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Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte in Schleswig Holstein ab 01.06.2022
Schleswig-Holstein – Besoldungsrecht
Schleswig-Holstein Besoldungsrecht und Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter/innen |
Schleswig-Holstein – Besoldungsrecht und Besoldungstabellen
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Schleswig-Holstein hat seine eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung dazu genutzt, ein eigenes Besoldungsgesetz zu erlassen, welches aber im Wesentlichen das alte Bundesbesoldungsgesetz fortführt, jedoch wurde das Besoldungsdienstalter abgeschafft und die entsprechende Umstellung auf Erfahrungsstufen unter Beibehaltung des alten Stufenrhythmus
eingeführt.
Tarifergebnis TV-Länder (TV-L) 2022 und 2023
Die Entgelte für die 1,1 Mio. Tarifbeschäftigten der Länder (außer Hessen) wurden zum 01.12.2022 um 2,8 Prozent angehoben, für Auszubildende, Praktikanten und Studierende 50 Euro (70 Euro im Gesundheitswesen). Daneben wurde eine steuerfreie Corona-Zahlung in Höhe von 1.300 Euro gezahlt (Auszubildende, Praktikanten und Studierende 650 Euro). Der Tarifabschluss hat eine Laufzeit von 24 Monaten.
Schleswig-Holstein hat das Tarifergebnis auf die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamten und Versorgungsempfänger/innen zum 01.12.2022 übertragen. Die Umsetzung der Corona-Sonderzahlung – wie im Tarifvertrag – bleibt einer eigenständigen Gesetzesregelung vorbehalten (vgl. Drs. 19/3557). Unter Beachtung der versorgungsrechtlichen
Systematik (insbesondere unter des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes) wurden in Schleswig-Holstein die Besoldungs- und Versorgungsbezüge schon ab 1.06.2022 um 0,6 Prozent angepasst. Die aktuellen Tabellen zum 01.12.2022 finden Sie auf dieser Seite.
Mehr zur Besoldung und aktuellen Entwicklung in Schleswig-Holstein findet man unter www.besoldung-schleswig-holstein.de ➚
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsordnung A
ab 01.12.2022
Monatsbeträge in Euro
Besoldungs- gruppe |
|
|||||||||||||
Stufe | ||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |||
A 6 | 2.563,08 | 2.604,81 | 2.645,20 | 2.711,36 | 2.777,56 | 2.743,76 | 2.909,94 | 2.976,10 | ||||||
A 7 | 2.654,95 | 2.713,04 | 2.769,43 | 2.852,72 | 2.935,98 | 3.019,29 | 3.078,73 | 3.138,22 | 3.197,72 | |||||
A 8 | 2.768,01 | 2.813,70 | 2.893,91 | 2.971,97 | 3.078,67 | 3.185,42 | 3.256,58 | 3.327,71 | 3.398,89 | 3.470,01 | ||||
A 9 | 2.932,54 | 2.975,49 | 3.061,36 | 3.144,97 | 3.258,84 | 3.372,77 | 3.451,03 | 3.529,38 | 3.607,66 | 3.685,97 | ||||
A 10 | 3.140,27 | 3.209,04 | 3.324,93 | 3.437,96 | 3.583,88 | 3.729,84 | 3.827,10 | 3.924,42 | 4.021,68 | 4.118,97 | ||||
A 11 | 3.581,35 | 3.699,09 | 3.813,84 | 3.925,64 | 4.075,19 | 4.174,83 | 4.274,94 | 4.376,72 | 4.478,52 | 4.580,31 | ||||
A 12 | 4.016,17 | 4.158,98 | 4.298,30 | 4.437,77 | 4.559,10 | 4.680,44 | 4.801,80 | 4.924,47 | 5.047,99 | |||||
A 13 | 4.482,48 | 4.639,44 | 4.792,46 | 4.943,22 | 5.076,63 | 5.210,02 | 5.343,38 | 5.476,82 | 5.610,21 | |||||
A 14 | 4.710,31 | 4.924,53 | 5.137,92 | 5.346,50 | 5.519,48 | 5.692,51 | 5.865,48 | 6.038,45 | 6.211,46 | |||||
A 15 | 5.754,07 | 5.989,19 | 6.160,97 | 6.328,20 | 6.556,44 | 6.784,68 | 7.012,90 | |||||||
A 16 | 6.346,97 | 6.621,86 | 6.823,55 | 7.019,93 | 7.283,88 | 7.547,84 | 7.811,79 |
Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung A gestrichen.
