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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

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Hinweis der Online-Redaktion: Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - gilt für die im TVAöD - Allgemeiner Teil - unter § 1, Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Auszubildenden:

Auszug aus dem Allgemeinen Teil des TVAöD, § 1, Abs. 1 Buchstabe b:

b) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheitsund Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden.

Der "Besonderer Teil Pflege" des TVAöD bildet im Zusammenhang mit dem "Allgemeinen Teil des TVAöD" die Grundlage der tarifvertraglichen Regelungen für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes, die eine Ausbildung in einem Pflegeberuf wahrnehmen.

 


 

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

vom 13. September 2005


§ 1a Geltungsbereich des Besonderen Teils
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt nur für die in § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil unter Buchst. b aufgeführten Auszubildenden. 2Er bildet im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des TVAöD den Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes in Pflegeberufen (TVAöD - Pflege).

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 2, 4, 5, 6, 8a, 9, 12, 12a, 13, 14, 15, 16, 17, 19 und die Anlagen 1 bis 4 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVAöD - Allgemeiner Teil.

§ 3 Probezeit

(1) Die Probezeit beträgt sechs Monate.

(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.

(2) Auszubildende dürfen im Rahmen des Ausbildungszwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.

(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

§ 8 Ausbildungsentgelt

(1) 1Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
im ersten Ausbildungsjahr 729,06 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 788,57 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 884,44 Euro.

2Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt im Bereich des Bundes für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
im ersten Ausbildungsjahr 674,38 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 729,43 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 818,11 Euro,

3Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt im Bereich der Mitgliedverbände der VKA für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,

a) ab 1. Oktober 2005
im ersten Ausbildungsjahr 685,32 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 741,26 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 831,37 Euro,

b) ab 1. Juli 2006
im ersten Ausbildungsjahr 696,25 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 753,08 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 844,64 Euro,

c) ab 1. Juli 2007
im ersten Ausbildungsjahr 707,19 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 764,91 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 857,91 Euro,

4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege die Übergangsregelungen in Anlage 5.

(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.

(3) Für den Bereich der Mitgliedverbände der VKA werden für die Jahre 2006 und 2007 Einmalzahlungen nach Maßgabe der Anlage 4 gezahlt.

§ 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(1) Bei Dienstreisen erhalten die Auszubildenden eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.

(2) Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.

§ 10a Familienheimfahrten

1Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als vier Wochen beträgt.

§ 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

(1) Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Ausbildenden tätigen Beschäftigten jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem die Auszubildenden ausgebildet werden.

(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

§ 20a In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2009, schriftlich gekündigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007, gesondert schriftlich gekündigt werden.

Berlin/Köln, den 13. September 2005


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