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Niedersachsen Besoldungsrecht und Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter/innen |
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen ist das im Jahr 2016 verabschiedete Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (u.a. entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Niedersachsen hat das Bundesbesoldungsgesetz ins Landesrecht überführt (mit marginalen Änderungen).
Tarifergebnis TV-Länder (TV-L) 2022 und 2023
Niedersachsen wird die Linearanpassung aus dem Tarifergebnis wirkungsgleich für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfänger/innen übernehmen (Grundgehälter, Familienzuschlag und dynamische Zulagen steigen zum 01.12.2022 um 2,8 Prozent.
Die von der TV-L vereinbarte einmalige Corona-Sonderzahlung wird von Niedersachsen übernommen (1.300 Euro für aktive Beschäftigte, Auszubildende erhalten 650 Euro). Die Zahlung erfolgt mit dem Abrechnungsmonat März 2022 und ist steuerfrei.
Bis zur Bezügeanpassung zum 01.12.2022 gelten die Tabellen auf dieser Seite.
Die Entgelte für die 1,1 Mio. Tarifbeschäftigten der Länder (außer Hessen) wurden zum 01.12.2022 um 2,8 Prozent angehoben, für Auszubildende, Praktikanten und Studierende 50 Euro (70 Euro im Gesundheitswesen). Daneben wurde eine steuerfreie Corona-Zahlung in Höhe von 1.300 Euro gezahlt (Auszubildende, Praktikanten und Studierende 650 Euro). Der Tarifabschluss hat eine Laufzeit von 24 Monaten.
Für die Beamten in den Ländern – mit Ausnahme Hessen – orientiert sich die Anhebung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Wesentlichen am Tarifabschluss der Länder (TV-L). >>>Das Tarifergebnis finden Sie hier.
Niedersachsen hat die Bezüge 2022 wie folgt angepasst: per Gesetz wurde die Besoldung der Beamten, Richter und VersE ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v. H. und die Anwärtergrundbeträge um 50 Euro erhöht. Aktive Beamte und Richter erhielten zusätzlich zur linearen Erhöhung der Bezüge eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro (Anwärter 650 Euro). VersE erhielten keine Corona-Sonderzahlung.
Die aktuellen Tabellen finden Sie auf dieser Seite.
Mehr Informationen unter www.besoldung-niedersachsen.de
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsordnung A
ab 01.01.2023
Monatsbeträge in Euro
Besol-dungs-gruppe |
|
|||||||||||||
Erfahrungsstufe | ||||||||||||||
2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | ||||
A 5 | 2.445,50 | 2.505,25 | 2.564,99 | 2.624,75 | 2.684,51 | 2.744,27 | 2.801,02 | |||||||
A 6 | 2.484,70 | 2.550,30 | 2.615,90 | 2.681,50 | 2.747,13 | 2.812,74 | 2.878,35 | 2.943,94 | ||||||
A 7 | 2.573,94 | 2.656,51 | 2.739,05 | 2.821,62 | 2.904,16 | 2.986,75 | 3.045,70 | 3.104,65 | 3.163,65 | |||||
A 8 | 2.657,71 | 2.728,26 | 2.834,05 | 2.939,84 | 3.045,64 | 3.151,48 | 3.222,00 | 3.292,50 | 3.363,05 | 3.433,57 | ||||
A 9 | 2.816,09 | 2.885,48 | 2.998,40 | 3.111,32 | 3.224,24 | 3.337,17 | 3.414,76 | 3.492,70 | 3.574,13 | 3.656,22 | ||||
A 10 | 3.016,03 | 3.112,47 | 3.257,13 | 3.401,82 | 3.549,25 | 3.702,21 | 3.804,19 | 3.906,17 | 4.008,13 | 4.110,12 | ||||
A 11 | 3.440,56 | 3.593,97 | 3.750,70 | 3.907,47 | 4.064,20 | 4.168,75 | 4.273,20 | 4.377,73 | 4.482,21 | 4.586,69 | ||||
A 12 | 3.879,75 | 4.066,58 | 4.253,49 | 4.440,37 | 4.564,96 | 4.689,51 | 4.814,11 | 4.938,69 | 5.063,29 | |||||
A 13 | 4.352-21 | 4.554,03 | 4.755,82 | 4.957,58 | 5.092,15 | 5.226,69 | 5.361,22 | 5.495,76 | 5.630,29 | |||||
A 14 | 4.579,31 | 4.840,98 | 5.102,65 | 5.364,35 | 5.538,81 | 5.713,27 | 5.887,70 | 6.062,18 | 6.236,66 | |||||
