Rundschreiben des Bundesministerium des Innern: AZ D II 2 - 220 200/25 vom 11.08.2005
Betreff: § 13 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)
hier: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für privat versicherte Angestellte, für die bis zum 30. September 2005 § 71 BAT Anwendung findet
Mit In Kraft Treten des neuen Tarifrechts zum 1. Oktober 2005 wird für alle Beschäftigten bei Arbeitsunfähigkeit infolge von unverschuldeter Krankheit nur noch für die Dauer bis zu 6 Wochen das Arbeitsentgelt fortgezahlt (Krankenbezüge). Gleichzeitig vereinbarten die Tarifvertragsparteien, dass der Krankengeldzuschuss statt bisher längstens bis zum Ende der 26. Woche bis zum Ende der 39. Woche gezahlt wird.
Für die Beschäftigten, die bis zum 30. September 2005 unter die Regelung des § 71 BAT fallen und bei einem privaten Unternehmen krankenversichert sind, bedeutet dies, dass die individuelle Krankentagegeldversicherung durch die Verkürzung der Entgeltfortzahlung zu prüfen und ggf. anzupassen ist.
Der Krankengeldzuschuss für diesen Personenkreis wird in Höhe der Differenz zwischen dem Nettokrankengeld und dem Nettourlaubsentgelt gewährt. Das Nettokrankengeld bemisst sich dabei nach dem Höchstsatz, der bei einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde (Beitragsbemessungsgrenze).
Vor diesem Hintergrund ist mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) folgende Vereinbarung getroffen worden:
Die privaten Krankenversicherungsunternehmen erklären sich bereit, die bei ihnen bestehenden privaten Krankentagegeldversicherungen hinsichtlich der verkürzten Karenzzeit unter folgenden Gesichtspunkten anzupassen:
Entsprechende Anträge können auch bereits vor dem 1. Oktober 2005 gestellt werden.
Im Auftrag
Heel
Anlage 1
Versicherungsvertragsgesetz
3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a)
2. Titel - Krankenversicherung (§§ 178a - 178o)
§ 178e
Ändert sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, so hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, daß der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpaßt, daß dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepaßten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.