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Brandenburg Besoldungsrecht und Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter/innen |
Brandenburg – Besoldungsrecht ab 01.12.2022
Wesentliche gesetzliche Grundlagen im Land Brandenburg sind nach Ausübung der Gesetzgebungskompetenz nach der Föderalismusreform das Gesetz zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsrechts.
Die Besoldungstabelle sieht bei insgesamt 12 Stufen einen Aufstieg nach Erfahrungszeit in einem 2-2-2-2-3-3-3-3-4-4-4-4 Jahresrhythmus vor.
Tarifergebnis TV-Länder (TV-L) 2022 und 2023
Die brandenburgische Finanzministerin, Katrin Lange, kündigte an, das Tarifergebnis auf die Besoldung zu übertragen. Aber die Minsiterin ließ offen, ob das auch für die Corona-Prämien gelten soll.
Die Besoldungserhöhung erfolgt zum 01.12.2022 (es gelten die Tabellen auf dieser Seiten).
Die Entgelte für die 1,1 Mio. Tarifbeschäftigten der Länder (außer Hessen) wurden zum 01.12.2022 um 2,8 Prozent angehoben, für Auszubildende, Praktikanten und Studierende 50 Euro (70 Euro im Gesundheitswesen). Daneben wurde eine steuerfreie Corona-Zahlung in Höhe von 1.300 Euro gezahlt (Auszubildende, Praktikanten und Studierende 650 Euro). Der Tarifabschluss hat eine Laufzeit von 24 Monaten.
Für die Beamten in den Ländern – mit Ausnahme Hessen – orientiert sich die Anhebung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Wesentlichen am Tarifabschluss der Länder (TV-L). >>>Das Tarifergebnis finden Sie hier.
Brandenburg passt die Bezüge 2022 wie folgt an: per Gesetz wurde die Besoldung der Beamten, Richter und VersE ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v. H. angepasst. Die Anwärtergrundbeträge wurden monatlich um 50 Euro erhöht. Aktive Beamte und Richter erhielten zusätzlich zur linearen Erhöhung der Bezüge eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro (Anwärter 650 Euro). VersE erhielten keine Corona-Sonderzahlung.
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsordnung A
ab 01.12.2022
Monatsbeträge in Euro
Besol-dungs-gruppe |
|
|||||||||||||
Stufe | ||||||||||||||
2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | ||||
A 5 | 2.484,07 | 2.544,93 | 2.605,75 | 2.666,63 | 2.727,45 | 2.788,32 | 2.849,15 | 2.910,00 | 2.970,86 | |||||
A 6 | 2.523,97 | 2.590,80 | 2.657,61 | 2.724,40 | 2.791,21 | 2.858,05 | 2.924,82 | 2.991,64 | 3.058,47 | |||||
A 7 | 2.614,88 | 2.698,96 | 2.783,02 | 2.867,09 | 2.951,15 | 3.035,24 | 3.095,28 | 3.155,30 | 3.215,35 | |||||
A 8 | 2.772,04 | 2.879,73 | 2.987,47 | 3.095,23 | 3.202,96 | 3.274,79 | 3.346,60 | 3.418,44 | 3.490,26 | |||||
A 9 | 2.932,13 | 3.047,12 | 3.162,09 | 3.277,06 | 3.392,06 | 3.471,09 | 3.550,16 | 3.629,18 | 3.708,23 | |||||
A 10 | 3.163,24 | 3.310,56 | 3.457,87 | 3.605,20 | 3.752,53 | 3.850,74 | 3.949,32 | 4.049,79 | 4.150,24 | |||||
A 11 | 3.648,29 | 3.799,20 | 3.950,57 | 4.105,03 | 4.207,99 | 4.310,92 | 4.413,90 | 4.516,85 | 4.619,82 | |||||
A 12 | 4.107,37 | 4.291,51 | 4.475,66 | 4.598,35 | 4.721,11 | 4.843,83 | 4.966,62 | 5.089,34 | ||||||
A 13 | 4.587,62 | 4.786,41 | 4.985,22 | 5.117,81 | 5.250,35 | 5.382,90 | 5.515,44 | 5.647,98 | ||||||
A 14 | 4.870,34 | 5.128,15 | 5.385,98 | 5.557,83 | 5.729,72 | 5.901,61 | 6.073,52 | 6.245,37 | ||||||
A 15 | 5.907,85 | 6.134,66 | 6.361,41 | 6.588,17 | 6.814,97 | 7.041,71 | ||||||||
A 16 | 6.524,17 | 6.786,50 | 7.048,74 | 7.311,00 | 7.573,26 | 7.835,56 |
Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung A gestrichen.