A 15 | 5.606,38 | 5.894,06 | 6.124,26 | 6.354,41 | 6.584,60 | 6.814,78 | 7.044,94 | |||||||
A 16 | 6.186,89 | 6.519,62 | 6.785,85 | 7.052,06 | 7.318,27 | 7.584,44 | 7.850,63 |
Familienzuschlag
Gültig ab 01.01.2023 (Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 (§ 35 Abs. 1) |
Stufe 2 (§ 35 Abs. 2 |
|
Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen |
142,80 149,94 |
270,96 278,10 |
Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhöht sich der Familienzuschlag
- für das zweite berücksichtigungsfähige Kind um 128,16 Euro
- für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um 350,96 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5
In der Besoldungsgruppe A 5 erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
1. in der Stufe 2 für das berücksichtigungsfähige Kind um 5,11 Euro
2. in der Stufe 3 und den folgenden Stufen sowie in den Fällen des § 35 Abs. 3
a) für das erste berücksichtigungsfähige Kind 5,11 Euro
b) für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind 15,34 Euro
Besoldungsordnung B
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungs- gruppe |
B 1 | B 2 | B 3 | B 4 | B 5 | B 6 | B 7 | B 8 | B 9 | B 10 | |
7.0442942 | 8.187,44 | 8.671,10 | 9.177,73 | 9.758,92 | 10.307,74 | 10.841,64 | 11.398,08 | 11.969,78 | 14.094,08 |
Besoldungsordnung C
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungs- gruppe |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 |
C 1 | 3.881,36 | 4.015,91 | 4.150,40 | 4.284,94 | 4.419,52 | 4.554,03 | 4.688,56 | 4.823,08 |
C 2 | 3.889,73 | 4.104,14 | 4.318,53 | 4.532,99 | 4.961,77 | 4.961,77 | 5.176,17 | 5.390,59 |
C 3 | 4.278,25 | 4.521,03 | 4.763,80 | 5.006,58 | 5.492,12 | 5.492,12 | 5.734,83 | 5.977,61 |
C 4 | 5.421,18 | 5.665,21 | 5.909,25 | 6.153,33 | 6.641,36 | 6.641,36 | 6.885,40 | 7.129.41 |
Besoldungs- gruppe |
Stufe 9 | Stufe 10 | Stufe 11 | Stufe 12 | Stufe 13 | Stufe 14 | Stufe 15 | |
C 1 | 4.957,58 | 5.092,15 | 5.226,69 | 5.361,22 | 5.495,76 | 5.630,29 | ||
C 2 | 5.604,96 | 5.819,38 | 6.033,74 | 6.248,16 | 6.462,56 | 6.676,98 | 6.891,38 | |
C 3 | 6.220,39 | 6.463,16 | 6.705,90 | 6.948,65 | 7.191,42 | 7.434,19 | 7.678,95 | |
C 4 | 7.373,45 | 7.617,47 | 7.861,55 | 8.105,55 | 8.349,62 | 8.593,63 | 8.837,69 |
Besoldungsordnung W
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungsgruppe W | |
W 1 | 4.896,87 |
W 2 | 6.354,41 |
W 3 | 6.912,71 |
Besoldungsordnung R
Gültig ab 01.12.2022
Besol- dungs- gruppe |
Stufe | ||||||||||
2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
R1 | 4.655,39 | 4.761,62 | 5.035,67 | 5.309,70 | 5.583,78 | 5.857,81 | 6.131,89 | 6.405,90 | 6.679,99 | 6.954,01 | 7.228,06 |
R2 | 5.417,66 | 5.691,69 | 5.965,75 | 6.239,77 | 6.513,85 | 6.787,86 | 7.061,94 | 7.335,94 | 7.610,02 | 7.884,02 | |
R3 | 8.671,10 | ||||||||||
R4 | 9.177,73 | ||||||||||
R5 | 9.758,92 | ||||||||||
R6 | 10.307,74 | ||||||||||
R7 | 10.841,64 | ||||||||||
R8 | 11.398,08 | ||||||||||
Anwärtergrundbetrag
Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)
Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des |
Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) |
A 5 bis A 8 | 1.259,04 |
A 9 bis A 11 | 1.319,74 |
A 12 | 1.476,91 |
A 13 | 1.512,66 |
A 13 + Zulage nach Nummer 5 der Anlage 9 |
1.551,92 |
Übertragung des Ergebnisses (TV-L 2019-2020-2021) auf die Landesbeamten
Das Land Niedersachsen hat sich am Ergebnis des TV-L orientiert und die Besoldung seiner Beamten in drei Schritten angehoben: 1,6 Prozent mindestens 100 Euro (1.3.2019), 3,2 Prozent (1.3.2020) und 1,4 Prozent (1.3.2021). Die Bezüge der Anwärter wurden jeweils zum 01.03.2019 sowie zum 01.03.2020 um 50 Euro angepasst.
