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Tarifverhandlungen Öffentlicher Dienst 2025
Informationen des Bundes zur Tarifrunde 2025
Mehrkosten für den Bund pro Jahr
8. Entwicklung der Tabellenentgelte . 9
Beschäftigte des Bundes - Beschäftigtenzahlen Bund – Anzahl
Unterscheidung nach Statusgruppen – Bund ..... 10
Entwicklung der (Personal-)Ausgaben des Bundes seit 2019 (in Mrd. Euro). 11
Beschäftigte im unmittelbaren Bundesdienst nach Aufgaben (lt. Haushaltssystematik) ........................ 11
Verteilung der Tarifbeschäftigten im Bundesbereich nach Entgeltgruppen. 12
Bundesinnenministerin Nancy Faeser zu den Forderungen der Gewerkschaften
„Der öffentliche Dienst ist das Rückgrat unseres Staates. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten jeden Tag einen unentbehrlichen Dienst für unsere Gesellschaft. Sie sorgen dafür, dass unser Staat stark und handlungsfähig ist. Wir müssen deshalb auch in den anstehenden Tarifverhandlungen angemessene und gute Lösungen für den Bund und die Kommunen ebenso wie für die Beschäftigten finden. Das ist für mich auch eine Frage des Respekts vor den Menschen, die unser Land Tag für Tag am Laufen halten und oftmals ihren Kopf für uns alle hinhalten – gerade in schwierigen Zeiten.
Die Forderungen der Gewerkschaften sind sehr hoch. Die Haushaltslage ist und bleibt angespannt, insbesondere auch in den Kommunen. Jetzt geht es darum, dass wir ab Ende Januar 2025 am Verhandlungstisch gemeinsam mit den Gewerkschaften am Ende zu einer fairen Einigung kommen.“
Glossar............................................ 13
10. Grundlagen Tarif- und Beamtenrecht ............ 13
Tarifvertrag ...................................... 13
Entgelt ........................................... 13
Die 1 %-Zahl ...................................... 14
Eingruppierung .................................... 14
Arbeitszeit ....................................... 14
Auszubildende ..................................... 14
Ausbildungsentgelte im Bereich des Bundes und der Kommunen ... 15
Betrachtung nach Ausbildungsbereichen ............. 15
Beamtinnen und Beamte ............................. 16
Geltung des Verhandlungsergebnisses ............... 16
11. Tarifverhandlungen – Verfahren ................ 16
Kündigung von Abschnitten im TVöD sowie Entgelttabellen, Nachwirkung . 16
Friedenspflicht und Arbeitskampfmaßnahmen ......... 17
Schlichtung ....................................... 17
Tarifverhandlungen bei vorläufiger Haushaltsführung 17
Wichtige Informationen in Kürze
1. Was wird verhandelt?
In den Tarifverhandlungen geht es insbesondere um die Gehälter der beim Bund und bei den Kommunen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion haben am 9. Oktober 2024 ihre Forderungen für die anstehende Tarifrunde von Bund und Kommunen vorgestellt.
Für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen fordern die Gewerkschaften die Erhöhung der Entgelte im Volumen von 8 %, mindestens aber monatlich 350 Euro für eine Laufzeit von12 Monaten. Die Gewerkschaften fordern neben mehr Geld auch mehr Freizeit und Entlastung für die Beschäftigten. Das Entgeltvolumen soll deshalb neben der Erhöhung der Tabellenentgelte auch für die Erhöhung weiterer Entgeltbestandteile (wie Erhöhung von Zeitzuschlägen) genutzt werden, die für belastende Tätigkeiten gezahlt werden. Gefordert werden darüber hinaus zusätzliche freie Tage, um die zunehmende Arbeitsbelastung auszugleichen und mehr Zeitsouveränität mit einem Konto, über das die Beschäftigten nach Wunsch Zeit oder Entgeltbestandteile ansparen können, um damit Freistellung nach Bedarf zu finanzieren.
Zudem formulieren die Gewerkschaften folgende Erwartungen:
• Zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Volumens auf Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger;
• der Neuabschluss eines Tarifvertrags zur Altersteilzeit mit bevorzugtem Zugang für Beschäftigte in besonders belastenden Berufen.
Auch die Reduzierung der Arbeitszeit im Bereich der Bundesbeamtinnen und -beamten auf das bestehende Tarifniveau wird von den Gewerkschaften thematisiert. Das würde die Verringerung von 41 Stunden auf 39 Stunden pro Woche bedeuten.