Familienzuschlag
Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)
für das erste zu berücksichtigende Kind | 292,36 |
für das zweite zu berücksichtigende Kind | 292,36 |
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind | 706,76 |
Besoldungsordnung B
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungs- gruppe |
B 1 | B 2 | B 3 | B 4 | B 5 | B 6 | B 7 | B 8 | B 9 | B 10 | B 11 |
7.041,71 | 8.167,34 | 8.643,88 | 9.143,00 | 9.715,61 | 10.256,36 | 10.782,33 | 11.330,61 | 12.011,27 | 14.125,13 | 14.669,94 |
Besoldungsordnung C
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungs- gruppe |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 |
C 1 | 3.818,13 | 3.946,91 | 4.075,83 | 4.204,75 | 4.333,72 | 4.462,67 | 4.591,57 | 4.720,51 |
C 2 | 3.826,00 | 4.031,50 | 4.236,99 | 4.442,50 | 4.647,94 | 4.853,43 | 5.058,93 | 5.264,38 |
C 3 | 4.198,38 | 4.431,03 | 4.66,721 | 4.896,38 | 5.129,01 | 5.361,68 | 5.594,36 | 5.827,00 |
C 4 | 5.293,48 | 5.527,48 | 5.761,48 | 5.995,36 | 6.229,27 | 6.463,15 | 6.697,01 | 6.930,90 |
Besoldungs- gruppe |
Stufe 9 | Stufe 10 | Stufe 11 | Stufe 12 | Stufe 13 | Stufe 14 | Stufe 15 | |
C 1 | 4.849,44 | 4.978,41 | 5.107,34 | 5.236,28 | 5.365,21 | 5.494,14 | ||
C 2 | 5.469,88 | 5.675,38 | 5.880,81 | 6.086,31 | 6.291,77 | 6.497,28 | 6.702,78 | |
C 3 | 6.059,67 | 6.292,35 | 6.524,97 | 6.757,66 | 6.990,36 | 7.223,00 | 7.455,66 | |
C 4 | 7.164,79 | 7.398,69 | 7.632,57 | 7.866,42 | 8.100,33 | 8.334,21 | 8.568,10 |
Besoldungsordnung W
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungsgruppe W | |
W 1 | 4.925,37 |
W 2 | 5.605,13 |
W 3 | 6.774,18 |
Besoldungsordnung R
Gültig ab 01.12.2022
Besol- dungs- gruppe |
Stufe | ||||||||||
2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | ||
R1 | 4.792,16 | 5.062,13 | 5.332,13 | 5.602,13 | 5.872,17 | 6.142,13 | 6.412,13 | 6.682,13 | 6.952,13 | 7.222,16 | |
R2 | 5.978,46 | 6.248,46 | 6.518,47 | 6.788,46 | 7.058,46 | 7.328,43 | 7.598,46 | 7.868,43 | |||
R3 | 8.643,88 | ||||||||||
R4 | 9.143,00 | ||||||||||
R5 | 9.715,61 | ||||||||||
R6 | 10.256,36 | ||||||||||
R7 | 10.782,33 | ||||||||||
R8 | 11.330,61 |
Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung R gestrichen.
