Dienstrechtsneuordnungsgesetz für Bundesbeamte

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Dienstrechtsneuordnungsgesetz für Bundesbeamte

Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160, 462), das insgesamt aus 17 Artikeln besteht, wurde das Bundesbeamtenrecht in Gänze erheblich verändert, insbesondere was den Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte betrifft.

Die neu getroffenen Regelungen gelten ausschließlich für die Beamtinnen und Beamten des Bundes.

Bundesbeamtengesetz erneuert

Mit dem Bundesbeamtengesetz (BBG – neu –) wurde ein vollständig neues Bundesbeamtengesetz erlassen, jedoch der bisherige Aufbau und die zentralen Regelungsgegenstände im Wesentlichen unverändert gelassen.

Die bisherigen Vorschriften des zweiten Kapitels des Beamtenrechtsrahmengesetzes wurden integriert und die Regelungen für den Hochschulbereich wurden aufgenommen.
- Das bisherige Laufbahnprinzip und das Laufbahngruppenprinzip wurde beibehalten,
jedoch der Begriff der Laufbahn weiter gefasst. Nach § 16 BBG werden nunmehr – im Gegensatz zum alten Recht – unter eine Laufbahn alle Ämter gefasst, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
- Das Laufbahnrecht wurde zudem für die Abschlüsse Bachelor und Master geöffnet.
- Zudem wurde für alle Laufbahnen einheitliche Probezeiten von drei Jahren eingeführt, jedoch die Anforderungen an die Probezeit erhöht.
- Gleichzeitig wurden die Regelungen zu Abordnung und Versetzung neu gefasst und der Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft insofern erleichtert, als dass die Möglichkeiten, Bewerberinnen und Bewerber mit langjähriger, geeigneter, außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbener Berufserfahrung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt einzustellen, erweitert wurden.
- Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde das Pensionseintrittsalter schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgte dergestalt, dass die Stufen zunächst einen Monat pro Jahrgang und ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang betragen. In der Übergangsphase ergibt sich die Regelaltersgrenze abhängig vom Geburtsjahr. Erst für alle nach 1963 Geborenen gilt die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Für Richterinnen und Richter des Bundes erfolgt die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze wie bei den Beamten beginnend ab 2012 mit dem Jahrgang 1947. Die Anhebung auf 67 Jahre soll 2029 abgeschlossen sein. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Bundespolizei wurde die besondere Altersgrenze von 60 Jahren schrittweise um zwei Jahre auf 62 Jahre hinaufgesetzt. Wegen des jüngeren Ausgangsalters von 60 Jahren wird ab 2012 mit dem Geburtsjahrgang 1952 begonnen. Da für diesen Jahrgang die Anhebung bei der Altersgrenze bereits plus sechs Monate beträgt, werden je nach Geburtsmonat die ersten Anhebungsschritte nachgeholt. Ab dem Jahrgang 1953 erfolgt die Anhebung wie bei der Regelaltersgrenze in Monatsschritten, ab dem Jahrgang 1958 in Zweimonatsschritten und soll 2024 abgeschlossen sein. Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Altersgrenze von 62 Jahren.

Für Beamtinnen und Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr wurde die besondere Altersgrenze von 60 Jahren ebenfalls auf das 62. Lebensjahr angehoben.

Auch erhielt die anderweitige Verwendung zur Vermeidung von Frühpensionierungen 

Vorrang vor der Versetzung in den Ruhestand. Der Beamte/die Beamtin ist nunmehr verpflichtet, an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen, um seine/ihre Dienstfähigkeit wiederherzustellen.

Änderungen beim Besoldungsrecht durch das DNeuG

Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz sollen u. a. folgende Ziele erreicht werden
- Schaffung eines modernen, transparenten Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts
- Förderung des Leistungsprinzips
- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes
- Stärkung der Flexibilität des Personaleinsatzes
- Stärkung der Eigenverantwortung, der Motivation und der Leistungsbereitschaft der Beschäftigten des Bundes

Für die Erreichung dieser Ziele bildete die Novellierung des Bundesbesoldungsgesetzes das Kernstück der Neuregelungen des Bundesbeamtenrechts.

