Tarifrecht und Entgelttabellen von Bund und Kommunen sowie der Länder mit Ausnahme von Hessen

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Tarifrecht und Entgelttabellen für den öffentlichen Dienst

Das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst wurde in den Jahren 2005 und 2006 vollständig erneuert. Der TVöD und TV-L haben den BAT und MTArb abgelöst. Am 13.09.2005 haben der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie die Gewerkschaften den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ und ergänzende Tarifverträge unterzeichnet. Die Neuregelungen sind zum 01.10.2005 in Kraft getreten und gelten für Tarifbeschäftigte des Bundes und der Kommunen. Die wichtigsten Regelungen hierzu erläutern wir auf den Seiten 35 ff.

Für Tarifbeschäftigte der Länder ist – mit einer Verzögerung von einem Jahr – ebenfalls ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden. Die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben den TV-L unterzeichnet. Der TV-L gilt seit dem 01.11.2006. Wichtige Eckpunkte des TV-L erläutern wir auf den Seiten 59 ff. 

TVöD und TV-L haben BAT und MTArb ersetzt

Mit dem BAT, MTArb und BMT-G wurden die Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst über vierzig Jahre lang flächendeckend geregelt. Trotz aller Neuregelungen, die mit dem „TVöD“ bzw. „TV-L“ in Kraft geblieben sind, haben sich die Vertragsparteien an vielen Prinzipien des BAT bzw. MTArb orientiert. Kernelemente der neuen Tarifwerke von TVöD und TV-L sind vor allem:
- Bezahlungssystem mit neuen Entgelttabellen,
- Einführung leistungsbezogener Zahlungselemente,
- Flexibilisierung der Arbeitszeit
- sowie Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung.

Der BAT, MTArb und BMT-G waren zwar gut funktionierende Flächentarife, doch ob sie den Herausforderungen der Zukunft hätten Stand halten können, darf bezweifelt werden. Ähnlich wie viele Unternehmen in der Privatwirtschaft, hätten sich möglicherweise auch öffentliche Arbeitgeber wie Kommunen, Krankenhäuser oder Entsorgungsbetriebe den tarifvertraglichen Regelungen sukzessive entzogen. Den Gewerkschaften war bewusst, dass sie mit bloßer Verweigerungshaltung die Interessen der Beschäftigten nicht hätten wahrnehmen können. Zum Blick nach „vorne“ gab es daher keine Alternative.

Tarifrecht gilt in Ost und West

Das neue Tarifrecht ist „schlanker“. Wichtiger jedoch sind die Vereinheitlichungen für „Ost und West“ und die Überwindung von zwei Arbeitnehmerbegriffen „Angestellte und Arbeiter“. Gerade letzteres ließ sich in einer immer komplexer werdenden Arbeitswelt nicht mehr rechtfertigen. Die Einführung eines einheitlichen Arbeitnehmerstatus „Beschäftigter“ ist ein echter Fortschritt und wird helfen, die Bürokratie abzubauen. 

 

Rundschreiben des BMI im Internet verfügbar 
 

Als Arbeitshilfe finden Sie hier eine Übersicht der nach dem 01.08.2005 ergangenen Rundschreiben und Durchführungshinweise des Bundesinnenministeriums (BMI). 

https://www.bmi.bund.de/SiteGlobals/Forms/suche/rundschreibensuche-formular.html

 

Auch im öffentlichen Dienst gibt es Tarifverhandlungen

Auch im öffentlichen Dienst gibt es keine „automatischen” Gehaltsanpassungen, sondern – wie in anderen Wirtschaftszweigen auch – Verhandlungen von öffentlichen Arbeitgebern und Gewerkschaften.

Auf der Arbeitgeberseite werden die Verhandlungen von Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) gemeinsam geführt. Diese Verhandlungsgemeinschaft von Bund und VKA beruht auf freiwilliger Übereinkunft. Für die Länder gibt es eine eigene Verhandlungsgemeinschaft (Tarifgemeinschaft deutscher Länder – TdL) siehe Text unten.

 

Tarifautonomie gilt auch für den öffentlichen Dienst 
 

Das seit 1949 erlassene Tarifvertragsgesetz galt von Anfang an auch für den öffentlichen Dienst. Dort werden die Tarifverträge zwischen den Arbeitgebern in Bund, Ländern und des Kommunen sowie den dort vertretenen Gewerkschaften ausgehandelt (u.a. ver.di, GEW, GdP und dbb beamtenbund und tarifunion).

Bund und Kommunen bilden die Arbeitgeberseite beim TVöD (Bundesinnenminister und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) führen für die Arbeitgeber die Verhandlungen. Dabei repräsentiert die VKA kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Städte, Kreise usw.) sowie die kommunalen Unternehmen. Für die Länder übernimmt das die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).

