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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Anlage 1 (VKA)
Jahressonderzahlungen für die Jahre 2005 und 2006
(1) 1Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gelten im Bereich der Mitgliedverbände der VKA folgende Tarifverträge als den TVAöD ergänzende Tarifverträge:
a) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (VKA) vom 12. Oktober 1973,
b) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (TV Zuwendung Azubi-O) vom 5. März 1991,
c) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (TV Zuwendung Azubi-Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990,
d) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986,
e) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (TV Zuwendung Schü-O), vom 5. März 1991.
2Die unter Satz 1 Buchst. a bis e aufgeführten Tarifverträge finden auf Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des TVAöD fallen, nach dem 31. Dezember 2005 keine Anwendung mehr.
(2) 1Die mit dem Ausbildungsentgelt für den Monat November 2006 zu zahlende Jahressonderzahlung beträgt bei Auszubildenden,
a) für die die Regelungen des Tarifgebiets West und bis zum 31. Dezember 2005 die unter Absatz 1 Satz 1 Buchst. a und c aufgeführten Tarifverträge Anwendung finden, 83,20 v.H.,
b) für die die Regelungen des Tarifgebiets West und bis zum 31. Dezember 2005 der unter Absatz 1 Satz 1 Buchst. d aufgeführte Tarifvertrag Anwendung finden, 82,14 v.H.,
c) für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost und bis zum 31. Dezember 2005 der unter Absatz 1 Satz 1 Buchst. b aufgeführte Tarifvertrag Anwendung finden, 62,41 v.H.,
d) für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost und bis zum 31. Dezember 2005 der unter Absatz 1 Satz 1 Buchst. e aufgeführte Tarifvertrag Anwendung finden, 61,60 v.H.
des den Auszubildenden für November 2006 zustehenden Ausbildungsentgelts nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 4. 2Der sich nach Satz 1 ergebende Betrag erhöht sich um 255,65 Euro. 3Der Erhöhungsbetrag nach Satz 2 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszubildende, mit denen nach dem 30. September 2005 ein Ausbildungsverhältnis begründet wird, entsprechend.
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