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Sachsen Besoldungsrecht und Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter/innen |
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt, u.a. Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a GG und das BBesG mit Stand 31.08.2006. Sachsen hat die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung dazu genutzt hat, das gesamte Besoldungsrecht umfassend zu modernisieren. So wurde der Stufenaufstieg nach Besoldungsdienstalter abgeschafft und durch Erfahrungsstufen ersetzt. Zudem erfolgte der Einbau der allg. Stellenzulage in die Besoldungstabelle. Bei den Verzahnungsämtern A 9 und A 10 erfolgte der Einbau entsprechend Nr. 27 Buchstabe b – Betrag des gehobenen Dienstes in der bis dahin gewährten Höhe. Beamte des einfachen und mittleren Dienstes bis zur BesGr. A9 erhalten ab 1.01.2014 eine nicht ruhegehaltfähige Strukturzulage von 33,90 Euro, die aber nicht an den Anpassungen teilnimmt.
Tarifergebnis TV-Länder (TV-L) 2022 und 2023
Für die Beamten in den Ländern – mit Ausnahme Hessen – orientiert sich die Anhebung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Wesentlichen am Tarifabschluss der Länder (TV-L). >>>Das Tarifergebnis finden Sie hier.
In einem ersten Schritt wurde das Sächsische Gesetz zur Corona-Sonderzahlung am 09.02.2022 einstimmig im Landtag beschlossen worden. Damit wurde die 1:1-Übertragung des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung gewahrt. Die Übertragung des sonstigen Tarifergebnisses auf die Beamten im Freistaat Sachsen soll in einem gesonderten Verfahren erfolgen.
Da die nächste Bezügeanhebung wahrscheinlich erst zum 01.12.2022 erfolgen wird (um 2,8 Prozent), werden die Tabellen auf dieser Seite bis November 2022 gelten.
Mehr zur Besoldung und aktuellen Entwicklung im Freistaat Sachsen findet man unter
www.besoldung-sachsen.de ➚.
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsordnung A
ab 01.12.2022
Monatsbeträge in Euro
Besol-dungs-gruppe |
|
||||||||||||||
Stufe | |||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | ||||
A4 | 2.402,60 | 2.466,11 | 2.529,62 | 2.593,15 | 2.656,62 | 2.720,16 | 2.814,84 | ||||||||
A5 | 2.420,66 | 2.501,99 | 2.565,18 | 2.628,33 | 2.691,54 | 2.754,71 | 2.817,89 | 2.913,38 | |||||||
A6 | 2.497,38 | 2.566,76 | 2.636,12 | 2.705,49 | 2.774,85 | 2.844,25 | 2.913,64 | 2.983,00 | 3.086,54 | ||||||
A7 | 2.598,81 | 2.661,16 | 2.748,46 | 2.835,74 | 2.923,03 | 3.010,34 | 3.097,62 | 3.159,96 | 3.222,31 | 3.321,48 | |||||
A8 | 2.749,74 | 2.824,29 | 2.936,16 | 3.048,06 | 3.159,92 | 3.271,82 | 3.346,38 | 3.420,95 | 3.495,55 | 3.610,12 | |||||
A9 | 2.995,26 | 3.068,63 | 3.188,01 | 3.307,40 | 3.426,85 | 3.546,23 | 3.628,30 | 3.710,40 | 3.792,48 | 3.917,94 | |||||
A10 | 3.206,66 | 3.308,64 | 3.461,57 | 3.614,58 | 3.767,55 | 3.920,52 | 4.023,78 | 4.128,11 | 4.232,42 | 4.385,32 | |||||
A11 | 3.655,54 | 3.812,29 | 3.969,07 | 4.129,43 | 4.289,78 | 4.396,67 | 4.503,57 | 4.610,50 | 4.717,41 | 4.878,32 | |||||
A12 | 3.911,18 | 4.101,07 | 4.292,25 | 4.483,44 | 4.674,57 | 4.802,01 | 4.929,49 | 5.056,92 | 5.184,40 | 5.371,31 | |||||
A13 | 4.378,01 | 4.584,42 | 4.790,84 | 4.997,28 | 5.203,74 | 5.341,36 | 5.479,00 | 5.616,59 | 5.754,26 | 5.957,89 | |||||
A 14 | 4.445,28 | 4.713,02 | 4.980,71 | 5.248,39 | 5.516,12 | 5.694,55 | 5.873,05 | 6.051,53 | 6.230,01 | 6.480,26 | |||||
A 15 | 5.763,66 | 6.058,00 | 6.293,49 | 6.528,96 | 6.764,41 | 6.999,89 | 7.316,39 | ||||||||
A 16 | 6.357,57 | 6.697,93 | 6.970,30 | 7.242,61 | 7.514,92 | 7.787,29 | 8.149,89 |
Familienzuschlag
Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 |
153,40 |
Stufe 2 |
322,92 |
Stufe 3 ergibt sich durch Hinzurechnung von 169,52 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind. Die weiteren Stufen ergeben sich durch Hinzurechnung von 446,94 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 für das erste zu berücksichtigende Kind um je 5,11 Euro und ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 20,45 Euro.