Familienzuschlag
Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 |
148,58 |
Stufe 1 |
317,06 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 168,48 Euro
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 435,41 Euro.
Anrechnungsbetrag nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SHBesG
in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8: 131,50 Euro
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 139,62 Euro
Besoldungsordnung B
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungs- gruppe |
B 1 | B 2 | B 3 | B 4 | B 5 | B 6 | B 7 | B 8 | B 9 | B 10 | B 11 |
7.012,90 | 8.145,74 | 8.625,33 | 9.127,63 | 9.703,93 | 10.248,14 | 10.777,49 | 11.329,23 | 12.014,29 | 13.541,40 | 14.690,01 |
Besoldungsordnung C
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungs- gruppe |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 |
C 1 kw | 3.900,73 | 4.029,09 | 4.157,43 | 4.286,39 | 4.417,45 | 4.548,47 | 4.679,50 | 4.810,53 |
C 2 kw | 3.908,71 | 4.113,25 | 4.319,10 | 4.527,95 | 4.736,79 | 4.947,35 | 5.159,96 | 5.372,49 |
C 3 kw | 4.279,88 | 4.516,33 | 4.752,79 | 4.991,75 | 5.232,48 | 5.473,19 | 5.713,89 | 5.954,60 |
C 4 kw | 5.402,85 | 5.644,83 | 5.886,81 | 6.128,78 | 6.370,75 | 6.612,72 | 6.854,72 | 7.096,65 |
Besoldungs- gruppe |
Stufe 9 | Stufe 10 | Stufe 11 | Stufe 12 | Stufe 13 | Stufe 14 | Stufe 15 | |
C 1 kw | 4.943,22 | 5.076,63 | 5.210,02 | 5.343,38 | 5.476,82 | 5.610,21 | ||
C 2 kw | 5.585,11 | 5.797,70 | 6.010,26 | 6.222,86 | 6.435,45 | 6.648,05 | 6.860,64 | |
C 3 kw | 6.195,30 | 6.436,04 | 6.676,72 | 6.917,44 | 7.158,17 | 7.398,88 | 7.639,56 | |
C 4 kw | 7.338,62 | 7.580,59 | 7.822,60 | 8.064,56 | 8.306,54 | 8.548,50 | 8.790,48 |
Besoldungsordnung W
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungsgruppe W | Betrag |
W 1 | 4.882,95 |
W 2 | 6.402,15 |
W 3 | 7.249,41 |
Besoldungsordnung R
Gültig ab 01.12.2022
Besol- dungs- gruppe |
Stufe | ||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
R1 | 4.786,59 | 4.845,71 | 5.070,84 | 5.292,34 | 5.564,08 | 5.835,81 | 6.107,55 | 6.379,26 | 6.651,02 | 6.922,71 | 7.194,49 |
R2 | 5.561,35 | 5.784,53 | 6.002,22 | 6.214,53 | 6.486,28 | 6.758,01 | 7.029,74 | 7.301,45 | 7.573,20 | 7.844,86 | |
R3 | 8.625,33 | ||||||||||
R4 | 9.127,63 | ||||||||||
R5 | 9.703,93 | ||||||||||
R6 | 10.248,14 | ||||||||||
R7 | 10.777,49 | ||||||||||
R8 | 11.329,23 | ||||||||||
R9 | 12.014,29 | ||||||||||
R10 | 14.748,19 |
Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung R gestrichen.
Anwärtergrundbetrag
Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)
Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss |
Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) |
A 6 bis A 8 | 1.317,18 |
A 9 bis A 11 | 1.394,56 |
A 12 | 1.562,84 |
A 13 | 1.596,53 |
A 13 + Zulage |
1.633,52 |
Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Schleswig-Holstein hat seine eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung dazu genutzt, ein eigenes Besoldungsgesetz
zu erlassen, welches aber im Wesentlichen das alte Bundesbesoldungsgesetz fortführt, jedoch wurde das Besoldungsdienstalter abgeschafft und die entsprechende Umstellung auf Erfahrungsstufen unter Beibehaltung des alten Stufenrhythmus eingeführt.
Tarifergebnis TV-Länder (TV-L) 2022 und 2023
Für die Beamten in den Ländern – mit Ausnahme Hessen – orientiert sich die Anhebung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Wesentlichen am Tarifabschluss der Länder (TV-L). >>>Das Tarifergebnis finden Sie hier.
