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Ihr Berufsunfähigkeitsschutz - Für den Fall der Fälle: Hannoversche Leben
Bericht der Altersicherungskommission
III.2 Renteneintritt, Rehabilitation und Prävention
Empfehlung 5
Die Kommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei einem weiteren Anstieg der Lebenserwartung moderat anzupassen. Die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt soll so an die Lebenserwartung gekoppelt werden, dass sich die Änderungen der Lebenserwartung im Verhältnis 2:1 auf die Erwerbs- und die Rentenphase aufteilen. Ergäbe sich eine Entwicklung der Lebenserwartung anhand der aktuellen mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes, würde das bedeuten, dass die Regelaltersgrenze im Zeitraum zwischen 2031 und 2041 schrittweise um etwa sechs Monate von 67 auf 67,5 Jahre angehoben würde. Die Kommission spricht sich für eine regelmäßige Überprüfung aus, ob die der Anhebung der Regelaltersgrenze zugrundeliegenden Rahmenbedingungen und Annahmen weiterhin zutreffen – sei es durch das Parlament oder sei es durch ein Gremium wie z. B. den Sozialbeirat.
Ausgangslage
Altersgrenzen haben für die Wahl des Renteneintrittszeitpunkts eine wichtige Signalwirkung. Bis zum Jahr 2031 (Geburtsjahrgang 1964) wird die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Eine Erhöhung des Renteneintrittsalters trägt angesichts des demografischen Wandels zu einer Sicherung der finanziellen Stabilität der GRV bei. Eine Verlängerung des Erwerbslebens dämpft Beitragssatz und Bundeszuschuss und stabilisiert das Sicherungsniveau. Verlängerte Erwerbsleben führen zudem für sich genommen zu höheren individuellen Rentenansprüchen. Ferner wirkt eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit Älterer positiv auf den Arbeitsmarkt und kann den Fachkräftemangel abmildern.
Vorgeschlagene Maßnahme
Die Kommission schlägt für die Zeit nach 2031 (Geburtsjahrgänge 1965 und jünger) bei einem weiteren Anstieg der Lebenserwartung eine moderate Anpassung der Regelaltersgrenze vor. Die Anpassung der Altersgrenze soll regelbasiert erfolgen und für rentennahe Jahrgänge jeweils frühzeitig feststehen, um Planbarkeit zu schaffen und die Akzeptanz zu erhöhen. Die Kommission hält es für sachgerecht, einem Anpassungsmechanismus zu folgen, mit dem ein Jahr zugewonnene Lebenserwartung im Verhältnis 2:1 auf acht Monate längeres Arbeiten und vier Monate längeren Rentenbezug verteilt wird. Dadurch würde das heutige Verhältnis der bedingten Lebenserwartung bei Renteneintritt (ca. 20 Jahre) zur durchschnittlichen Dauer der Erwerbsphase (ca. 40 Jahre) etwa konstant gehalten.
Auf Basis der aktuellen (mittleren) Annahme des Statistischen Bundesamtes zur Entwicklung der Lebenserwartung wäre mit einer Erhöhung der Regelaltersgrenze um etwa sechs Monate alle zehn Jahre zu rechnen. Die Kommission plädiert dafür, die Regelaltersgrenze entsprechend den tatsächlichen Änderungen in der Lebenserwartung gemäß den Periodensterbetafeln für die Gesamtbevölkerung anzuheben. Auf dieser Basis sollte die Regelaltersgrenze jeweils mit einem Vorlauf von mindestens fünf Jahren festgelegt werden. Die Kommission spricht sich dafür aus, regelmäßig zu überprüfen, ob die Rahmenbedingungen und Annahmen, die der Anhebung der Regelaltersgrenze zugrunde liegen, weiterhin zutreffen. Dies kann beispielsweise durch Beschlussfassung im Parlament oder auf Empfehlung z. B. des Sozialbeirats erfolgen.