 

Tarifvertrag für den öffentlichen Dient (TVöD( und TV-Länder (ohne das Land Hessen) 
 

Für den TVöD und TV-L bestehen zwei Tarifgemeinschaften. Im Internet findet man hierzu weitergehende Informationen:

- TVöD www.bmi.bund.de und www.vka.de
- TV-Länder (ohne das Land Hessen) www.tdl-online.de  

 

Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)

Die Bundesländer sind seit 1949 unter dem Namen „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL) zu einer Arbeitgebervereinigung zusammengeschlossen mit dem Zweck, die Interessen der Mitglieder insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen zu wahren. Ab 01.01.2013 sind 15 der 16 deutschen Länder Mitglied der TdL. Das 1994 aus der TdL ausgeschlossene Land Berlin wurde von der Mitgliederversammlung der TdL mit Wirkung vom 01.01.2013 wieder in die TdL aufgenommen. Das Land Hessen gehört der TdL seit dem Jahr 2004 nicht mehr an.

Tarifvertragspartner der TdL sind die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die aus der ÖTV, DGP und DAG hervorgegangen ist. Daneben sind auf der Gewerkschaftsseite die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), die Gewerkschaft der Polizei (GdP) und der dbb beamtenbund und tarifunion beteiligt.

 

Weiterführende Themen zum Tarifrecht   

Ausgewählte Regelungen des TVöD 

Neues Tarifrecht für die Länder (TV-L)

 

Entgelttabellen für den TVöD

Bund - TVöD

Kommunen - TVöD

Sonstige Entgelttabellen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst 

Länder - TdL

Ärztinnen und Ärzte

Lehrerinnen und Lehrer

Krankenhäuser

Pflege

Sozial & Erziehung

Versorgungsbetriebe

Verwaltung 

Kraftfahrer TV

Auszubildende im öffentlichen Dienst

Auszubildende
Praktikanten

 

Wichtige Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 

 

Bund

TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst1)
TVÜ-Bund Tarifvertrag zur Überleitung mit Entgelttabellen
TVöD Bund
TVöD BT-B
TVöD BT-K
TVöD Gemeinden
TVöD Sozial- und Erziehungsdienst
TV Versorgungsbetriebe
Auszubildende nach TVAöD
TVAöD Tarifvertrag für die Auszubildenden
TV-Praktikanten Tarifvertrag für die Praktikanten/Praktikantinnen
KraftfahrerTV-Bund Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes
TV-BA Tarifvertrag für die Bundesagentur für Arbeit
LeistungsTV-Bund Tarifvertrag über das Leistungsentgelt
ATV Tarifvertrag Altersversorgung
TVsA Tarifvertrag zur sozialen Absicherung
TV-Meistbegünstigung Tarifvertrag über eine Meistbegünstigungsklausel

 

Länder (TdL)

TV-Länder Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
PKW-Fahrer-TV-L TV über die Arbeitsbedingungen der Personenwagenfahrer
TVÜ-Länder Tarifvertrag für die Länder zur Überleitung vom BAT in den TV-L
TV-Ärzte TV für die Ärzte an Unikliniken
TVA-Länder – BBiG TV Auszubildende Länder nach dem Berufsbildungsgesetz
TVA-Länder-Pflege TV der Länder für Auszubildende in der Pflege
ATV Tarifvertrag Altersversorgung
TV-SozAb-Länder TV zur sozialen Absicherung
TV-EntgeltU-Länder TV Entgeltumwandlung Länder 

 

Gemeinden (VKA)

TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
TVÜ-Bund Tarifvertrag zur Überleitung
TVöd-Ärzte Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern
TVAöD Tarifvertrag für die Auszubildenden
TV-Praktikanten Tarifvertrag für die Praktikanten / Praktikantinnen
TV-V Tarifvertrag für die kommunalen Versorgungsbetriebe
TV-Eumw/VKA Tarifvertrag Entgeltumwandlung im kommunalen Dienst
ATV-K Tarifvertrag Altersversorgung Kommunal
TVsA Tarifvertrag zur sozialen Absicherung
TV-Meistbegünstigung Tarifvertrag über eine Meistbegünstigungsklausel 

 

Den Wortlaut dieser Tarifverträge sowie weitere Informationen zum Tarifrecht im öffentlichen Dienst finden Sie unter www.tarifvertragoed.de.

1) Teilweise gelten Regelungen des TVöD nur für das Tarifgebiet Bund und/oder VKA 

 


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Red 20240523 / 20240505 / 20201030 

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