2. Für wen wird verhandelt?
Verhandelt wird für die Tarifbeschäftigten
• des Bundes (rd. 132.000 Beschäftigte) und
• der kommunalen Arbeitgeber,
deren Arbeitsverhältnisse durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt sind (mehr als 2,6 Mio. Beschäftigte).
Nicht verhandelt wird für Beschäftigtengruppen, für die der TVöD nicht gilt:
• Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter und Soldatinnen/Soldaten: Deren Arbeitsbedingungen sind einschließlich der Besoldung gesetzlich geregelt. Allerdings haben die Abschlüsse für die Tarifbeschäftigten immer eine Signalwirkung für entsprechende Anpassungen im Besoldungsbereich.
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Länder: Für 15 Länder hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) einen eigenständigen Tarifvertrag abgeschlossen, den TV-L. In Hessen gilt ein am TV-L orientierter gesonderter Tarifvertrag, der TV-H.
3. Was ist der TVöD?
Der TVöD ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen. Er ist am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten und hat den Bundes-Angestelltentarifvertrag für Angestellte und die entsprechenden Manteltarifverträge für Arbeiter abgelöst. Der TVöD enthält u. a. Regelungen über die Arbeitszeit, das Entgelt, den Urlaub, die Befristung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
4. Mehrkosten für den Bund pro Jahr
Die Kosten der Entgeltforderungen der Gewerkschaften (Erhöhung der Entgelte im Volumen von 8 %, mindestens 350 Euro monatlich) würden für die Tarifbeschäftigten des Bundes rund 1,7 Mrd. Euro pro Jahr betragen. Bei einer Berücksichtigung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wären Mehrkosten von insgesamt rund 4,4 Mrd. Euro pro Jahr nur für den Bund zu erwarten. Auffällig ist die starke Wirkung des geforderten Mindestbetrages von 350 Euro monatlich: Ein Mindestbetrag garantiert eine Entgeltsteigerung um einen gewissen Betrag. Bleibt die Entgelterhöhung aus der linearen Steigerung (8 %) hinter dem Mindestbetrag (350 Euro) zurück, wird
stattdessen das Entgelt um den Mindestbetrag erhöht. Mindestbeträge führen regelmäßig zu überproportionalen Entgeltsteigerungen in den unteren Entgeltgruppen.
In der geforderten Höhe würde ein Mindestbetrag in den unteren Entgeltgruppen zu Entgeltsteigerungen von teils rd. 15 % führen. Allerdings würde ein derart hoher Mindestbetrag auch in deutlich höheren Entgeltgruppen wirken (bis Entgeltgruppe 12). Die durchschnittliche Steigerung über alle Tabellenwerte betrüge aufgrund des Mindestbetrages 9,5 %, vgl. nachstehende Übersicht zur Wirkung des Mindestbetrages.
Tabelle
5. Entwicklung der Tarifentgelte
Das aktuell herausfordernde wirtschaftliche Umfeld und die angespannte Haushaltslage in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung des Bundes werden die diesjährige Verhandlungsrunde besonders prägen. Die Tarifentgelte im öffentlichen Dienst des Bundes haben sich in den vergangenen Jahren insgesamt – und selbst unter Berücksichtigung der Inflation in den Jahren 2022 bis 2024 – positiv entwickelt. Die Tarifbeschäftigten des Bundes erfuhren seit 2010 deutliche Reallohngewinne. Auch lagen die Entgelte in diesem Zeitraum über dem Tariflohnindex, also der Entwicklung aller tariflichen Entgelte in Deutschland. Insbesondere die letzte Tarifanpassung führte zu einem signifikanten Anstieg.
2013 bis 2023
2013 bis 2024
Verbraucherpreisindex
1 (Inflationsrate)
+ 25,4 %
+ 28,11 %
2
Tariflöhne Bund
3
+ 25,4 %
4
+ 39.8 %
Tariflohnindex
5
+25,7 %
Quelle: StBA, Entwicklung Tarifverdienste, Basisjahr 2013 = 100; Daten zum Gesamtjahr 2024 lagen um Zeitpunkt der Erstellung dieser Pressemappe noch nicht vor.
1
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2024, Stand: 23.10.2024, Verbraucherpreisindex Basisjahr 2013 = 100.
2
Verbraucherpreisindex einschließlich Prognose BReg, Stand 09.10.2024 (Herbstprojektion).