Auswirkungen und Umsetzung
- Die Maßnahme betrifft alle Versicherten in der GRV und soll wirkungsgleich auf Beamte übertragen werden.
- Wegen der großen Heterogenität von Gesundheit und Lebenserwartung und deren Zusammenhängen mit Bildungsstand, Berufsgruppen, Einkommen und Erwerbsverläufen wirkt diese Regelung individuell unterschiedlich. Belastungen im Erwerbsverlauf sind vor allem durch Gesundheitsprävention und Rehabilitationsmaßnahmen verschiedener Träger zu adressieren (siehe Empfehlung 12). Zudem soll Unterschieden mit Hilfe von Härtefallregelungen Rechnung getragen werden, falls Menschen aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten können (siehe Empfehlung 10).
- Die Maßnahme wirkt stabilisierend auf die Finanzen der GRV, da zusätzliche Beitragseinnahmen generiert und gleichzeitig die Rentenausgaben verringert werden. Langfristig stehen den zusätzlichen Beitragseinnahmen jedoch auch entsprechend höhere Renten gegenüber. Insgesamt werden der Anstieg des Beitragssatzes und der Bundeszuschüsse sowie der Rückgang des Rentenniveaus gedämpft. Die genaue Wirkung hängt von der Anpassung des Erwerbsverhaltens ab. Falls der tatsächliche Renteneintritt parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze zum Beispiel um sechs Monate verschoben wird, kann mit einer Entlastung des Beitragssatzes um 0,35 bis 0,5 Prozentpunkte gerechnet werden. Gleichzeitig kann sich das Sicherungsniveau um 0,3 bis 0,5 Prozentpunkte erhöhen. Eine stabilisierende Wirkung ist bereits ab Mitte der 2030er Jahre zu erwarten und nimmt mit der Zeit zu.
- Die Maßnahme soll ab 2032 wirksam werden, wenn der Geburtsjahrgang 1965 das 67. Lebensjahr erreicht. Um den rentennahen Jahrgängen ausreichend Planungssicherheit zu gewährleisten, ist eine sofortige Vorbereitung der Umsetzung erforderlich, da ein Vorlauf von fünf Jahren gewährleistet sein sollte.
Empfehlung 6
Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.
Ausgangslage
Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte wurde für vor 1953 Geborene auf 63 Jahre abgesenkt und danach schrittweise auf 65 Jahre erhöht. Die letzten Schritte der Erhöhung laufen mit dem Rentenzugang 2030 aus und betreffen die Geburtsjahrgänge 1962 und 1963. Für die Geburtsjahrgänge 1964 und jünger ist der Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei im Alter 65 möglich.
Seit 2015 haben etwa 30 Prozent aller Altersrentenzugänge die Möglichkeit des abschlagsfreien vorgezogenen Rentenzugangs für besonders langjährig Versicherte genutzt. Ihre durchschnittliche Zugangsrente betrug 2025 1.677 Euro, damit lag sie rund ein Drittel höher als im Durchschnitt der Altersrente für langjährig Versicherte (Wartezeit 35 Jahre mit Abschlägen) mit 1.257 Euro.4 In der Kommission wurde diskutiert, ob es aus Aspekten der Anerkennung von Lebensleistung weiterhin einen abschlagsfreien früheren Rentenzugang für diejenigen geben sollte, die bereits früh angefangen haben zu arbeiten und langjährige Beitragszeiten aufweisen, beispielsweise nach 47 Beitragsjahren. Die Daten zeigen jedoch, dass von solchen Regelungen vor allem Besserverdienende, Gesündere und Männer profitieren, während Geringverdienende, Personen mit weniger stabilen Erwerbsverläufen und Frauen sie nicht in Anspruch nehmen (können). Die Abschlagsfreiheit führt faktisch zu höheren Renten zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Da zudem keine Grenzen bei Hinzuverdienstmöglichkeiten bestehen, besteht ein zusätzlicher ökonomischer Anreiz, die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beziehen.
