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Hamburg Besoldungsrecht und Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter/innen |
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist eine Neuregelung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HambBesG), welches unter anderem die Gewährung des Grundgehalts neu regelt. Das Grundgehalt steigt nunmehr in nur 7 Stufen, Aufstieg in den Stufen erfolgt nach dienstlicher Erfahrung und unabhängig vom Lebens- oder Dienstalter. Der Einstieg erfolgt grundsätzlich in der ersten Stufe (unabhängig vom Alter, 28 Jahre Durchlauf).
Tarifergebnis TV-Länder (TV-L) 2022 und 2023
Für die Beamten in den Ländern – mit Ausnahme Hessen – orientiert sich die Anhebung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Wesentlichen am Tarifabschluss der Länder (TV-L). >>>Das Tarifergebnis finden Sie hier.
Die Entgelte für die 1,1 Mio. Tarifbeschäftigten der Länder (außer Hessen) wurden zum 01.12.2022 um 2,8 Prozent angehoben, für Auszubildende, Praktikanten und Studierende 50 Euro (70 Euro im Gesundheitswesen). Daneben wurde eine steuerfreie Corona-Zahlung in Höhe von 1.300 Euro gezahlt (Auszubildende, Praktikanten und Studierende 650 Euro). Der Tarifabschluss hat eine Laufzeit von 24 Monaten.
Hamburg hat sich für die Übernahme der Tarifvereinbarung auf die ca. 40.000 Beamten ausgesprochen.
Mit einem speziellen Gesetz (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) hat Hamburg auch die einmalige steuerfreie Corona-Sonderzahlung von 1.300 Euro (Anwärter 650 Euro) gewährt. Die Besoldungs- und Versorgungsanpassung zum 01.12.2022 erfolgt in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren. Bis zur Besoldungserhöhung gelten die Tabellen auf dieser Seite.
Mehr Informationen unter www.besoldung-hamburg.de
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsordnung A
ab 01.12.2022
Monatsbeträge in Euro
Besol-dungs-gruppe |
|
|||||||||||||
Stufe | ||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | |||||||
A 4 | 2.516,92 | 2.576,47 | 2.635,94 | 2.695,58 | 2.748,62 | 2.781,49 | 2.804,45 | 2.808,06 | ||||||
A 5 | 2.546,07 | 2.609,49 | 2.672,58 | 2.736,08 | 2.799,22 | 2.862,53 | 2.887,79 | 2.899,05 | ||||||
A 6 | 2.585,38 | 2.661,33 | 2.736,08 | 2.804,45 | 2.872,68 | 2.941,11 | 3.009,44 | 3.037,15 | ||||||
A 7 | 2.684,08 | 2.770,01 | 2.856,31 | 2.942,14 | 3.028,39 | 3.114,53 | 3.195,29 | 3.253,85 | ||||||
A 8 | 2.829,73 | 2.932,28 | 3.034,61 | 3.138,30 | 3.242,15 | 3.338,32 | 3.434,65 | 3.520,45 | ||||||
A 9 | 2.949,35 | 3.056,88 | 3.164,44 | 3.274,71 | 3.384,79 | 3.492,41 | 3.599,86 | 3.690,52 | ||||||
A 10 | 3.153,04 | 3.298,75 | 3.444,10 | 3.591,13 | 3.722,30 | 3.862,32 | 4.004,99 | 4.116,24 | ||||||
A 11 | 3.583,36 | 3.710,68 | 3.853,05 | 3.998,34 | 4.143,64 | 4.288,92 | 4.434,21 | 4.580,37 | ||||||
A 12 | 4.007,62 | 4.156,84 | 4.306,11 | 4.455,34 | 4.604,61 | 4.753,87 | 4.903,11 | 5.044,52 | ||||||
A 13 | 4.481,74 | 4.641,59 | 4.801,43 | 4.961,23 | 5.121,05 | 5.280,88 | 5.440,69 | 5.596,71 | ||||||
A 14 | 4.712,91 | 4.928,21 | 5.143,51 | 5.358,81 | 5.574,09 | 5.789,40 | 6.004,69 | 6.187,25 | ||||||
A 15 | 5.739,21 | 5.930,74 | 6.122,26 | 6.301,89 | 6.481,51 | 6.661,14 | 6.840,78 | 6.974,39 | ||||||
A 16 | 6.321,70 | 6.544,92 | 6.768,13 | 6.978,16 | 7.188,16 | 7.398,16 | 7.608,19 | 7.759,11 | ||||||
Rhytmus | 3 Jahre | 2 Jahre | 3 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 6 Jahre | 6 Jahre |
Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung A gestrichen.