Schleswig-Holstein wird das Tarifergebnis auf die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamten und Versorgungsempfänger/innen zum 01.12.2022 übertragen. Die Umsetzung der Corona-Sonderzahlung – wie im Tarifvertrag – bleibt einer eigenständigen Gesetzesregelung vorbehalten (vgl. Drs. 19/3557). Unter Beachtung der versorgungsrechtlichen Systematik (insbesondere unter des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes) werden in Schleswig-Holstein die Besoldungs- und Versorgungsbezüge ab 1. Juni 2022 um 0,6 Prozent angepasst. Die entsprechenden Tabellen finden Sie auf dieser Seite.
Zum 01.12.2022 werden dann neue Tabellen gelten, weil die Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 2,8 Prozent steigen.
Mehr zur Besoldung und aktuellen Entwicklung in Schleswig-Holstein finden Sie unter
www.besoldung-schleswig-holstein.de ➚
Besoldungstabelle A – ab 1.6.2022 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 1.6.2022 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 122,42 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 379,50 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 4 bis A 5
Für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5 gibt es abweichende Beträge beim Familienzuschlag für zu berücksichtigende Kinder, die wir hier nicht erläutern.
Besoldungstabelle B – ab 1.6.2022 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 1.6.2022 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 1.6.2022 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 1.6.2022 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 1.6.2022 (Monatsbeträge in Euro)
Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1) – ab 1.6.2022 (Monatsbeträge in Euro)
Ab hier die Besoldungstabellen aus den Vorjahren
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Schleswig-Holstein hat seine eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung dazu genutzt, ein eigenes Besoldungsgesetz zu erlassen, welches aber im Wesentlichen das alte Bundesbesoldungsgesetz fortführt, jedoch wurde das Besoldungsdienstalter abgeschafft und die entsprechende Umstellung auf Erfahrungsstufen unter Beibehaltung des alten Stufenrhythmus eingeführt.
Übertragung des Ergebnisses (TV-L 2019-2020-2021) auf Landesbeamte
Wie die meisten Länder hat sich das Land Schleswig-Holstein am Ergebnis des TV-L orientiert und die Besoldung seiner Beamten in drei Schritten angehoben: 3,01 Prozent (1.1.2019), 3,12 Prozent (1.1.2020) und 1,29 Prozent (1.1.2021). Die Anwärterbezüge wurden ab 01.01.2019 und ab 01.01.2020 um einen Festbetrag von jeweils 50 Euro erhöht.
Des Weiteren hat es im September 2020 ein Gesetz zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften erlassen, welches weitere Besoldungserhöhungen enthält. Dieses sieht u.a. für die Besoldungsordnungen A und R zum 01.01.2021 jeweils für die erste Stufe eine Anpassung um 3 Prozent, jeweils in der 2. Stufe um 2 Prozent und jeweils in der 3. Stufe um 1 Prozent vor. Zudem wurde bereits jetzt zusätzlich zu der 2021 stattfi ndenden Tarifrunde zum 1. Juni 2021 eine Linearanpassung von 0,4 Prozent und zum 1. Juni 2022 um weitere 0,6 Prozent gesetzlich normiert. Des Weiteren wurden u.a. die Besoldungsgruppen A 2 und A 3 gestrichen und die Beträge des Familienzuschlags vereinheitlicht.
Die aktuellen Tabellen zeigen wir auf dieser Seite.
Mehr Informationen unter www.besoldung-schleswig-holstein.de
Besoldungstabelle A – ab 01.01.2021
(Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.01.2021
(Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 122,42 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 379,50 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 4 bis A 5
Für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5 gibt es abweichende Beträge beim Familienzuschlag für zu berücksichtigende Kinder, die wir hier nicht erläutern.
Besoldungstabelle B – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Einfach Bild anklicken |
Link-TIPP: Besoldung in Schleswig-Holstein
Unter www.besoldung-schleswig-holstein.de finden Sie Informationen rund um das Besoldungsrecht. Neben dem Landesbesoldungsgesetz finden Sie dort auch weitere Rechtsvorschriften zur Besoldung der Beamten sowie Vorschriften zum Beamtenrecht, beispielsweise
- Landesbeamtengesetz
- Laufbahnverordnung
- Arbeitszeitverordnung
- Landespersonalvertretungsgesetz.
Besoldungstabellen für Beamte in Schleswig-Holstein
Seit den Beschlüssen zur Föderalismusreform haben die Länder bei der Beamtenbesoldung eine eigene Gesetzgebungskompetenz. Auf dieser Website können Sie die jeweils aktuellen Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein einsehen.