Vorgeschlagene Maßnahme
Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Ein abschlagsfreier vorgezogener Rentenbeginn ausschließlich nach Beitragsjahren soll zukünftig nicht mehr möglich sein.
4 Statistik der DRV- Rentenzugang 2025
Auswirkungen und Umsetzung
Da die vorausgesetzten 45 Versicherungsjahre häufiger von Männern als von Frauen, sowie von Personen mit höheren Einkommen, längeren Versicherungsbiografien und besserer Gesundheit erreicht werden, wird die Abschaffung des abschlagsfreien Rentenzugangs für besonders langjährig Versicherte die bisher gewährten Begünstigungen nicht mehr ermöglichen. Die Abschaffung des abschlagsfreien vorgezogenen Rentenzugangs kann die Finanzen der GRV dauerhaft entlasten. Soweit die Personen, die die Rente für besonders langjährig Versicherte beziehen, stattdessen ab demselben Zeitpunkt die mit Abschlägen belegte vorgezogene Rente für langjährig Versicherte beziehen würden, ergäben sich unmittelbare Einsparungen in Höhe von etwa 430 Millionen Euro pro Jahr des Rentenbezugs und pro Rentenzugangsjahrgang (in Werten des Zugangs 2025). Die Einsparungen durch Abschläge wirken verteilt über die gesamte Rentenbezugsdauer. Die stabilisierende Wirkung setzt ab dem Jahr ein, in dem kein abschlagsfreier Zugang mehr möglich ist. Würden alle Versicherten ihren Renteneintritt um ein Jahr aufschieben, ergäben sich Einsparungen für die DRV von ca. 6,5 Milliarden Euro pro Rentenzugangsjahrgang. Zudem ist mit zusätzlichen Beitragseinnahmen zu rechnen, da zumindest ein Teil der Betroffenen den Renteneintritt aufschiebt, dem Arbeitsmarkt länger zur Verfügung steht und länger erwerbstätig sein dürfte. Die späteren Rentenansprüche der Betroffenen erhöhen sich um die in den zusätzlichen Jahren erworbenen Entgeltpunkte. Künftig kann folglich nur mit Härtefallregelungen (siehe Empfehlung 10) oder mit Abschlägen vorzeitig der Rentenzugang vollzogen werden. Sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, können Menschen mit geringen Rentenansprüchen bei vorzeitigem Rentenzugang weiterhin den Grundrentenzuschlag erhalten, der in den meisten Fällen deutlich höher ausfällt als die derzeit geltenden Abschläge. Die Rente für besonders langjährig Versicherte soll unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgeschafft werden.
Empfehlung 7
Die Kommission empfiehlt, keine Regelung einzuführen, die einen Renteneintritt allein nach Beitragsjahren vorsieht.
Ausgangslage
Die abschlagsfreie vorgezogene Rente für besonders langjährig Versicherte ist nicht nur an eine gewisse Zahl von Beitragsjahren, sondern auch an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gebunden. Ohne eine solche zusätzliche Bedingung kann eine Rente nach Beitragsjahren entweder zu deutlich früheren Renteneintritten führen als nach geltendem Recht, oder sie muss eine sehr hohe Zahl an Beitragsjahren voraussetzen. Um abschlagsfreie Renteneintritte vor Vollendung des 65. Lebensjahres auszuschließen, müssten z. B. 50 Beitragsjahre als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden.
Wie bei der Rente für besonders langjährig Versicherte wäre zudem auch bei der Rente nach Beitragsjahren zu erwarten, dass Menschen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien, Frauen und Personen mit Migrationserfahrung benachteiligt würden (siehe Empfehlung 6). Akademikerinnen und Akademiker müssten zwar wegen ihres späteren Eintritts in den Arbeitsmarkt länger arbeiten, aber dasselbe würde auch für viele Menschen mit Erwerbsunterbrechungen gelten. Zudem könnte das bildungspolitisch problematische Signal gesendet werden, dass die Aufnahme eines Studiums zu einem späteren Renteneintritt führt.