3
Tarifindexberechnung, berücksichtigt werden auch Festbeträge (Mindest- und Sockelbeträge); Basisjahr 2013 = 100.
4
Tariflohn Bund 2023 ohne Berücksichtigung Zahlungen aus TV Inflationsausgleich vom 22. April 2023.
5
6. Bundesinnenministerin Nancy Faeser zu den Forderungen der Gewerkschaften
„Der öffentliche Dienst ist das Rückgrat unseres Staates. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten jeden Tag einen unentbehrlichen Dienst für unsere Gesellschaft. Sie sorgen dafür, dass unser Staat stark und handlungsfähig ist. Wir müssen deshalb auch in den anstehenden Tarifverhandlungen angemessene und gute Lösungen für den Bund und die Kommunen ebenso wie für die Beschäftigten finden. Das ist für mich auch eine Frage des Respekts vor den Menschen, die unser Land Tag für Tag am Laufen halten und oftmals ihren Kopf für uns alle hinhalten – gerade in schwierigen Zeiten.
Die Forderungen der Gewerkschaften sind sehr hoch. Die Haushaltslage ist und bleibt angespannt, insbesondere auch in den Kommunen. Jetzt geht es darum, dass wir ab Ende Januar 2025 am Verhandlungstisch gemeinsam mit den Gewerkschaften am Ende zu einer fairen Einigung kommen.“
Zahlen, Daten, Fakten
7. Entgelttabelle
Tabelle TVöD Bund ab 01.03.2024
8. Entwicklung der Tabellenentgelte
Seit dem Jahr 2013 lag die durchschnittliche Entgeltsteigerung bis einschließlich 2024 bei rd. 42 %
6 und damit über dem Tariflohnindex. Die folgenden Beispiele zeigen an Hand der Entwicklung der Tabellenentgelte die seit Anfang 2013 deutlich gestiegenen Verdienstmöglichkeiten beim Bund.
Sonderzahlungen, wie Zulagen, Zuschläge und die jährlich gewährte Jahressonderzahlung etc. bleiben in den Beispielen unberücksichtigt.
9. Beschäftigte des Bundes
Beschäftigtenzahlen Bund – Anzahl
Beschäftigte
Anzahl
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
Bund unmittelbar*
132.000
Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter und Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten Bund
unmittelbar*
345.000
Insgesamt
477.000
*Quelle: Destatis, GENESIS-Online, Statistischen Bericht – Personal des öffentlichen Dienstes, Tabelle 74111-15 gerundet auf volle 1.000, Stand: 30.06.2023
Weitere Beschäftigte bei Zuwendungsempfängern (etwa dem Max-Planck-Institut) rd. 61.000.
Unterscheidung nach Statusgruppen – Bund
Entwicklung der (Personal-)Ausgaben des Bundes seit 2019 (in Mrd. Euro)
2019
2020
2021
2022
2023
Personalausgaben
34,2
35,4
36,5
37,8
40,1
Ausgaben insgesamt
343,2
441,8
556,6
480,7
457,1
Anteil in %
10,0
8,0
6,6
7,9
8,8
Quelle: BMF Finanzbericht 2025, Tabellen 7.4 und 7.4.1, Stand August 2024
Beschäftigte im unmittelbaren Bundesdienst nach Aufgaben (lt. Haushaltssystematik)
Aufgabenbereich
Beschäftigte*
Prozent
Rechtsschutz/Justiz
5.800
1,2 %
Auswärtige Angelegenheiten
9.100
1,9 %
Verkehr und Nachrichtenwesen
21.400
4,5 %
Zentrale Verwaltung
43.800
9,2 %
Öff. Sicherheit und Ordnung inkl. Bundespolizei
67.800
14,2 %
Finanzverwaltung
52.600
11,0 %
Verteidigung
242.000
50,7 %
Sonstige**
34.700
7,27 %
* Beschäftigte Bund insgesamt
**Aufzählung nicht abschließend (Bildung, Soziale Sicherung, Gesundheit, Ernährung und Energie)
Quelle: Destatis, GENESIS-Online, Statistischen Bericht – Personal des öffentlichen Dienstes, Tabelle 74111-15, Kernhaushalt, Stand: 30.06.2023
Glossar
10. Grundlagen Tarif- und Beamtenrecht
Tarifvertrag
Ein Tarifvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeber(verband) und einer Gewerkschaft. Sein Inhalt wird von den Tarifvertragsparteien auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes (TVG) frei ausgehandelt. Er bindet unmittelbar die Mitglieder der Tarifvertragsparteien bzw. die Arbeitgeber, die selbst Parteien des Tarifvertrags sind.