Besoldungsordnung B
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungs- gruppe |
B 1 | B 2 | B 3 | B 4 | B 5 | B 6 | B 7 | B 8 | B 9 | B 10 | B 11 |
7.316,39 | 8.498,27 | 8.998,62 | 9.522,65 | 10.123,89 | 10.691,64 | 11.243,94 | 11.819,52 | 12.534,24 | 14.753,71 | 15.325,77 |
Besoldungsordnung C
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungs- gruppe |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 |
C 1 | 3.999,01 | 4.136,64 | 4.274,28 | 4.411,89 | 4.549,54 | 4.687,14 | 4.824,75 | 4.962,40 |
C 2 | 4.007,56 | 4.226,90 | 4.446,26 | 4.665,60 | 4.884,94 | 5.104,28 | 5.323,60 | 5.542,92 |
C 3 | 4.405,03 | 4.653,38 | 4.901,75 | 5.150,09 | 5.398,45 | 5.646,77 | 5.895,12 | 6.143,45 |
C 4 | 5.574,22 | 5.823,89 | 6.073,53 | 6.323,16 | 6.572,84 | 6.822,47 | 7.072,15 | 7.321,78 |
Besoldungs- gruppe |
Stufe 9 | Stufe 10 | Stufe 11 | Stufe 12 | Stufe 13 | Stufe 14 | Stufe 15 | |
C 1 | 5.100,02 | 5.237,63 | 5.375,28 | 5.512,87 | 5.650,55 | 5.853,00 | ||
C 2 | 5.762,26 | 5.981,61 | 6.200,91 | 6.420,25 | 6.639,57 | 6.858,93 | 7.157,57 | |
C 3 | 6.391,85 | 6.640,17 | 6.888,51 | 7.136,89 | 7.385,22 | 7.633,58 | 7.970,18 | |
C 4 | 7.571,41 | 7.821,07 | 8.070,75 | 8.320,38 | 8.570,05 | 8.819,68 | 9.170,91 |
Besoldungsordnung W
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungsgruppe | W 1 | W 2 | W 3 |
1 | 5.037,83 | 6.175,75 | 6.957,53 |
2 | 5.439,35 | 6.489,71 | 7.370,27 |
3 | 6.803,66 | 7.783,03 | |
4 | 7.197,37 | 8.287,56 |
Besoldungsordnung R
Gültig ab 01.12.2022
Besol- dungs- gruppe |
Stufe | |||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
R1 | 4.584,38 | 4.790,83 | 4.899,55 | 5.179,87 | 5.460,21 | 5.740,57 | 6.020,91 | 6.301,28 | 6.581,64 | 6.861,98 | 7.142,31 | 7.505,81 |
R2 | 5.570,63 | 5.850,99 | 6.131,30 | 6.411,68 | 6.692,04 | 6.972,38 | 7.252,75 | 7.533,08 | 7.813,45 | 8.184,37 | ||
R3 | 8.998,62 | |||||||||||
R4 | 9.522,65 | |||||||||||
R5 | 10.123,89 | |||||||||||
R6 | 10.691,64 | |||||||||||
R7 | 11.243,94 | |||||||||||
R8 | 11.819,52 |
Anwärtergrundbetrag
Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt | Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) |
A 4 | 1.254,79 |
A 6 bis A 8 | 1.378,41 |
A 9 bis A 11 | 1.433,69 |
A 12 | 1.576,79 |
A 13 oder R 1 | 1.645,10 |
Ab hier finden Sie die Vorjahre
Besoldungstabelle A – ab 01.01.2021
(Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.01.2021
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 3 ergibt sich durch Hinzurechnung von 164,90 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind. Die weiteren Stufen ergeben sich durch Hinzurechnung von 434,77 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs gruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 20,45 Euro.
Besoldungstabelle B – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Einfach Bild anklicken |
Link-TIPP: Besoldung im Freistaat Sachsen
Unter www.besoldung-sachsen.de finden Sie Informationen rund um das Besoldungsrecht. Neben dem Landesbesoldungsgesetz finden Sie dort auch weitere Rechtsvorschriften zur Besoldung der Beamten sowie Vorschriften zum Beamtenrecht, beispielsweise
- Landesbeamtengesetz
- Laufbahnverordnung
- Arbeitszeitverordnung
- Landespersonalvertretungsgesetz.