Das Argument, dass solch eine Regelung Unterschiede in der Lebenserwartung ausgleiche, ist nicht zutreffend, da Beitragsjahre nur ein sehr schlechter Indikator für psychische oder physische Belastungen und damit eine längere oder kürzere Lebenserwartung sind. Auch den Unterschieden in den Erwerbsbiografien und der Lebenserwartung zwischen Männern und Frauen würde solch eine Regelung nicht gerecht. Insgesamt wäre dies demnach keine zielgenaue Lösung zum Ausgleich sozialer Härten beruflich bedingter Belastungen.
Abschlagsfreie Rentenzugänge vor der Regelaltersgrenze verletzen grundsätzlich das Prinzip, dass gleich hohe Beiträge zu gleich hohen Renten führen. Jemand, der eine bestimmte Summe an Entgeltpunkten über 45 Jahre erworben hat, erhielte eine höhere Rente als jemand, der die gleiche oder eine höhere Summe an Entgeltpunkten in kürzerer Zeit erworben hat.
Vorgeschlagene Maßnahme
Die Kommission empfiehlt, keinen abschlagsfreien frühzeitigen Rentenbeginn ausschließlich nach Beitragsjahren zu ermöglichen. Ebenso wird empfohlen, generell keine Rente ausschließlich nach Beitragsjahren einzuführen.
Empfehlung 8
Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte zeitnah von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen. Danach soll sie parallel zur Entwicklung der Regelaltersgrenze angehoben werden. Das Renteneintrittsfenster soll dadurch auch bei Anhebung der Regelaltersgrenze bei drei Jahren bleiben.
Ausgangslage
Im Jahr 2025 waren über 30 Prozent der Altersrentenzugänge mit Abschlägen belegt. Darunter entfielen rund 18 Prozent auf die Altersrente für langjährig Versicherte zum frühestmöglichen Renteneintrittsalter mit 63 Jahren. Durch die laufende Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre vergrößert sich das Renteneintrittsfenster für diese Rentenart von ursprünglich zwei auf vier Jahre. Damit erhöhen sich die Abschläge, die für den frühesten Renteneintritt anfallen.
Vorgeschlagene Maßnahme
Die Kommission empfiehlt eine Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte und eine anschließende parallele Erhöhung zur Regelaltersgrenze (siehe Empfehlung 5). Die parallele Altersgrenzenanhebung soll für alle Altersrenten gelten. Damit werden das Renteneintrittsfenster und die maximale Höhe der Abschläge auch bei einer Anhebung der Regelaltersgrenze festgeschrieben. Das soll vermeiden, dass Versicherte einen zu frühen Rentenbeginn zulasten der Höhe ihrer Rente wählen. Dies könnte zu geringen Renten und zum vermeidbaren Bezug von Grundsicherungsleistungen führen. Internationale Erfahrungen zeigen, dass Versicherte ihre Rentenansprüche oft überschätzen und ihren Bedarf während der Rente unterschätzen.
Auswirkungen und Umsetzung
Die Maßnahme wirkt bei versicherungsmathematisch korrekt berechneten Abschlägen (siehe Empfehlung 9) neutral auf Beitragssatz, Bundeszuschuss und Sicherungsniveau. Aus Sicht des Einzelnen wirkt sie bei einer Verlängerung des Erwerbslebens rentenerhöhend, da zusätzliche Entgeltpunkte erworben werden. Die Möglichkeiten, die Erwerbstätigkeit zu verlängern, werden allerdings von der Lage am Arbeitsmarkt sowie von den individuellen Umständen beeinflusst.
Die Umsetzung der Maßnahme sollte sofort beschlossen und mit einem Vorlauf umgesetzt werden, der den rentennahen Jahrgängen ausreichend Planungssicherheit gibt.