Im Besoldungsrecht wurden nachstehende wesentliche Änderungen vorgenommen:
- Neugestaltung der seit 1997 bestehenden Grundgehaltstabelle unter Beibehaltung des bisherigen Bezüge- und Einkommensniveaus
- Stichtags- und betragsmäßige Überführung aller Beamtinnen und Beamten in das neue System
- Neugestaltung der Ausgleichszulage
- Neugestaltung der Auslandsbesoldung

Während die Neugestaltung der Grundgehaltstabelle mit entsprechender Überführung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten ebenso wie die Neuregelung der Ausgleichszulage zum 01.07.2009 in Kraft traten, folgte die Änderung der Auslandsbesoldung zum 01.07.2010.

Einführung der aufsteigenden Besoldungsordnung A

Das bisherige System des Aufstiegs nach Lebensalter durch Dienstaltersstufen in der „A – Besoldung“ wurde zugunsten eines Stufenaufstiegs nach Erfahrungsstufen aufgegeben. Damit fand das im Bund nach September 2006 weitergeltende Senioritätsprinzip seinen Abschluss. Ab Juli 2009 vollzieht sich kein Aufstieg mehr mit Lebensalter, sondern nur nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden.

Für die erste Stufenfestsetzung ist nicht mehr entscheidend, mit welchem Alter die Beamtin oder der Beamte in den öffentlichen Dienst eintritt. Vielmehr richtet sich die Höhe der Besoldung im jeweiligen verliehenen Amt – unabhängig vom Alter – ausschließlich danach, ob und welche Erfahrungszeiten vorliegen, die berücksichtigt werden können.

 

 

 

Beispiel 1:

 

 

Altes Recht: Ein 26-jähriger Mann tritt zum 01.05.2008 in den öffentlichen Dienst ein. Sein Besoldungsdienstalter wird – unabhängig davon, was er vor seinem Eintritt gemacht hat – auf das 21. Lebensjahr festgesetzt. Damit würde er eine Besoldung nach der dritten Dienstaltersstufe erhalten (Beginn automatisch mit dem 21. Lebensjahr).

Neues Recht: Ein 26-jähriger tritt zum 01.09.2009 in den öffentlichen Dienst ein. Er wird – sofern er nicht anerkennenswerte Tätigkeiten vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst zu berücksichtigen sind – der Erfahrungsstufe 1 zugeordnet. 

 

 

Beispiel 2: 
 

Die am 15.02.1984 geboren Anna geht nach ihrem Abitur nach Australien. Danach absolviert sie ein soziales Jahr, bevor sie im Jahr 2006 ihren Vorbereitungsdienst als Anwärterin für den gehobenen Dienst absolviert. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung wird sie am 01.08.2009 als Beamtin auf Probe ernannt.

Nach altem Recht wäre sie mit der Ernennung als Beamtin auf Probe aufgrund ihres Alters von 25 Jahren in die dritte Dienstaltersstufe zugeordnet worden.

Nach neuem Recht steht ihr nur die Besoldung aus der Erfahrungsstufe 1 zu, da weder Zeiten des sozialen Jahres noch die Anwärterzeiten als Erfahrungszeiten anerkannt werden.  

 

Der Aufstieg nach beruflicher Erfahrung in den Stufen, der bis Juni 2009 in zwölf Dienstaltersstufen erfolgte, ist für alle Besoldungsgruppen einheitlich nach einem Zwei-, Drei-, Drei-, Drei-, Vier-, Vier-, Vierjahresrhythmus geregelt (2-3-3-3-4-4-4). Damit ist die heutige Besoldungstabelle des Bundes links- und rechtsbündig. Die bisher vorhandenen „Treppen“ beim Einstieg und der Endstufe – je nach Besoldungsgruppe – sind entfallen.

Die kürzeren zeitlichen Stufen zu Beginn der beruflichen Tätigkeit (2-3-3-3 Jahresrhythmus) sollen den in der Regel größeren Erfahrungszuwachs pauschalierend abbilden. Eine Besonderheit ist für Beamte des einfachen Dienstes vorgesehen, indem diese zur Sicherung des Lebenserwerbseinkommens auch in den Stufen 4 bis 7 einen Aufstieg nach drei Jahren Berufserfahrung durchlaufen.

Zusammengefasst gibt es nicht zwölf, sondern acht Stufen sowie den Aufstieg nicht nach Lebensalter, sondern nach Erfahrungszeit in der beruflichen Tätigkeit. Der persönliche Stufenaufstieg erfolgt individuell nach Absolvierung der vorgeschriebenen Erfahrungsintervalle nach monatsgenauem Zugang zum öffentlichen Dienst.

Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Erfahrungsaufstieg dann nicht, wenn sie berücksichtigungsfähig – wie zum Beispiel gesamtgesellschaftlich anerkannt – sind. Dazu gehören unter anderem Zeiten
- der Kindererziehung bis zu drei Jahren pro Kind.
- der tatsächlichen Pflege von nahen Angehörigen sowie
- die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen.

Alle anderen Zeiten, in denen kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, verzögern den weiteren Stufenaufstieg dergestalt, dass die bis dahin erreichte Erfahrungszeit angehalten wird.

 

Beispiel: 
 

Ein Beamter lässt sich mit Wirkung vom 01.01.2010 für drei Jahre beurlauben, ohne dass die besonderen Voraussetzungen, wie etwa Elternzeiten, vorliegen. Zum Zeitpunkt des Beginns der Beurlaubung hatte er mit einer Erfahrungszeit von fünf Jahren und vier Monaten das Grundgehalt der Stufe 3 erreicht. Mit dem Ende der Beurlaubung am 01.01.2013 läuft die Erfahrungszeit der Stufe 3 weiter. 

 

Aufstieg in den Stufen

Der Aufstieg in den Stufen erfolgt aufgrund der gewonnenen Berufserfahrung, wenn die mit dem Amt durchschnittlich verbundenen Anforderungen erfüllt werden.

Sofern diese Anforderungen erbracht werden, erreichen damit grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten spätestens nach 23 Dienstjahren die höchste Erfahrungsstufe. Von einem Aufsteigen in den Stufen kann die Beamtin/der Beamte immer dann ausgehen, sofern keine negative aktuelle Leistungseinschätzung vorliegt bzw. in der Beurteilung entsprechende Leistungen bestätigt wurden.

Sofern die Beamtin/der Beamte die mit dem Amt verbundenen anforderungsgerechten Leistungen nicht erbringt, kann keine Erfahrungszeit bescheinigt werden. In diesem Fall verbleibt er so lange in seiner Erfahrungsstufe bis festgestellt wird, dass seine Leistungen nunmehr den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen. Bevor ein Anhalten in den Stufen erfolgt, muss die Dienststelle den Vorgesetzten und den Beamten auf die Erforderlichkeit einer aktuellen Leistungseinschätzung so rechtzeitig hinweisen, dass in einem Personalführungsgespräch die Leistungsdefizite sowie die Möglichkeit der Behebung besprochen werden können. Die Leistungseinschätzung, die zu einem Anhalten
führen soll, darf nicht älter als zwölf Monate sein. Sofern der Dienstherr trotz Leistungsmängel nicht tätig geworden ist, rückt die Beamtin/der Beamte in die nächste Er fahrungsstufe auf, da Mängel des Verfahrens nicht zu seinen Lasten gehen dürfen. Im Gegensatz zum alten Recht besteht für die Beamtin/den Beamten die Möglichkeit, zu der Stufe und Erfahrungszeit soweit wieder aufzuschließen, wie er gehemmt war. Dafür muss für die entsprechende Zeit eine erhebliche Leistungssteigerung vollzogen werden, was ausdrücklich festgestellt werden muss.

Am 15. April werden für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 28.02.2015 Leistungen attestiert, die die Anforderungen erheblich übersteigen. Hierauf wird festgestellt, dass ihm diese 24 Monate auf seine Erfahrungszeit angerechnet werden. Mit der Feststellung steigt er mit Wirkung vom 01.04.2015 von Stufe 4 in Stufe 5 auf. Der Aufstieg in Stufe 6 erfolgt bei weiteren anforderungsgerechten Leistungen zum 01.11.2017, also so, als ob der frühere Verbleib in Stufe 3 für die Dauer von 24 Monaten nicht stattgefunden hätte. Mit dem Aufstieg in die nächste Stufe beginnt die Berechnung der zu erbringenden Erfahrungszeit neu. Sofern der Beamte befördert wird, nimmt er im Gegensatz zum Tarifrecht seine Stufe mit. Sofern die Beamtin/der Beamte dauerhaft herausragende Leistungen erbringt, kann ihm für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt aus der nächsten Stufe gezahlt werden. Somit verbleibt er – im Gegensatz zum alten Recht – in der Stufe, erhält jedoch das höhere Grundgehalt. Die neue Leistungsstufe entfaltet damit keine Dauerwirkung, da mangels vorzeitigen Aufstiegs in der Erfahrungsstufe auch eine entsprechende Verkürzung nicht erfolgen kann.

