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TVöD: § 25 Betriebliche Altersversorgung

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öffentlichen Dienst

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 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
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§ 25 Betriebliche Altersversorgung

Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TVKommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.


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