Empfehlung 9
Die Kommission empfiehlt, die Umrechnungsfaktoren bei vorgezogenem bzw. aufgeschobenem Renteneintritt (Abschläge bzw. Zuschläge) weiterhin nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen und regelmäßig zu aktualisieren. Damit sollen die finanziellen Auswirkungen von vorzeitigen bzw. späteren Renteneintritten für die Versichertengemeinschaft weiterhin neutral bleiben.
Ausgangslage
Werden Renten vorzeitig bezogen, muss der monatliche Rentenzahlbetrag an eine verlängerte Rentenbezugsdauer angepasst werden. Das erfolgt durch Abschläge. Sind diese zu gering, erzeugt der vorgezogene Renteneintritt finanzielle Vorteile für den Einzelnen, die Kosten werden von der Versichertengemeinschaft getragen. Im Gegenzug kompensieren Zuschläge eine verkürzte Rentenbezugsdauer bei gegenüber der Regelaltersgrenze aufgeschobenem Rentenbeginn. Werden die Umrechnungsfaktoren budgetneutral bestimmt, so sind frühe oder späte Renteneintritte für die Versichertengemeinschaft über die erwartete Rentenbezugszeit hinweg neutral und ermöglichen den Versicherten, ihren Altersübergang flexibler zu gestalten.
Für die Berechnung neutraler Zu- bzw. Abschläge sind anhaltende Veränderungen demografischer, ökonomischer und rechtlicher Rahmenbedingungen von Bedeutung. Veränderungen der Lebenserwartung, der gesetzlichen Altersgrenzen für den Rentenbeginn oder des tatsächlichen Renteneintrittsverhaltens beeinflussen zentrale Parameter der barwertneutralen Abschlagsberechnung. Ebenso spielen Entwicklungen am Arbeits- und Kapitalmarkt eine Rolle für den zugrunde zu legenden Diskontsatz.
Die Deutsche Bundesbank hat Berechnungen durchgeführt, die zu ähnlichen Abschlägen wie im geltenden Recht bzw. zu geringfügig höheren Abschlägen führen. Auf dieser Basis sieht die Kommission derzeit keinen zwingenden Bedarf für eine Anpassung der Umrechnungsfaktoren.
Vorgeschlagene Maßnahme
Die Kommission empfiehlt, die Umrechnungsfaktoren weiterhin nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Eine politische Setzung zur Steuerung des Rentenbeginns wird nicht befürwortet.
Die Kommission empfiehlt, die Berechnung in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, um die Auswirkungen vorzeitiger bzw. aufgeschobener Renteneintritte auf die Versichertengemeinschaft auch bei einer Veränderung der Rahmenbedingungen neutral zu halten.
Die Kommission sieht folgende Grundsätze als maßgeblich bei der Berechnung:
- Berechnung als pauschaler, durchschnittlicher Satz für die gesamte Rentenlaufzeit.
- Berücksichtigung von Hinterbliebenenrenten.
- Ansatz der Budgetneutralität zur Neutralisierung finanzieller Auswirkungen auf die Versichertengemeinschaft.
Auswirkungen und Umsetzung
Die Überprüfung sollte in regelmäßigen Abständen (z. B. alle fünf Jahre) erfolgen. Eine eventuelle Anpassung der Umrechnungsfaktoren sollte mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf verkündet werden, um Planungssicherheit für rentennahe Jahrgänge zu gewährleisten.
Empfehlung 10
Die Kommission empfiehlt, das zum Jahresbeginn 2026 eingeführte Fallmanagement der Träger der GRV und die freiwillige, individuelle, berufsbezogene Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahrs, die die Bundesregierung flächendeckend umsetzen will, wissenschaftlich eng zu begleiten und ggf. weiterzuentwickeln. Im Lichte der Evaluation soll auch geprüft werden, ob ein zusätzlicher Check zu einem späteren Alter (z. B. Ü 63) angeboten werden soll. Die Kommission empfiehlt, für Versicherte, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen und trotz gesundheitlicher Einschränkungen wieder arbeiten möchten, den Wiedereingliederungsversuch attraktiver auszugestalten. Sie schlägt vor, den Erprobungszeitraum von derzeit sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern. Die Kommission empfiehlt, dass Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nach einer individuellen Gesundheitsprüfung nachweislich nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können, einen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten sollten. Auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen sollte in dieser Altersgruppe verzichtet werden. Die Kommission empfiehlt, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und dabei insbesondere die Vermittlungschancen von Personen zu berücksichtigen, die nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind.