Anwärtergrundbetrag
Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt | Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) |
A 5 bis A 8 | 1.368,37 |
A 9 bis A 11 | 1.421,43 |
A 12 | 1.558,84 |
A 13 | 1.590,10 |
A 13 + Zulage (Nummer 13 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) oder R 1 | 1.624,42 |
Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre
Übertragung des Ergebnisses (TV-L 2019-2020-2021) auf Landesbeamte
Die meisten Länder haben sich am Ergebnis des TV-L orientiert und die Besoldung ihrer Beamten in drei Schritten angehoben: 3,2 Prozent (1.1.2019), 3,2 Prozent (1.1.2020) und 1,4 Prozent (1.1.2021). Die Besoldung für Beamte in Brandenburg wird zum 01.01.2020 um insgesamt 3,7 Prozent angehoben (Anwärterbezüge werden zum gleichen Zeitpunkt um monatlich 50 Euro erhöht).
Besoldungstabelle A – ab 01.01.2021
(Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.01.2021
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle B – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Einfach Bild anklicken |
Link-TIPP: Besoldung in Brandenburg
Unter www.besoldung-brandenburg.de finden Sie Informationen rund um das Besoldungsrecht. Neben dem Landesbesoldungsgesetz finden Sie dort auch weitere Rechtsvorschriften zur Besoldung der Beamten sowie Vorschriften zum Beamtenrecht, beispielsweise
- Landesbeamtengesetz
- Laufbahnverordnung
- Arbeitszeitverordnung
- Landespersonalvertretungsgesetz.
Besoldungstabellen für Beamte in Brandenburg
Seit den Beschlüssen zur Föderalismusreform haben die Länder bei der Beamtenbesoldung eine eigene Gesetzgebungskompetenz. Auf dieser Website können Sie die jeweils aktuellen Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte des Landes Brandenburg einsehen.
Red UT 20211018 / 20210329
Brandenburg: Besoldungstabellen ab 01. Juli 2016
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Das Land Brandenburg hat die Gesetzgebungskompetenz durch die Föderalismusreform beispielsweise dafür genutzt, eine Neuregelung des brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsrechts zu verabschieden.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2015/2016 auf die Landesbeamten
Das Land Brandenburg hat ein „Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2015” beschlossen, wonach die Besoldung der Beamten wie folgt angepasst wird:
- Linearanpassung von 1,9 % zum 01.06.2015
- Linearanpassung von 2,1 % zum 01.07.2016, mindestens um einen Prozentsatz, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte für die Versorgungsrücklage vermindert ist.
Damit hat das Land die Übernahme des Tarifergebnisses um 3 bzw. 4 Monate verzögert übernommen sowie um 0,2 % wegen der Versorgungsrücklage gemindert.
Besoldungstabelle A – ab 01.07.2016 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.07.2016 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle B – ab 01.07.2016 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.07.2016 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.07.2016 (Monatsbeträge in Euro)
Nach § 30 Abs. 2 S. 1 BbgBesG werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zum Grundgehalt feste Leistungsbezüge in Höhe von 688 Euro gewährt. Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 1 S. 1, Nr. 3 BbgBesG, die für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung gewährt werden, bleiben bis zu einer Höhe von 300 Euro unberücksichtigt.
Besoldungstabelle R – ab 01.07.2016 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.07.2016 (Monatsbeträge in Euro)
Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.07.2016 (Monatsbeträge in Euro)
Brandenburg: Besoldungstabellen ab 01. Juli 2014
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz – beispielsweise für die Besoldung übertragen. Diese Gesetzgebungskompetenz wurde bislang dazu genutzt, eine Neuregelung des brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsrechts zu erarbeiten.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten
Die Landesregierung hat im Juni 2013 mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes einen Besoldungs- und Beschäftigungspakt vereinbart und im Oktober 2013 ein Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 in Kraft gesetzt. Danach erhalten Beamte und Versorgungsempfänger ab 01.07.2013 eine lineare Besoldungserhöhung von 2,65 Prozent. Zum 01.07.2014 folgt dann eine weitere Erhöhung der Bezüge um 2,0 Prozent. Jeweils 0,2 Prozentpunkte davon fließen in die Versorgungsrücklage. Zusätzlich zu dieser Erhöhung der Bezüge sieht das Gesetz vor, die Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) in Höhe von monatlich 21 Euro in das Grundgehalt einzubauen (bei Anwärtern 10 Euro).