Besoldungstabellen für Beamte im Freistaat Sachsen
Seit den Beschlüssen zur Föderalismusreform haben die Länder bei der Beamtenbesoldung eine eigene Gesetzgebungskompetenz. Auf dieser Website können Sie die jeweils aktuellen Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen einsehen.
Red UT RUS 20210419
Sachsen: Besoldungstabellen ab 01. März 2014
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz, das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung übertragen. Sachsen hat diese Kompetenz dazu genutzt, das gesamte Beamtenrecht umfassend zu modernisieren. Das Stufenaufstieg nach Besoldungsdienstalter wurde durch Erfahrungsstufen ersetzt. Zuletzt wurden die Bezüge der Beamten um 1,5 Prozent zum 01.01.2012 angehoben.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten
Vorgesehen ist eine Übernahme des Tarifergebnisses auf Beamte bis BesGr A 9 zum 01.03.2013 sowie zum 01.04.2014.Ab BesGr A 10 zum 01.09.2013 und zum 01.04.2014. Die Anwärterbezüge werden um 50 Euro zum 01.03.2013 und um 2,95 Prozent zum 01.04.2014 erhöht. Zum 01.01.2015 kommen noch mal 25 Euro dazu.
Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/sachsen
Besoldungstabelle A – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 136,46 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 359,82 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Besoldungstabelle B – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Strukturzulage
Sachsen: Besoldungstabellen ab 01. März 2013
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz, das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung übertragen. Sachsen hat diese Kompetenz dazu genutzt, das gesamte Beamtenrecht umfassend zu modernisieren. Das Stufenaufstieg nach Besoldungsdienstalter wurde durch Erfahrungsstufen ersetzt. Zuletzt wurden die Bezüge der Beamten um 1,5 Prozent zum 01.01.2012 angehoben.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten
Vorgesehen ist eine Übernahme des Tarifergebnisses auf Beamte bis BesGr A 9 zum 01.03.2013 sowie zum 01.04.2014.Ab BesGr A 10 zum 01.09.2013 und zum 01.04.2014. Die Anwärterbezüge werden um 50 Euro zum 01.03.2013 und um 2,95 Prozent zum 01.04.2014 erhöht. Zum 01.01.2015 kommen noch mal 25 Euro dazu.
Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/sachsen
Besoldungstabelle A – ab 01.03.2013* (Monatsbeträge in Euro)
* Gültig ab 01.03.2013 für die Besoldungsgruppen bis A 9, ab 01.09.2013 für die Besoldungsgruppen ab A 10
Familienzuschlag – ab 01.03.2013* (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,55 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 319,51 Euro.
* Gültig ab 01.03.2013 für die Besoldungsgruppen bis A 9, ab 01.09.2013 für die Besoldungsgruppen ab A 10
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 siehe Internet
www.besoldungstabelle.de/sachsen
Besoldungstabelle B – ab 01.09.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.09.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.09.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.09.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.03.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.03.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Sachsen: Besoldungstabellen ab 01. Januar 2012
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31. August 2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1. September
2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen.
Das Land Sachsen hat diese Gesetzgebungskompetenz dazu genutzt, eigene Besoldungsanpassungsgesetze zu verabschieden. Dies führte im Jahr 2011 zu einer Linearanpassung von 1,5% und zum 01.01.2012 zu einer weiteren Anpassung von 1,9% mit einer anschließenden Erhöhung des Grundgehaltes um einen Sockel von 17 Euro.
Die Tabellenwerte ab 1. Januar 2012 finden Sie auf dieser Seite.
Besoldungstabelle A – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,90 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 311,26 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 103,38 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 109,74 Euro
Besoldungstabelle B – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1 u. 2) – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Mehr Informationen zur Besoldung in Sachsen finden Sie unter: www.besoldung-sachsen.de
Sachsen: Besoldungstabellen ab 01. März 2010
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31. August 2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1. September 2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen.
Im Jahr 2009 wurden zum 1. März 2009 die Grundgehaltssätze um 40 Euro angehoben. Unmittelbar an schließend wurde eine Erhöhung der Bezüge um 3,0 Prozent vorgenommen. Im Jahr 2010 erfolgt die nächste Anpassung zum 1. März 2010 um 1,2 Prozent. Zudem gilt ab 1. Januar 2010 durch das Auslaufen der 2. Besoldungsübergangsverordnung für alle Beamten – unabhängig von der Besoldungsgruppe – einheitlich die ungekürzte „Westbesoldung".
Besoldungstabelle A – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 300,95 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 99,95 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,10 Euro
Besoldungstabelle B – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1 u. 2) – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Mehr Informationen zur Besoldung in Sachsen finden Sie unter: www.besoldung-sachsen.de