 

Beispiel 1: 

 

Ein Beamter, dessen Stufenaufstieg in der Stufe 4 zum 01.02.2010 möglich wäre, wird aufgrund nicht anforderungsgerechter Leistungen in der Stufe 3 angehalten. Am 12.02.2011 wird festgestellt, dass er wieder anforderungsgerechte Leistungen erbracht hat. Somit steigt er ab 01.02.2011 in die Stufe 4 auf. 

 

 

Beispiel 2: 
 

Ein Beamter, dessen Stufenaufstieg von Stufe 3 nach Stufe 4 zum 01.11.2010 angestanden hätte, wird wegen nicht anforderungsgerechter Leistungen vom 01.11.2010 bis 31.10.2012 in der Stufe 3 angehalten. Zum 01.11.2012 stieg er in die Stufe 4 auf, nachdem ihm in einer erneuten Leistungseinschätzung seine anforderungsgerechte Leistung wieder bestätigt wurde. Der Aufstieg in die Stufe 5 würde zum 01.11.2015 und in die Stufe 6 zum 01.11.2019 erfolgen.

 

Berücksichtigungsfähige Zeiten

Unter bestimmten Voraussetzungen werden bzw. können auch Zeiten vor der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge als Erfahrungszeit anerkannt werden und damit zu einer Zuordnung zu einer höheren als zur ersten Erfahrungsstufe führen.

Bei diesen Zeiten muss unterschieden werden zwischen Zeiten, die zwingend anerkannt werden, und solchen, die anerkannt werden können.

Grundsätzlich werden alle diejenigen gleichwertigen hauptberuflichen Zeiten anerkannt, die der Beamte außerhalb eines Soldatenverhältnisses, im öffentlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden verbringt. Diese Zeiten dürfen jedoch nur dann anerkannt werden, sofern sie nicht Voraussetzung für die Laufbahn sind.

Hauptberuflichkeit ist grds. dann gegeben, wenn sie entgeltlich geleistet wird, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel überwiegend die Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Dazu zählen auch Tätigkeiten mit weniger als der Hälfte der für Beamtinnen und Beamten geltenden Regelarbeitszeit, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilden.

 

Beispiel:
 

Eine Bewerberin, die zur Regierungsrätin ernannt werden soll, war bislang als juristische Dezernentin bei der evangelischen Kirche mit einem Umfang von 15 Wochenstunden beschäftigt, ohne eine weitere Tätigkeit auszuüben. Eine Hauptberuflichkeit liegt vor. 

 

Anders ist es, wenn z. B. eine Tarifbeschäftigte mit 15 Stunden beim Bund beschäftigt ist, daneben jedoch mit 25 Stunden ein eigenes Schreibbüro betreibt.

Von einer Gleichwertigkeit ist auszugehen, wenn die Zeiten in ihrer Wertigkeit jedenfalls zum überwiegenden Teil der Funktionsebene des konkreten Dienstpostens entsprechen. 

 

Headine
 

Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 12 wird vom Land zum Bund versetzt. Beim Land hatte er den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst absolviert. Dienstzeiten, die er in Ämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes (BesGr. A 9 bis A 13) erbracht hat, sind als gleichwertige Zeiten i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbesG anzurechnen.

Die in der niedrigen Laufbahngruppe erbrachten Dienstzeiten werden nicht automatisch als Erfahrungszeiten berücksichtigt, können jedoch als förderliche Zeiten anerkannt werden.

Beispiel: Die mit der BAT II a bzw. E 13 vergütete Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Universitätslehrstuhl ist einer Tätigkeit in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes gleichwertig.

Durch das Fachkräftegewinnungsgesetz des Bundes vom 15.03.2012 wurde zu dem die Anerkennung von Zeiten einer Kinderbetreuung 
- von bis zu drei Jahren für jedes Kind
sowie
- von Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von bis zu drei Jahren für jeden nahen An gehörigen als Erfahrungszeiten eingeführt. Dies macht den Dienstherren Bundesrepublik Deutschland deutlich attraktiver für lebensjüngere Beamte, die bereits vor der Ernennung ein Kind erzogen oder nahe Angehörige gepflegt haben und diese Zeiten als Erfahrungszeit bei der beruflichen Tätigkeit im oben genannten Zeitraum berücksichtigt werden. Die gesamtgesellschaftlich gewollte Anerkennung von Kindererziehung und Pflege spiegelt sich somit in der Höhe der Besoldung wieder.