Besoldungstabelle A – ab 01.07.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.07.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,77 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 320,20 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag erhöht sich in der Stufe 2 für das erste zu berücksichtigende Kind um 5,11 Euro, ab der Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro, in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1:
- in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8: 106,35 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 112,89 Euro
Besoldungstabelle B – ab 01.07.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.07.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.07.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Nach § 30 Abs. 2 S. 1 BbgBesG werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zum Grundgehalt feste Leistungsbezüge in Höhe von 675,17 Euro gewährt. Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 1 S. 1, Nr. 3 BbgBesG, die für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung gewährt werden, bleiben bis zu einer Höhe von 300 Euro unberücksichtigt.
Besoldungstabelle R – ab 01.07.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.07.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.07.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Brandenburg: Besoldungstabellen ab 01. Januar 2014
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz – beispielsweise für die Besoldung übertragen. Diese Gesetzgebungskompetenz wurde bislang dazu genutzt, eine Neuregelung des brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsrechts zu erarbeiten. Dem Vernehmen nach soll das Grundgehalt neu geordnet werden (statt Dienstaltersstufen sollen Erfahrungsstufen eingeführt werden). Zudem soll die Besoldung in den Eingangsstufen der BesGr. A 12, A 13 und A 14 angehoben und der Familienzuschlag modifiziert werden.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten
Die Landesregierung hat im Juni 2013 mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes einen Besoldungs- und Beschäftigungspakt vereinbart. Danach sollen Beamte und Versorgungsempfänger ab 01.07.2013 eine lineare Besoldungserhöhung von 2,65 Prozent erhalten. Zum 01.07.2014 folgt dann eine weitere Erhöhung der Bezüge um 2,0 Prozent. Jeweils 0,2 Prozentpunkte davon fließen in die Versorgungsrücklage. Zusätzlich zu dieser Erhöhung der Bezüge sieht der Pakt vor, die Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld“) in Höhe von monatlich 21 Euro in das Grundgehalt einzubauen (bei Anwärtern 10 Euro).
Besoldungstabelle A – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 100,95 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 314,54 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 siehe Internet
www.besoldungstabelle.de/brandenburg
Besoldungstabelle B – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Brandenburg: Besoldungstabellen ab 01. Januar 2012
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Das Land Brandenburg hat diese Gesetzgebungskompetenz bislang dazu genutzt, einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts und des brandenburgischen Versorgungsrechts zu erarbeiten. Dieser sieht unter anderem die Neuordnung des Grundgehaltes weg von Dienstaltersstufen hin zu Erfahrungsstufen unter Beibehaltung des bisherigen Systems vor. Zudem soll die Besoldung in den Eingangsstufen bei den BesGr. A 12, A 13 und A 14 angehoben und der Familienzuschlag insofern modernisiert werden, als dass der sog. Verheiratetenzuschlag abgeschafft und der sog. Kinderzuschlag ebenso erhöht wird wie alle Grundgehälter (um einen Sockel um 50 Euro). Die seit der Föderalismusreform verabschiedeten Besoldungsanpassungsgesetze zu sahen zum 01.04.2011 eine Linearanpassung von 1,5 Prozent und eine weitere zum 01.01.2012 um 1,9 Prozent mit anschließender Aufstockung des Grundgehalts um 17 Euro/Anwärter um 6 Euro vor.
Besoldungstabelle A – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,54 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 307,02 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag
zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 101,97 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 108,24 Euro
Besoldungstabelle B – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)