Der mögliche Inhalt eines Tarifvertrages ist in § 1 TVG geregelt:
•
Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, z. B. Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen,
•
Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, z. B. Festlegung des frühesten Zeitpunkts der Kündigung des Tarifvertrags,
•
Regelungen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen, z. B. Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitsordnung (betrieblich), Beteiligungsbefugnisse, Sachmittelausstattung des Betriebsrates (betriebsverfassungsrechtlich).
Im TVöD sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Tarifbeschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber vereinbart worden. Ein vergleichbarer Tarifvertrag, der TV-L, besteht für die Tarifbeschäftigten von 15 Ländern mit der Tarifgemeinschaft der Länder. Im Land Hessen gilt ein am TV-L orientierter Tarifvertrag, der TV-H.
Entgelt
Das Tabellenentgelt bildet den Kern des Entgelts im TVöD. Die Höhe des Tabellenentgelts bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die die/der Tarifbeschäftigte eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe innerhalb der Entgeltgruppe. Es gibt 17 Entgeltgruppen (mit E 2 Ü und E 15 Ü). Beim Bund umfassen die Entgeltgruppen 2 bis 15 jeweils sechs Stufen, die Entgeltgruppe 1 fünf Stufen. Das Erreichen der jeweils nächsten Stufe ist erfahrungszeitabhängig und von Stufe 3 an auch leistungsabhängig (die Stufenlaufzeit kann bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen verkürzt, bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen verlängert werden).
Neben dem Tabellenentgelt werden weitere Entgeltbestandteile wie z. B. die Jahressonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) und gegebenenfalls Zulagen und Zuschläge gezahlt.
Die 1 %-Zahl
Eine lineare Erhöhung des Entgelts um 1 % würde für den Bund folgende Mehrkosten bedeuten:
•
für die Tarifbeschäftigten in Höhe von rd. 204 Mio. Euro/Jahr und
•
bei systemgerechter Übertragung eines solchen Tarifergebnisses im Wege eines Anpassungsgesetzes auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Höhe von insgesamt rd. 311 Mio. Euro/Jahr.
Eingruppierung
Das Eingruppierungsrecht ist im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes geregelt und bestimmt, welcher Entgeltgruppe eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter zugeordnet ist. Dabei bestimmt die Tätigkeit, die am jeweiligen Arbeitsplatz übertragen worden ist, die Eingruppierung. Grundsätzlich gilt: Je höher die Anforderungen an die übertragene Tätigkeit sind, desto höher ist die Entgeltgruppe und desto höher ist das Tabellenentgelt.
Arbeitszeit
Für die Tarifbeschäftigten des Bundes gilt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes ist durch Rechtsverordnung (Arbeitszeitverordnung) eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von grundsätzlich 41 Stunden festgelegt. Für die Tarifbeschäftigten im Bereich der Kommunen liegt die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auch bei durchschnittlich 39 Stunden.
Auszubildende
Der Bund bildet engagiert und auf hohem Niveau aus. Dabei werden die unterschiedlichen Strukturen und Bedarfe der Bundesverwaltung berücksichtigt.
Ausbildungsentgelte im Bereich des Bundes und der Kommunen
Die Ausbildungsentgelte im öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) betragen für
Auszubildende nach Berufsbildungsgesetz:
Ausbildungsentgelt in Euro
Ausbildungsjahr
1.218 €
im 1. Ausbildungsjahr
1.268 €
im 2. Ausbildungsjahr
1.314 €
im 3. Ausbildungsjahr
1.378 €
im 4. Ausbildungsjahr
TVAöD Besonderer Teil BBiG, Stand: März 2024
Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege:
Ausbildungsentgelt in Euro
Ausbildungsjahr
1.341 €
im 1. Ausbildungsjahr
1.402 €
im 2. Ausbildungsjahr
1.503 €
im 3. Ausbildungsjahr
TVAöD-Besonderer Teil Pflege, Stand: März 2024
Beamtinnen und Beamte
In der Bundesrepublik Deutschland sind zur Erledigung öffentlicher Aufgaben nicht nur Tarifbeschäftigte tätig, sondern auch Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten. Hoheitliche Tätigkeiten werden in Deutschland regelmäßig von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen. Ihr Status, insbesondere die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten, sowie deren Besoldung und Versorgung werden durch Gesetze und Verordnungen bestimmt. Auch die Richterinnen und Richter sowie die Soldatinnen und Soldaten stehen in einem durch Gesetz geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Für die entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendige systemgerechte Übernahme der Ergebnisse einer Tarifrunde bedarf es gesetzlicher Regelungen. Es ist damit dem Gesetzgeber vorbehalten, festzulegen, ob, wann und in welcher Form die Ergebnisse eines Tarifabschlusses übernommen werden sollen und können.
