Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Einfach Bild anklicken

eBook zum BERUFSEINSTIEG im öffentlichen Dienst

Das eBook Berufseinstieg im öffentlichen Dienst richtet sich an Berufsstarter im öffentlichen Dienst und eignet sich gleichermaßen für Auszubildende, Praktikanten, Beamtenanwärter/innen und Referendare. Sie erhalten für die gesamte Ausbildungszeit eine gute Grundlage und Orientierung. Schließlich gelten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst viele Besonderheiten. Gerade für Beamtenanwärter/innen gelten speziellen Regelungen bei Einkommen, Arbeitszeit, Urlaub und der sozialen Absicherung, z.B. Beihilfe, Heilfürsorge, Pflege und Beamtenversorgung.

Das eBook ist verständlich geschrieben und übersichtlich gegliedert. >>>Der 150-seitige Ratgeber kann als OnlineBuch für 7,50 Euro bestellt werden

 


Zum Komplettpreis von nur 10 Euro können Sie mit dem OnlineService alle Publikationen des INFO-SERVICE lesen (Laufzeit 12 Monate) Alle Bücher und eBooks des INFO-SERVICE können mit dem OnlineService gelesen werden, z.B. auch das eBook zum Berufseinstieg im öffentlichen Dienst

Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie den persönlichen Zugang zu umfassenden Infor-mationen zum öffentlichen Dienst und des Beamtenrechts (Bund und Länder). Sie finden mehr als zehn OnlineBücher und eBooks zu den wichtigsten Themen im Öffentlichen Dienst. Daneben finden Sie Merkblätter, Checklisten und Muster für den Schriftwechsel mit ihrer Behördenleitung.

Zur Übersicht aller Tarifregelungen für Auszubildende im öffentlichen Dienst >>>weiter

Hinweis der Online-Redaktion: Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - gilt für die im TVAöD - Allgemeiner Teil - unter § 1, Absatz 1 Buchstaben a), c und d aufgeführten Auszubildenden:

Auszug aus dem Allgemeinen Teil des TVAöD, § 1, Abs. 1 Buchstaben a, c und d:
a) Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden,
c) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der TV-V oder der TV-WW/NW Anwendung findet,
d) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet, soweit und solange nicht eine anderweitige landesbezirkliche Regelung getroffen wurde (Auszubildende).

Der "Besonderer Teil BBiG" des TVAöD bildet im Zusammenhang mit dem "Allgemeinen Teil des TVAöD" die Grundlage der tarifvertraglichen Regelungen für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes, die eine Ausbildung nach dem BBiG wahrnehmen.


Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

vom 13. September 2005

§ 1a Geltungsbereich des Besonderen Teils

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt nur für die in § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil unter Buchst. a, c und d aufgeführten Auszubildenden. 2Er bildet im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des TVAöD den Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes nach BBiG (TVAöD - BBiG).

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 2, 4, 5, 6, 8a, 9, 12, 12a, 13, 14, 15, 16, 17, 19 und die Anlagen 1 bis 4 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVAöD - Allgemeiner Teil.

§ 3 Probezeit

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.

(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.

(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.

(3) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.

(4) 1Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. 2Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.

(5) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.

(6) 1Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus zu Mehrarbeit herangezogen und nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden. 2§§ 21, 23 JArbSchG und § 17 Abs. 3 BBiG bleiben unberührt.

§ 8 Ausbildungsentgelt

(1) 1Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
im ersten Ausbildungsjahr 617,34 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 666,15 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 710,93 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 773,06 Euro.

2Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende des Bundes, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
im ersten Ausbildungsjahr 571,04 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 616,19 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 657,61 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 715,08 Euro.

3Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende im Bereich der Mitgliedverbände der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
a) ab 1. Oktober 2005
im ersten Ausbildungsjahr 580,30 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 626,18 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 668,27 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 726,68 Euro.
b) ab 1. Juli 2006
im ersten Ausbildungsjahr 589,56 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 636,17 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 678,94 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 738,27 Euro.
c) ab 1. Juli 2007
im ersten Ausbildungsjahr 598,82 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 646,17 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 689,60 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 749,87 Euro.

(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.

(3) Im Geltungsbereich des TV-S wird eine von Absatz 1 abweichende Regelung getroffen.

(4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

(5) Wird die Ausbildungszeit
a) gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 verlängert oder
b) auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27b Abs. 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen,
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.

(6) In den Fällen des § 16 Abs. 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag
zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.

(7) Im Bereich der Mitgliedverbände der VKA werden für die Jahre 2006 und 2007 Einmalzahlungen nach Maßgabe der Anlage 4 gezahlt.


§ 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(1) Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.

(2) 1Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet werden. 3Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort sind, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, bis zu 20 Euro pro Übernachtung erstattungsfähig. 4Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sachbezugsverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. 5Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. 6Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden
Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet.

(3) Ist der Besuch einer auswärtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst, werden die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.

(4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.

§ 10a Familienheimfahrten

1Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden monatlich
einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen
Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als vier Wochen beträgt.

§ 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden.

(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischenund Abschlussprüfungen erforderlich sind.

§ 16a Übernahme von Auszubildenden

1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf
ausgebildet hat. 3Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

§ 18 Zeugnis

1Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden enthalten. 3Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 20a In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2009, schriftlich gekündigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007, schriftlich gekündigt werden.


Berlin/Köln, den 13. September 2005


mehr zu: Infothek
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.der-oeffentliche-sektor.de © 2024