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Tarifrecht und Entgelttabellen für den öffentlichen Dienst
Das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst wurde in den Jahren 2005 und 2006 vollständig erneuert. Der TVöD und TV-L haben den BAT und MTArb abgelöst. Am 13.09.2005 haben der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie die Gewerkschaften den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ und ergänzende Tarifverträge unterzeichnet. Die Neuregelungen sind zum 01.10.2005 in Kraft getreten und gelten für Tarifbeschäftigte des Bundes und der Kommunen. Die wichtigsten Regelungen hierzu erläutern wir auf den Seiten 35 ff.
Für Tarifbeschäftigte der Länder ist – mit einer Verzögerung von einem Jahr – ebenfalls ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden. Die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben den TV-L unterzeichnet. Der TV-L gilt seit dem 01.11.2006. Wichtige Eckpunkte des TV-L erläutern wir auf den Seiten 59 ff.
TVöD und TV-L haben BAT und MTArb ersetzt
Mit dem BAT, MTArb und BMT-G wurden die Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst über vierzig Jahre lang flächendeckend geregelt. Trotz aller Neuregelungen, die mit dem „TVöD“ bzw. „TV-L“ in Kraft geblieben sind, haben sich die Vertragsparteien an vielen Prinzipien des BAT bzw. MTArb orientiert. Kernelemente der neuen Tarifwerke von TVöD und TV-L sind vor allem:
- Bezahlungssystem mit neuen Entgelttabellen,
- Einführung leistungsbezogener Zahlungselemente,
- Flexibilisierung der Arbeitszeit
- sowie Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung.
Der BAT, MTArb und BMT-G waren zwar gut funktionierende Flächentarife, doch ob sie den Herausforderungen der Zukunft hätten Stand halten können, darf bezweifelt werden. Ähnlich wie viele Unternehmen in der Privatwirtschaft, hätten sich möglicherweise auch öffentliche Arbeitgeber wie Kommunen, Krankenhäuser oder Entsorgungsbetriebe den tarifvertraglichen Regelungen sukzessive entzogen. Den Gewerkschaften war bewusst, dass sie mit bloßer Verweigerungshaltung die Interessen der Beschäftigten nicht hätten wahrnehmen können. Zum Blick nach „vorne“ gab es daher keine Alternative.
Tarifrecht gilt in Ost und West
Das neue Tarifrecht ist „schlanker“. Wichtiger jedoch sind die Vereinheitlichungen für „Ost und West“ und die Überwindung von zwei Arbeitnehmerbegriffen „Angestellte und Arbeiter“. Gerade letzteres ließ sich in einer immer komplexer werdenden Arbeitswelt nicht mehr rechtfertigen. Die Einführung eines einheitlichen Arbeitnehmerstatus „Beschäftigter“ ist ein echter Fortschritt und wird helfen, die Bürokratie abzubauen.
Rundschreiben des BMI im Internet verfügbar |
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Als Arbeitshilfe finden Sie hier eine Übersicht der nach dem 01.08.2005 ergangenen Rundschreiben und Durchführungshinweise des Bundesinnenministeriums (BMI). https://www.bmi.bund.de/SiteGlobals/Forms/suche/rundschreibensuche-formular.html |
Auch im öffentlichen Dienst gibt es Tarifverhandlungen
Auch im öffentlichen Dienst gibt es keine „automatischen” Gehaltsanpassungen, sondern – wie in anderen Wirtschaftszweigen auch – Verhandlungen von öffentlichen Arbeitgebern und Gewerkschaften.
Auf der Arbeitgeberseite werden die Verhandlungen von Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) gemeinsam geführt. Diese Verhandlungsgemeinschaft von Bund und VKA beruht auf freiwilliger Übereinkunft. Für die Länder gibt es eine eigene Verhandlungsgemeinschaft (Tarifgemeinschaft deutscher Länder – TdL) siehe Text unten.
Tarifautonomie gilt auch für den öffentlichen Dienst |
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Das seit 1949 erlassene Tarifvertragsgesetz galt von Anfang an auch für den öffentlichen Dienst. Dort werden die Tarifverträge zwischen den Arbeitgebern in Bund, Ländern und des Kommunen sowie den dort vertretenen Gewerkschaften ausgehandelt (u.a. ver.di, GEW, GdP und dbb beamtenbund und tarifunion). Bund und Kommunen bilden die Arbeitgeberseite beim TVöD (Bundesinnenminister und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) führen für die Arbeitgeber die Verhandlungen. Dabei repräsentiert die VKA kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Städte, Kreise usw.) sowie die kommunalen Unternehmen. Für die Länder übernimmt das die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). |
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Tarifvertrag für den öffentlichen Dient (TVöD( und TV-Länder (ohne das Land Hessen) |
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Für den TVöD und TV-L bestehen zwei Tarifgemeinschaften. Im Internet findet man hierzu weitergehende Informationen: - TVöD www.bmi.bund.de und www.vka.de |
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)
Die Bundesländer sind seit 1949 unter dem Namen „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL) zu einer Arbeitgebervereinigung zusammengeschlossen mit dem Zweck, die Interessen der Mitglieder insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen zu wahren. Ab 01.01.2013 sind 15 der 16 deutschen Länder Mitglied der TdL. Das 1994 aus der TdL ausgeschlossene Land Berlin wurde von der Mitgliederversammlung der TdL mit Wirkung vom 01.01.2013 wieder in die TdL aufgenommen. Das Land Hessen gehört der TdL seit dem Jahr 2004 nicht mehr an.
Tarifvertragspartner der TdL sind die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die aus der ÖTV, DGP und DAG hervorgegangen ist. Daneben sind auf der Gewerkschaftsseite die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), die Gewerkschaft der Polizei (GdP) und der dbb beamtenbund und tarifunion beteiligt.
Weiterführende Themen zum Tarifrecht
Ausgewählte Regelungen des TVöD
Neues Tarifrecht für die Länder (TV-L)
Entgelttabellen für den TVöD
Sonstige Entgelttabellen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
- Pflege
Auszubildende im öffentlichen Dienst
Wichtige Tarifverträge für den öffentlichen Dienst |
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Bund TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst1) |
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Länder (TdL) TV-Länder Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder |
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Gemeinden (VKA) TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst |
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Den Wortlaut dieser Tarifverträge sowie weitere Informationen zum Tarifrecht im öffentlichen Dienst finden Sie unter www.tarifvertragoed.de. 1) Teilweise gelten Regelungen des TVöD nur für das Tarifgebiet Bund und/oder VKA |
{referenz:usb_oeffentlicher_sektor}
Red 20240523 / 20240505 / 20201030