Mehr Informationen unter www.besoldung-niedersachsen.de
Besoldungstabelle A – ab 01.03.2021
(Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.03.2021
(Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 124,67 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 341,40 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5
In der Besoldungsgruppe A 5 erhöht sich der Familienzuschlag
1. in Stufe 2 für das berücksichtigungsfähige Kind um 5,11 Euro
2. in Stufe 3 und den folgenden Stufen sowie in den Fällen des § 35 Abs. 3
a) für das erste berücksichtigungsfähige Kind 5,11 Euro
b) für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind 15,34 Euro
Besoldungstabelle B – ab 01.03.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.03.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.03.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.03.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.03.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Allgemeine Stellenzulagen – ab 01.03.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Einfach Bild anklicken |
Link-TIPP: Besoldung in Niedersachsen
Unter www.besoldung-niedersachsen.de finden Sie Informationen rund um das Besoldungsrecht. Neben dem Landesbesoldungsgesetz finden Sie dort auch weitere Rechtsvorschriften zur Besoldung der Beamten sowie Vorschriften zum Beamtenrecht, beispielsweise
- Landesbeamtengesetz
- Laufbahnverordnung
- Arbeitszeitverordnung
- Landespersonalvertretungsgesetz.
Red 20211018
Besoldungstabellen für Beamte in Niedersachsen
Seit den Beschlüssen zur Föderalismusreform haben die Länder bei der Beamtenbesoldung eine eigene Gesetzgebungskompetenz. Auf dieser Website können Sie die jeweils aktuellen Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte des Landes Niedersachsen einsehen.
Red RUS UT 20210419
Niedersachsen: Besoldungstabellen ab 01. Juni 2014
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Niedersachsen hat dies bislang dazu genutzt, das Bundesbesoldungsgesetz in Landesrecht zu überführen (mit marginalen Änderungen).
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten
Mit dem Gesetz zur Anpassung von Besoldung und Versorgung für das Jahr 2013 wurden die Bezüge rückwirkend zum 01.01.2013 um 2,65 Prozent und zum 01.06.2014 um weitere 2,95 Prozent erhöht.
Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/niedersachsen
Besoldungstabelle A – ab 01.06.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.06.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,67 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 289,34 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Besoldungstabelle B – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.06.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.06.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.06.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.06.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Allgemeine Stellenzulagen – ab 01.06.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Niedersachsen: Besoldungstabellen ab 01. Januar 2013
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Niedersachsen hat dies bislang dazu genutzt, das Bundesbesoldungsgesetz in Landesrecht zu überführen (mit marginalen Änderungen).
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten
Der Landtag hat ein Gesetz zur Anpassung von Besoldung und Versorgung für das Jahr 2013 beschlossen (Drs. 17/75). Die Bezüge sollen rückwirkend zum 01.01.2013 um 2,65 Prozent und zum 01.01.2014 um weitere 2,95 Prozent erhöht werden.
Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/niedersachsen
Besoldungstabelle A – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,64 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 281,05 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Besoldungstabelle B – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Allgemeine Stellenzulagen – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Niedersachsen – Besoldungsrecht und Besoldungstabellen ab 1.1.2012
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31. August 2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1. September 2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Das Land Niedersachsen hat diese Gesetzgebungskompetenz bislang dazu genutzt, das Bundesbesoldungsgesetz in Landesrecht zu überführen, marginale Änderungen vorzunehmen und eigene Besoldungsanpassungsgesetze zu verabschieden. Diese sahen zuletzt zum 1. April eine Linearanpassung von 1,5 % sowie zum 01.01 .2012 i n Höhe von 1,9 Prozent mit einer anschließende n Aufstockung des Grundgehalts um 17 Euro / Anwärter um 6 Euro vor. Die Tabellenwerte ab 1. Januar 2012 finden Sie auf dieser Seite.
Besoldungstabelle A – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,99 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 256,05 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Besoldungstabelle B – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1) – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
.
Mehr Informationen zur Besoldung in Niedersachsen finden Sie unter: www.besoldung-niedersachsen.de
Niedersachsen – Besoldungsrecht und Besoldungstabellen ab 1.3.2010
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31. August 2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1. September 2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen.
Das Land Niedersachsen hat diese Gesetzgebungskompetenz bislang hauptsächlich dazu genutzt, eigene Besoldungsanpassungsgesetze zu verabschieden. Diese sahen zum 1. März 2009 eine Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro und eine unmittelbar daran anschließende Erhöhung der Bezüge um 3,0 Prozent vor. Im Jahr 2010 erfolgt die nächste Anpassung zum 1. März 2010 um 1,2 Prozent.
Besoldungstabelle A – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,68 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 247,57 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Besoldungstabelle B – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1) – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
.
Mehr Informationen zur Besoldung in Niedersachsen finden Sie unter: www.besoldung-niedersachsen.de