Geltung des Verhandlungsergebnisses
Bei den Gewerkschaften organisierte Tarifbeschäftigte
Für die in den vertragsschließenden Gewerkschaften organisierten Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen gelten die Ergebnisse der Tarifverhandlungen unmittelbar, denn diese Tarifbeschäftigten sind gemäß § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz tarifgebunden.
Nicht bei den Gewerkschaften organisierte Tarifbeschäftigte
Die Mehrzahl der Tarifbeschäftigten bei Bund und Kommunen ist in keiner Gewerkschaft Mitglied. Für sie gelten die Ergebnisse der Tarifverhandlungen zunächst nicht unmittelbar. Da aber in den Arbeitsverträgen die Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auf das Arbeitsverhältnis standardmäßig vereinbart wird, finden über diese arbeitsvertragliche Bezugnahme die Verhandlungsergebnisse auch auf die nicht bei den Gewerkschaften organisierten Tarifbeschäftigten Anwendung.
11. Tarifverhandlungen – Verfahren
Kündigung von Abschnitten im TVöD sowie Entgelttabellen, Nachwirkung
Die Gewerkschaften haben bestimmte Abschnitte sowie die Entgelttabellen des TVöD gekündigt. Diese Kündigung führt nicht zu einem tariflosen Zustand. Die bisherigen Regelungen und die Festlegung der Entgelte bleiben so lange maßgebend, bis eine neue Regelung von den Tarifvertragsparteien vereinbart worden ist. Diese in § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz normierte Nachwirkung garantiert, dass die Entgelte auch nach Kündigung der Tabellen zunächst unverändert weitergezahlt werden.
Friedenspflicht und Arbeitskampfmaßnahmen
Während des Nachwirkungszeitraums besteht die während der Laufzeit des Tarifvertrages geltende Friedenspflicht grundsätzlich nicht mehr. Das heißt, Arbeitskampfmaßnahmen sind grundsätzlich zulässig. Allerdings dürfen diese erst nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden. Der Arbeitskampf ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur als letztes mögliches Mittel zulässig („ultima-ratio-Prinzip“). Den Tarifvertragsparteien wird dabei jedoch ein Einschätzungsspielraum eingeräumt.
Schlichtung
Friedenspflicht besteht auch nach Ablauf des Tarifvertrags, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Wenn die Verhandlungen für gescheitert erklärt werden, gibt es die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, bei dem die zuvor benannten Schlichter als Vermittler zwischen den Parteien agieren. Die Voraussetzungen und Durchführung des Schlichtungsverfahrens sind zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart.
Das Schlichtungsverfahren kann von jeder Tarifvertragspartei nach Erklärung des Scheiterns gefordert und eingeleitet werden. Die aus zwei unabhängigen Vorsitzenden („Schlichter“) und jeweiligen Vertretern der Tarifvertragsparteien bestehende Schlichtungskommission beschließt spätestens eine Woche nach ihrem Zusammentreffen eine Einigungsempfehlung.
Drei Tage nach Anrufung der Schlichtung beginnt die Friedenspflicht. Falls die Schlichtung scheitert, ist die Friedenspflicht wieder aufgehoben.
Tarifverhandlungen bei vorläufiger Haushaltsführung
Tarifverhandlungen können auch während einer vorläufigen Haushaltsführung geführt werden. Die rechtlichen Grundlagen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 111 Grundgesetz erlauben es, bestehende Verpflichtungen zu erfüllen, wozu auch tarifliche Vereinbarungen gehören. Neue finanzielle Verpflichtungen, wie sie auch durch Tarifabschlüsse entstehen könnten, bedürfen ggf. der Zustimmung des Bundesfinanzministeriums. Das Bundesfinanzministerium nimmt deshalb – wie sonst auch – an den Tarifverhandlungen teil.
Quelle: Herausgeber Bundesministerium des Innern und für Heimat, 11014 Berlin
Internet: www.bmi.bund.de, Stand Januar 2025