Red UT RUS 20210419
Schleswig-Holstein: Besoldungstabellen ab 01. Oktober 2014
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz, das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung übertragen. Diese Kompetenz wurde bislang dazu genutzt, ein eigenes Besoldungsgesetz zu erlassen. Dieses sieht die Abschaffung des Besoldungsdienstalters und die entsprechende Umstellung auf Erfahrungsstufen unter Beibehaltung des alten Stufenrhythmus vor. Zuletzt wurden die Bezüge um 1,7 Prozent zum 01.01.2012 angehoben.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten
Die Bezüge werden zum 01.07.2013 um 2,45 Prozent und zum 01.10.2014 um weitere 2,75 Prozent angehoben. Die Zulagen für Beamten bei Feuerwehr, Polizei und Strafvollzug werden um 20 Euro erhöht. Für die BesGr bis A 11 wird zum 01.05.2013 eine Einmalzahlung von 360 Euro und zum 01.07.2014 von 450 Euro gezahlt.
Besoldungstabelle A – ab 01.10.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.10.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 104,96 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 325,38 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 43 Abs. 2 Satz 1:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 108,61 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 115,29 Euro
Besoldungstabelle B – ab 01.10.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C kw – ab 01.10.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.10.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.10.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.10.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.10.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Schleswig-Holstein: Besoldungstabellen ab 01. Juli 2013
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz, das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung übertragen. Diese Kompetenz wurde bislang dazu genutzt, ein eigenes Besoldungsgesetz zu erlassen. Dieses sieht die Abschaffung des Besoldungsdienstalters und die entsprechende Umstellung auf Erfahrungsstufen unter Beibehaltung des alten Stufenrhythmus vor. Zuletzt wurden die Bezüge um 1,7 Prozent zum 01.01.2012 angehoben.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten
Die Bezüge werden zum 01.07.2013 um 2,45 Prozent und zum 01.10.2014 um weitere 2,75 Prozent angehoben. Die Zulagen für Beamten bei Feuerwehr, Polizei und Strafvollzug werden um 20 Euro erhöht. Für die BesGr bis A 11 wird zum 01.05.2013 eine Einmalzahlung von 360 Euro und zum 01.07.2014 von 450 Euro gezahlt.
Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/schleswig_holstein
Besoldungstabelle A – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,15 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 316,67 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 105,70 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 112,20 Euro
Besoldungstabelle B – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C kw – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Schleswig-Holstein: Besoldungstabellen ab 01. Januar 2012
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31. August 2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1. September
2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen.
Das Land Schleswig-Holstein hat diese Gesetzgebungskompetenz dazu genutzt, eigene Besoldungsanpassungsgesetze zu verabschieden. Diese sahen zuletzt zum 1. April 2011 eine Linearanpassung von 1,5 % für das Jahr 2011 und zum 01.01.2012 in Höhe von 1,7% (die Verminderung um 0,2 Prozentpunkte ist dem Wiederaufleben der Versorgungsrücklage geschuldet) zuzüglich eines Sockels von 17 Euro/Anwärter 6 Euro vor.
Die Tabellenwerte ab 1. Januar 2012 finden Sie auf dieser Seite.
Besoldungstabelle A – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,71 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 309,10 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 103,17 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 109,52 Euro
Besoldungstabelle B – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1) – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
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Mehr Informationen zur Besoldung in Schleswig-Holstein finden Sie unter: www.besoldung-schleswig-holstein.de
Schleswig-Holstein: Besoldungstabellen ab 01. März 2010
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31. August 2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1. September 2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen.
Das Land Schleswig-Holstein hat diese Gesetzgebungskompetenz bislang hauptsächlich dazu genutzt, eigene Besoldungsanpassungsgesetze zu verabschieden. Im Jahr 2009 wurden zum 1. März 2009 die Grundgehaltssätze um 40 Euro angehoben. Unmittelbar daran anschließend wurde eine Erhöhung der Bezüge um 3,0 Prozent vorgenommen. Im Jahr 2010 erfolgt die nächste Anpassung zum 1. März 2010 um 1,2 Prozent.
Besoldungstabelle A – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 299,44 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 99,95 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,10 Euro
Besoldungstabelle B – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1) – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
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Mehr Informationen zur Besoldung in Schleswig-Holstein finden Sie unter: www.besoldung-schleswig-holstein.de