Weiterhin werden Zeiten des Zivil- und Wehrdienstes grundsätzlich anerkannt, sofern sie in einem zeitlichen Zusammenhang zum Eintritt in das Beamtenverhältnis stehen.

Andere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden. Eine Anerkennung ist möglich, sofern die Zeiten für die Verwendung förderlich sind. Dazu zählen besonders solche, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse sind.

Bei Soldaten werden alle Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung anerkannt. Zeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, werden demgegenüber nicht anerkannt. Dadurch soll eine Gleichbehandlung von Regellaufbahnbewerbern und Fachrichtungslaufbahnbewerbern erzeugt werden.

 

 

Beispiel: 
 

Die hauptberufliche Beschäftigungszeit eines (juristischen) Referenten beim kommunalen Spitzenverband sind in der Regel für die Tätigkeit im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes förderlich.

Gleiches gilt für die nach Abschluss eines entsprechenden FH-Studiums in einem landschaftsarchitektonischen Planungsbüro erbachten hauptberuflichen Beschäftigungszeiten für eine entsprechende Tätigkeit im gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes.

Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen zur Deckung des Personalbedarfs als Erfahrungszeit anerkannt werden. Darüber muss eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle erfolgen.

Insgesamt werden Anwärterzeiten nicht berücksichtigt. 

 

Bestandteile der Grundgehaltstabelle

Neben der oben aufgezeigten Neugestaltung der Tabelle erfolgte ebenfalls zum 01.07.2009 eine betragsmäßige Veränderung der Monatsbezüge. Diese wurde zunächst dadurch erzeugt, dass die sog. Allgemeine Stellenzulage nach der bis dahin vorhandenen Vorbemerkung Nr. 27 zur BBesO A und B in die Grundgehaltstabelle integriert wurde.

Der Einbau der sog. allgemeinen Stellenzulage erfolgte in der Form, dass alle die Beträge der Zulage eingebaut wurden, die in der jeweiligen Besoldungsgruppe allen Beamten gewährt wurde. Diese betrugen 17,36 Euro bei allen Beamten des mittleren Dienstes in der Besoldungsgruppe A 7 und A 8, 67,92 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 sowie 75,49 Euro in den Besoldungsgruppen A 11, A 12 und A 13.

Da die allgemeine Stellenzulage nach den Laufbahngruppen in unterschiedlicher Höhe gezahlt, jedoch für jedes Amt in der Tabelle jeweils ein nach Stufen bemessenes Grundgehalt ausgewiesen wurde, mussten Erhöhungsbeträge für „Überlappungsämter“ gewährt werden. Diese betrugen bei den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dienstes sowie Unteroffizieren 17,79 Euro (um 2,5 Prozent erhöhte 17,36 Euro) sowie bei den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere 7,76 Euro.

Die Summe aus dem ursprünglichen Grundgehalt und der allgemeinen Stellenzulage wurde sodann um 2,5 Prozent erhöht. Es handelte sich um die bislang im Dezember gewährte Sonderzahlung, die ebenfalls in das Grundgehalt eingebaut wurde.

Soweit bis zum 01.07.2009 Anspruch auf Sonderzahlung bestand, wurde diese als sog. Sommerweihnachtsgeld im Juni 2009 ausbezahlt und setzte sich aus den bis einschließlich Juni 2009 gezahlten Dienstbezügen zusammen.

Zusätzlich wurde für Empfänger der Besoldungsgruppen bis A 8 auch der sog. Erhöhungsbetrag von 125 Euro jährlich mit 10,42 Euro monatlich in die Tabelle eingebaut.

Erhöht wurden des Weiteren diejenigen Bezügebestandteile, die zuvor in der Sonderzahlung Berücksichtigung fanden. Dazu gehörten der Familienzuschlag und die Amtszulagen. Der Einbau der Sonderzahlung war jedoch mit der Erhöhung von 2,5 Prozent noch nicht abgeschlossen. Vielmehr musste noch ein zweiter Einbauschritt erfolgen, um das gekürzte Niveau der ehemaligen Sonderzahlung im Jahre 2004 wieder zu erreichen.