Familienzuschlag
Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 (§ 45 Absatz 1) |
Stufe 2 (§ 45 Absatz 2) |
|
alle Besoldungsgruppen
|
145,96
|
270,77 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um | 124,81 |
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um | 385,69 |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu
berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11
ab Stufe 3 (§ 45 Absatz 2) für jedes weitere zu
berücksichtigende Kind
in Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56
in Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56
und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Besoldungsordnung B
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungs- gruppe |
B 1 | B 2 | B 3 | B 4 | B 5 | B 6 | B 7 | B 8 | B 9 | B 10 | B 11 |
6.867,25 | 7.979,93 | 8.450,98 | 8.944,30 | 9.510,36 | 10.044,86 | 10.564,81 | 11.106,76 | 11.779,60 | 13.869,11 | 14.407,66 |
Besoldungsordnung C
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungs- gruppe |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 |
C 1 | 3.893,45 | 4.024,47 | 4.155,49 | 4.286,49 | 4.417,56 | 4.548,55 | 4.679,55 | 4.810,60 |
C 2 | 3.901,61 | 4.110,41 | 4.319,23 | 4.528,04 | 4.736,87 | 4.945,68 | 5.154,46 | 5.363,26 |
C 3 | 4.280,00 | 4.516,39 | 4.752,83 | 4.989,27 | 5.225,71 | 5.462,13 | 5.698,55 | 5.934,98 |
C 4 | 5.393,05 | 5.630,68 | 5.868,37 | 6.106,04 | 6.343,72 | 6.581,41 | 6.819,05 | 7.056,72 |
Besoldungs- gruppe |
Stufe 9 | Stufe 10 | Stufe 11 | Stufe 12 | Stufe 13 | Stufe 14 | Stufe 15 | |
C 1 | 4.941,62 | 5.072,64 | 5.203,64 | 5.334,65 | 5.465,71 | 5.596,71 | ||
C 2 | 5.572,07 | 5.780,87 | 5.989,64 | 6.198,46 | 6.407,27 | 6.616,07 | 6.824,84 | |
C 3 | 6.171,38 | 6.407,82 | 6.644,25 | 6.880,70 | 7.117,10 | 7.353,51 | 7.589,97 | |
C 4 | 7.294,37 | 7.532,03 | 7.769,72 | 8.007,37 | 8.245,03 | 8.482,69 | 8.720,36 |
Besoldungsordnung W
Gültig ab 01.12.2022
Besoldungsgruppe W | |
W 1 | 4.882,41 |
W 2 | 5.554,37 |
W 3 | 6.709,96 |
Dem Grunde nach geregelt in | Betrag |
§ 33 |
|
§ 38 (Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezüge) Der Gesamtbetrag der nach § 38 Absatz 2 Satz 4 für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge beträgt höchstens |
14.294,52 |
Besoldungsordnung R
Gültig ab 01.12.2022
Besol- dungs- gruppe |
Stufe | ||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||
R1 | 4.858,20 | 5.187,08 | 5.515,98 | 5.844,88 | 6.173,77 | 6.502,62 | 6.831,53 | 7.152,76 | |||
R2 | 5.497,48 | 5.826,40 | 6.155,27 | 6.484,17 | 6.813,05 | 7.141,94 | 7.470,84 | 7.791,58 | |||
R3 | 8.558,14 | ||||||||||
R4 | 9.051,48 | ||||||||||
R5 | 9.617,53 | ||||||||||
R6 | 10.152,02 | ||||||||||
R7 | 10.672,00 | ||||||||||
R8 | 11.213,92 | ||||||||||
R9 | 11.886,78 | ||||||||||
R10 | 14.571,96 |
Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung R gestrichen.
