbewohner ab Pflegestufe 2 bekommen ab Januar 2022 einen Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Je länger die Senioren im Heim leben, desto höher ist der Zuschlag.

Pflegereform

Die Pflegereform der ehemaligen schwarz-roten Koalition kommt. Unter anderem wird der Beitrag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 Prozent des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent angehoben. Zusätzlich beteiligt sich der Bund ab 2022 jährlich mit einer Milliarde Euro an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung. Ab September 2022 dürfen nur noch die Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif vergüten.

Pflegebedürftige sollen durch die Reform nicht überfordert werden. Die Pflegeversicherung zahlt deshalb künftig neben dem je nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zu den Pflegekosten. Dieser solle mit der Dauer der Pflege steigen. Im ersten Jahr trage die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.


Rente

Wer überlegt, statt Nullzinsen auf dem Sparbuch die Rente durch Ausgleichszahlungen aufzubessern, sollte das im Jahr 2022 tun. Da in 2022 das „vorläufige Durchschnittsentgelt“, der „Einkaufspreis“ für die Ausgleichszahlung sinkt, sind „Extrazahlungen“ an die Rentenversicherung besonders günstig. Mehr Infos gibt es hier.

Rentenversicherung

- Beitragssatz bleibt stabil
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2022 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung.

- Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung sinkt in den alten Bundesländern von monatlich 7.100 auf 7.050 Euro und steigt in den neuen Bundesländern von monatlich 6.700 auf 6.750 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).

 - Freiwillige Versicherung: Höchstbeitrag sinkt
Der Höchstbetrag zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2022 sinkt in den alten und neuen Bundesländern von 1.320,60 Euro auf 1.311,30 Euro im Monat. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2022 beträgt weiterhin 83,70 Euro monatlich. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mindestens 16 Jahre alt sind. Sie dürfen allerdings nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind auch Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.

- Höherer Steueranteil für Neurentner
Wer 2022 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2022 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 81 auf 82 Prozent. Somit bleiben nur 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.

Sachzuwendungen

Ab 2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Doch aufgepasst: Werden die Sachzuwendungen mittels Gutscheinen oder Geldkarten zugewendet, müssen ab 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt sein.

Steuer – Steuertarif

2022 steigt der Grundfreibetrag um 204 Euro. Bei einer ledigen Person wird somit erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.948 Euro im Jahr Einkommensteuer fällig. Bei Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19.896 Euro.

Steuer – Unterhaltsfreibetrag

Mit dem Grundfreibetrag erhöht sich 2022 auch der Unterhaltsfreibetrag auf 9.984 Euro. Das bedeutet, dass man von Unterhaltsleistungen an die bedürftigen Kinder oder Eltern mehr steuermindernd geltend machen kann.

Teilhabestärkungsgesetz

Ende Mai 2021 hat der Bundesrat dem Teilhabestärkungsgesetz zugestimmt. Dadurch kommt es ab Januar 2022 zu Änderungen: So wird das Budget für Ausbildung, das Menschen mit Behinderungen eine reguläre Berufsausbildung ermöglicht, ausgeweitet. Außerdem soll eine einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber zur Information, Beratung und Unterstützung bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen eingerichtet werden.

Wahlalter wir abgesenkt

Das Wahlalter für Betriebsratswahlen wird herabgesetzt. Ab 2022 dürfen bereits 16-Jährige ihre Stimme abgeben. Zuvor lag das Mindestalter bei 18 Jahren. Wer selbst in den Betriebsrat gewählt werden will, muss jedoch nach wie vor mindestens 18 Jahre alt sein.


Red 20220122











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