Dazu erfolgte in einem zweiten Schritt die Erhöhung der o. g. Bezügebestandteile um 2,44 Prozent zum 01.01.2012. Mit diesem Erhöhungsbetrag wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sonderzahlung zeitlich befristet zunächst nur bis zum 31.12.2011 auf 2,5 Prozent der Jahresbezüge (entsprach ca. 30 Prozent eines Monatsentgelts) ab gesenkt war und im Jahr 2011 wieder eine Höhe von fünf Prozent der Jahresbezüge (entspricht 60 Prozent eines Monatsgehalts) erreichen sollte. Das ursprünglich bereits zum 01.01.2011 vorgesehene Wiederaufleben der restlichen Sonderzahlung in Höhe von 2,44 Prozent wurde durch das Bundesbesoldungs- und –vesorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 bis zum 31.12.2014 verlängert.

Diese Verlängerung wurde durch das Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung von Dezember 2011 wieder auf den 01.01.2012 verkürzt. Zum 01.01.2012 erfolgte damit der o. g. Einbau der restlichen Sonderzahlung in Höhe von 2,44 Prozent in die Grundgehaltstabellen in einem zweiten Schritt. Das Vertrauen in die Verlässlichkeit des Dienstherren wurde damit gefestigt und gleichzeitig die von allen Bundesbeamten erbrachten Leistungen anerkannt.

Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe

Auf der Grundlage der o.g. ermittelten gerundeten Beträge erfolgte stichtagsbezogen zum 01.07.2009 die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die diesem Betrag entsprach. Dadurch wurde ein Nebeneinander zweier Systeme vermieden. War der errechnete Betrag nicht exakt in der nach stehenden Überleitungstabelle aufgeführt, erfolgte die Zuordnung zu der Stufe oder Über leitungsstufe mit dem nächsthöheren Betrag.

Mit der Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe war die Umstellung auf das neue System im Grunde vollzogen. Um Unbilligkeiten zu vermeiden, die insbesondere durch eine Beförderung eintreten konnten, erfolgte die Zuordnung zunächst vorläufig. Diese wurde zu einer endgültigen, sofern bis zum 31.12.2013 keine Beförderung oder Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe stattfand. Erfolgte eine solche jedoch vorher, wurde der Beamte so gestellt, als ob die Beförderung oder Ernennung vor dem 01.07.2009 wirksam gewesen wäre.

Unmittelbar mit der Zuordnung zu einer Stufe – egal zu welchem Zeitpunkt –, vollzieht sich der Aufstieg nach der oben beschriebenen Erfahrungszeit (2-3-3-3-4-4-4- Jahresrhythmus). Erfolgte eine Zuordnung zu einer Überleitungsstufe, musste bis Ende 2013 noch das alte Besoldungsdienstalter herangezogen werden. Sofern der Aufstieg nach diesem günstiger war als nach der neuen Erfahrungszeit, erfolgte er nach Ablauf der „alten“ Dienstzeit, ansonsten nach neuem Recht.

Leistungsbezahlung

Im Bereich der Leistungsbezahlung wurden nur wenige Änderungen vorgenommen. Die mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 bereits eingeführten Leistungsanerkennungsinstrumente der Leistungszulage, Leistungsprämie und Leistungsstufe werden in der bisherigen Form fortgeführt. Lediglich das bisherige Vergabebudget i. H. v. mindestens 0,3 vom Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt wurde in § 42 a Abs. 4 BBesG gesetzlich ebenso normiert wie die zweckentsprechende Verwendung und Auskehrpflicht. Zudem wurde eine neue Bundesleistungsbesoldungsverordnung erlassen, die die bis dati geltenden drei Verordnungen zur Leistungsprämie, Leistungszulage und Leistungsstufe zusammenfasste und damit die Handhabung wenn auch nicht weiterentwickelt, so jedoch erleichtert.

Auslandsbesoldung

Zum 01.07.2010 erfolgte auch eine Neustrukturierung der Auslandsbesoldung. Diese wird bei einer dienstlichen Tätigkeit einer Beamtin/eines Beamten im Ausland gezahlt.

Neben der Inlandsbesoldung erhält die Beamtin/der Beamte differenziert nach Besoldungsgruppen, Familienstand und Einsatzort einen Auslandszuschlag. Dieser soll die materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen ausgleichen, die durch einen Auslandseinsatz entstehen. Der Zuschlag bemisst sich nach der im Bundesbesoldungsgesetz festgelegt und in der Anlage VI.1zum BBesG enthaltenen Auslandszuschlagstabelle, nach 15 Stufen nach Grundgehaltsspannen sowie Zonen stufen differenziert ist.