Anwärtergrundbetrag
Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)
Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt |
Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) |
A 4 | 1.199,10 |
A 5 bis A 8 | 1.318,18 |
A 9 bis A 11 | 1.371,40 |
A 12 | 1.509,25 |
A 13 |
1.575,04 |
Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2019-2020-2021 auf die Landesbeamten
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich am Ergebnis des TV-L orientiert und die Besoldung ihrer Beamten in drei Schritten angehoben: 3,2 Prozent (1.1.2019), 3,2 Prozent (1.1.2020) und 1,4 Prozent (1.1.2021). Die Anwärterbezüge wurden jeweils am 01.01.2019 sowie am 01.01.2020 um 50 Euro angepasst. Die aktuellen Tabellen haben wir auf dieser Seite abgedruckt.
Besoldungstabelle A – ab 01.01.2021
(Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.01.2021
(Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 121,41 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 375,18 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs gruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 (§ 45 Abs. 2) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppen A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Be soldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungs gruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zu sätzlich gewährt.
Besoldungstabelle B – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Allg. Stellenzulage (§ 48 Abs. 1) – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)
Einfach Bild anklicken |
Link-TIPP: Besoldung in Hamburg
Unter www.besoldung-hamburg.de finden Sie Informationen rund um das Besoldungsrecht. Neben dem Landesbesoldungsgesetz finden Sie dort auch weitere Rechtsvorschriften zur Besoldung der Beamten sowie Vorschriften zum Beamtenrecht, beispielsweise
- Landesbeamtengesetz
- Laufbahnverordnung
- Arbeitszeitverordnung
- Landespersonalvertretungsgesetz.
Besoldungstabellen für Beamte in der Freien- und Hansestadt Hamburg
Seit den Beschlüssen zur Föderalismusreform haben die Länder bei der Beamtenbesoldung eine eigene Gesetzgebungskompetenz. Auf dieser Website können Sie die jeweils aktuellen Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte der Freien- und Hansestadt Hamburg einsehen.
UT RUS 20211018 / 20210419 / 2020
Hamburg: Besoldungstabellen ab 01. Januar 2014
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist das Hamburgische Besoldungsgesetz (HambBesG), welches eine vollständige Neuregelung darstellt. Damit nutzte die Freie und Hansestadt Hamburg ihre durch die Föderalismusreform eingeräumte Gesetzgebungskompetenz dazu, ein eigenes Besoldungsgesetz zu verabschieden und das Grundgehalt neu zu regeln. Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird das Grundgehalt nach nur 7 Stufen bemessen. Der Aufstieg in den Stufen erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung und ist völlig unabhängig vom Lebensalter und dem Dienstalter. Der Einstieg erfolgt grundsätzlich in der ersten Stufe unabhängig vom Alter, der Stufenaufstieg erfolgt in eine 3-2-3-4-4-6-6-Jahresrhythmus (28 Jahre Durchlauf). Das am 1. November verabschiedete Besoldungsanpassungsgesetz sah für das Jahr 2011 eine Linearanpassung von 1,5 Prozent zum 01.04.2011 sowie für 2012 den Einbau der jährlichen Sonderzahlung von 1.000 Euro zzgl. Urlaubsgeld i.H.v. 400 Euro bis zur BesGr. A 8 durch Erhöhung der Dienstbezüge ab 01.01.2012 um 116,68 Euro für die BesGr. A 4 bis A 8, um 83,34 Euro für die BesGr. A 9 bis A 16 sowie um 25 Euro für Anwärter mit einer anschließenden Linearanpassung von 1,9 Prozent vor.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten
Die Bezüge für Hamburger Beamte und Versorgungsempfänger wurden rückwirkend zum 01.01.2013 um 2,65 Prozent und zum 01.01.2014 um weitere 2,95 Prozent erhöht. Jeweils 0,2 Prozentpunkte werden einbehalten und der der Versorgungsrücklage zugeführt. www.besoldungstabelle.de/hamburg
Besoldungstabelle A – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle B – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 104,12 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 321,74 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 (§ 45 Abs. 2) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 44 Abs. 2 Satz 1:
- in der Besoldungsgruppe bis A 8: 107,75 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 114,40 Euro
Besoldungstabelle R – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Allg. Stellenzulage (§ 48 Abs. 1) – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Hamburg: Besoldungstabellen ab 01. Januar 2013