Die Neuregelung des Auslandszuschlags erfolgte ab 01.07.2010 dergestalt, dass die materiellen Mehraufwendungen durch eine besser nachvollziehbare Zuteilung ausländischer Dienstorte zu Dienstortstufen erstattet werden. Die immateriellen Belastungen werden in einem einheitlichen Kriterienkatalog festgelegt, um die Abweichungen zu einem Einsatz im Inneren festzulegen. Gezahlt werden zum Einen ein Grundbetrag zur Abdeckung der finanziellen Mehrbelastungen und zum Anderen ein Auslandsverwendungszuschlag für die besonderen Verwendungen im Ausland wie z. B. humanitäre und unterstützende Einsätze. Letztere werden durch pauschale Tagessätze einheitlich abgegolten, ohne eine Differenzierung zwischen finanziellen und immateriellen Belastungen zu treffen.

Ausgleichszulagen

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz nahm auch wesentliche Änderungen im Bereich der sog. Ausgleichsregelungen vor. An die Stelle der bis dato geltenden Regelung des § 13 BbesG für den Ausgleich für den Wegfall von Stellenzulagen und bei Verleihung eines anderen Amtes und dadurch eintretenden Verlustes einer Amtszulage oder der Verringerung des Grundgehaltes traten zwei selbstständige Regelungen.

Sofern eine Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wegfällt oder sich vermindert, gilt seit der Neuregelung § 13 BBesG.

Die danach gewährte Ausgleichszulage steht grundsätzlich fünf Jahre zu, da sie sich jeweils nach Ablauf eines Jahres immer um 20 Prozent vermindert unabhängig von der Entwicklung der sonstigen Dienstbezüge. Bezügeerhöhungen haben keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Ausgleichszulage – es sei denn, der Beamte bezieht erneut eine Stellenzulage. Der Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die bisherige Stellenzulage während eines Zeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre zustand.

Sofern dem Beamten aus dienstlichen Gründen ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt bzw. ohne Amtszulage verliehen wird, steht ihm zukünftig keine Ausgleichszulage mehr zu. Vielmehr erhält er das Grundgehalt des bisherigen Amtes bzw. die bislang bezogene Amtszulage weiter. Die neuen Tabellen finden Sie unter www.besoldungstabelle.de.

Versorgungsrecht

Im Beamtenversorgungsrecht erfolgte die wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Alterssicherungssysteme und der durchgeführten umfangreichen kostensenkenden Reformschritte. Dazu gehörte der Nachvollzug des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes 2004 durch wirkungsgleiche Begrenzung der Berücksichtigung von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf 855 Tage. Dabei konnte erreicht werden, dass eine Kappungsgrenze auf die in der gesetzlichen Rentenversicherung maximale Einbuße in Höhe von 2,25 Entgeltpunkten (zzt. im Rechtskreis West rd. 60 Euro) eingeführt wurde.

Weiterhin wurde der pauschale Hinzuverdienstbetrag für dienstunfähige Ruhegehaltsempfänger im Rahmen der Ruhensregelungen auf 400 Euro erhöht, eine zweimalige jährliche Überschreitungsmöglichkeit in Höhe dieses Betrages eingeführt und ein Anspruch auf eine Versorgungsauskunft auf schriftlichen Antrag begründet.

Zudem erfolgte die Einführung einer Überprüfungs- und Revisionsklausel mit Ablauf des Jahres 2011. Der Bericht aus Mitte 2012 bestätigt, dass sich Rente und Versorgung im Gleichklang entwickeln.

Anpassung der Beamtenbesoldung

Dem Beamten steht aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ein Anspruch auf einen angemessenen Lebensunterhalt zu. Dieser richtet sich nach den Anforderungen an den Beamten in dem verliehenen Amt sowie der mit dem Amt verbundenen Verantwortung. Sowohl die Besoldung als auch die Versorgung sind entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen. Dem Beamten muss von dem Dienstherrn immer ein Nettoeinkommen zur Verfügung gestellt werden, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Diesen verfassungsrechtlichen Anspruch hat der Gesetzgeber ausdrücklich für die aktiven Beamten im Besoldungsrecht und für Versorgungsempfänger im Beamtenversorgungsgesetz geregelt und nach Erlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ausdrücklich in diesen Gesetzen belassen. Auch die in den Ländern erlassenen neuen Besoldungsgesetze enthalten noch einmal den grundgesetzlich geschützten Anspruch der Beamtinnen und Beamten.