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist das Hamburgische Besoldungsgesetz (HambBesG), welches eine vollständige Neuregelung darstellt. Damit nutzte die Freie und Hansestadt Hamburg ihre durch die Föderalismusreform eingeräumte Gesetzgebungskompetenz dazu, ein eigenes Besoldungsgesetz zu verabschieden und das Grundgehalt neu zu regeln. Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird das Grundgehalt nach nur 7 Stufen bemessen. Der Aufstieg in den Stufen erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung und ist völlig unabhängig vom Lebensalter und dem Dienstalter. Der Einstieg erfolgt grundsätzlich in der ersten Stufe unabhängig vom Alter, der Stufenaufstieg erfolgt in eine 3-2-3-4-4-6-6-Jahresrhythmus (28 Jahre Durchlauf). Das am 1. November verabschiedete Besoldungsanpassungsgesetz sah für das Jahr 2011 eine Linearanpassung von 1,5 Prozent zum 01.04.2011 sowie für 2012 den Einbau der jährlichen Sonderzahlung von 1.000 Euro zzgl. Urlaubsgeld i.H.v. 400 Euro bis zur BesGr. A 8 durch Erhöhung der Dienstbezüge ab 01.01.2012 um 116,68 Euro für die BesGr. A 4 bis A 8, um 83,34 Euro für die BesGr. A 9 bis A 16 sowie um 25 Euro für Anwärter mit einer anschließenden Linearanpassung von 1,9 Prozent vor. Die Tabellenwerte ab 01.01.2012 finden Sie auf dieser beiden Seite.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten
Die Bezüge für Hamburger Beamte und Versorgungsempfänger sollen rückwirkend zum 01.01.2013 um 2,65 Prozent und zum 01.01.2014 um weitere 2,95 Prozent erhöht werden. Jeweils 0,2 Prozentpunkte werden einbehalten und der der Versorgungsrücklage zugeführt.
Leider liegen die neuen Tabellenwerte (2013 und 2014) für Hamburg noch nicht vor. Die Besoldungstabellen für Hamburg aktualisieren wir jeweils im Internet:
www.besoldungstabelle.de/hamburg
Bundesbesoldungsordnung A – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle B – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 101,33 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 313,13 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 44 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in der Besoldungsgruppe bis A 8: 104,87 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 111,34 Euro
Besoldungstabelle R – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Allg. Stellenzulage (§ 48 Abs. 1) – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Hamburg: Besoldungstabellenab 01. Januar 2012
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist das Hamburgische Besoldungsgesetz (HambBesG), welches eine vollständige Neuregelung darstellt. Damit nutzte die Freie und Hansestadt Hamburg ihre durch die Föderalismusreform eingeräumte Gesetzgebungskompetenz dazu, ein eigenes Besoldungsgesetz zu verabschieden und das Grundgehalt neu zu regeln. Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird das Grundgehalt nach nur 7 Stufen bemessen. Der Aufstieg in den Stufen erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung und ist völlig unabhängig vom Lebensalter und dem Dienstalter. Der Einstieg erfolgt grundsätzlich in der ersten Stufe unabhängig vom Alter, der Stufenaufstieg erfolgt in eine 3-2-3-4-4-6-6-Jahresrhythmus (28 Jahre Durchlauf). Das am 1. November verabschiedete Besoldungsanpassungsgesetz sah für das Jahr 2011 eine Linearanpassung von 1,5 Prozent zum 01.04.2011 sowie für 2012 den Einbau der jährlichen Sonderzahlung von 1.000 Euro zzgl. Urlaubsgeld i.H.v. 400 Euro bis zur BesGr. A 8 durch Erhöhung der Dienstbezüge ab 01.01.2012 um 116,68 Euro für die BesGr. A 4 bis A 8, um 83,34 Euro für die BesGr. A 9 bis A 16 sowie um 25 Euro für Anwärter mit einer anschließenden Linearanpassung von 1,9 Prozent vor. Die Tabellenwerte ab 01.01.2012 finden Sie auf dieser Seite.
Besoldungstabelle A – Neuverbeamtung – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,91 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 305,64 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 102,36 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 108,68 Euro
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der
Bundesbesoldungsordnung A – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Die Besoldungstabellen für Hamburg aktualisieren wir jeweils im Internet:
www.besoldungstabelle.de/hamburg
Besoldungstabelle B – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Allg. Stellenzulage (§ 48 Abs. 1) – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)