Leistungsorientierte Besoldung

Wesentliches Kernelement des Berufsbeamtentums ist seit jeher das Leistungsprinzip, welches zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt. Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz bestimmt ausdrücklich, dass jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.

Diese Worte des Grundgesetzes hat der Gesetzgeber noch einmal zur Klarstellung in § 7 BBG und entsprechenden Landesrechten wiedergegeben. Die Leistungsfeststellung erfolgt durch die Beurteilung in Form einer Regel- oder Anlassbeurteilung. Nach wie vor ist die Beförderung das wichtigste Instrument für die Honorierung dauerhaft guter Leistungen.

Stufen

Der Aufstieg in den Stufen von Grundgehaltstabellen darf nach der Rechtsprechung der Europäischen Union nicht allein vom Lebensalter abhängig sein. Danach ist das sogenannte Senioritätsprinzip der aufsteigenden Besoldungsordnung A als rechtswidrig zu qualifizieren.

Dementsprechend haben der Bund und alle Länder den Aufstieg in den Stufen der Besoldungsordnung A nach Lebensalter zugunsten der Anerkennung von dienstlicher Erfahrungszeiten abgeschafft. Dabei erfolgt der Aufstieg in der Besoldungsordnung A in Bund und Ländern nach unterschiedlichen Intervallen. So erfolgt der Stufenaufstieg im Bund und in den Ländern Berlin, Hamburg, Hessen Sachsen-Anhalt innerhalb einer achtstufigen Tabelle, während die überwiegende Zahl der Länder an dem seit dem Dienstrechtsreformgesetz von 1997 vorgeschriebenen Stufenrhythmus von zwei Jahren auf einen 2-, 3- und 4-Jahresrhythmus festhielten oder die sog. Anfangsstufe in einigen Bereichen gestrichen haben, so dass teilweise nur noch eine 11-stufige Tabelle verbleibt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 zum Bereich der altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten mit Urteil vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass Nachzahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet sind. Die Höhe des jeweiligen Grundgehaltes richtet(e) sich nur noch nach der festgesetzten Erfahrungsstufe und dem übertragenen statusrechtlichen Amt. Dieses ist in der Besoldungsordnung A und B einer Besoldungsgruppe zugeordnet. Für die Besoldungsordnung A ist neben dem Neuzuschnitt der Tabelle im Bundesbereich die Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen fortgeführt worden. Eine entsprechende Regelung gibt es für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung B (mit Festgehältern) und R (weiterhin Aufstieg alle zwei Jahre nach Lebensalter) nicht. Ebenso ist die Besoldung der Professoren nach der alten C-Besoldung nicht den Regelungen über die Leistungsstufen zugänglich.

Von einer Vergleichbarkeit des Grundgehalts ist aufgrund der im Bund und in den Ländern unterschiedlich vorgenommenen Linearanpassungen und den Einbau sowohl von Sockelbeträgen, Sonderzahlungen und ggf. der allgemeinen Stellenzulage und der unterschiedlichen Stufenfolge nicht mehr auszugehen.

Leistungsfördernde Bezahlungselemente in der Beamtenbesoldung

Neben der Anerkennung der Leistung durch die Beförderung wurden bereits mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 – damals bundeseinheitlich durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates – im BBesG Regelungen geschaffen, die die Bundesregierung und die Landesregierungen ermächtigten, jeweils für ihren Bereich Verordnungen für die Vergabe von Leistungsstufen, Prämien und Zulagen zur Abgeltung von besonderen Leistungen zu erlassen (§§ 27, 42 a BBesG). Neben der fachlichen Leistung und Eignung spielen für das berufliche Fortkommen von Beamten (Beförderung) auch deren Bereitschaft zur Eigenverantwortung und das gezeigte Engagement eine wichtige Rolle. Die Leistungsinstrumente ermöglichen es dem Dienstherrn, zeitnah besondere Leistungen eines Beamten (oder Teams) anzuerkennen und ggf. das Einkommen zu steigern. Das Besoldungssystem ist damit attraktiver und flexibler ausgestaltet worden.


UT 20201117 

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