Ausgangslage
Im Zuge der Diskussion um höhere Altersgrenzen darf nicht aus dem Blick geraten, dass zahlreiche Menschen aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zur Regelaltersgrenze erwerbstätig sein können. Soweit sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente erfüllen, profitieren sie von Leistungsverbesserungen der letzten Jahre. Neue Erwerbsminderungsrenten fallen dadurch rund 60 Prozent höher aus als vor zehn Jahren.
Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in ihrem bisherigen Beruf arbeiten können, aber mehr als sechs Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, haben keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Insbesondere kurz vor dem regulären Renteneintrittsalter bestehen bei einer eintretenden Arbeitslosigkeit kaum Chancen auf Vermittlung. Nach Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches (18 bzw. 24 Monate) sind Betroffene dann ggf. auf Grundsicherungsleistungen angewiesen, was auch angesichts der engen Vermögensfreigrenzen eine soziale Härte darstellt.
Alle Bemühungen, gesundheitliche Risiken möglichst frühzeitig zu erkennen und durch Prävention und Rehabilitation zum Erhalt der Gesundheit beizutragen, sind von großer Bedeutung. Im Fokus der Bemühungen muss zudem eine altersgerechte Arbeitsplatzgestaltung stehen, die eine Weiterbeschäftigung bis zum Renteneintritt ermöglicht.
Das Prinzip „Prävention vor Reha vor Rente“ muss weiterhin gestärkt werden. Seit Jahresbeginn 2026 sieht das SGB VI ein Fallmanagement der Träger der GRV vor. Es kann unter anderem die Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs umfassen, die Entwicklung und Koordinierung eines individuellen Rehabilitationsprozesses und die rechtskreisübergreifende Unterstützung Versicherter bei der Beantragung von Sozialleistungen und der Inanspruchnahme weiterer unterstützender Angebote. Das Fallmanagement befindet sich derzeit im Aufbau.
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht vor, den bisher in Modellprojekten erprobten Ü-45-Check, eine freiwillige, individuelle berufsbezogene Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahrs,
flächendeckend umzusetzen. Hierdurch können berufsbezogene Teilhabestörungen frühzeitig erkannt und geeignete Leistungen zur Prävention und Rehabilitation angeboten werden. Die Auswertung der Modellprojekte zum Ü-45-Check zeigt, dass Männer damit weit schwerer zu erreichen sind als Frauen und dass Personen mit niedriger Bildung und hohem Risiko, später eine Erwerbsminderungsrente zu beziehen, unterrepräsentiert sind (Präventionsdilemma).
Von hoher Bedeutung ist auch die Zusammenarbeit zwischen den Krankenversicherungen und den Trägern flächendeckend umzusetzen. Hierdurch können berufsbezogene Teilhabestörungen frühzeitig erkannt und geeignete Leistungen zur Prävention und Rehabilitation angeboten werden. Die Auswertung der Modellprojekte zum Ü-45-Check zeigt, dass Männer damit weit schwerer zu erreichen sind als Frauen und dass Personen mit niedriger Bildung und hohem Risiko, später eine Erwerbsminderungsrente zu beziehen, unterrepräsentiert sind (Präventionsdilemma).
Von hoher Bedeutung ist auch die Zusammenarbeit zwischen den Krankenversicherungen und den Trägern der GRV. Wenn die Zeit des Krankengeldbezuges nicht genutzt wird, um in Zusammenarbeit mit der GRV die Möglichkeiten der Rehabilitation auszuloten und die Versicherten bei der Entwicklung weiterer beruflicher Perspektiven zu unterstützen, steigt die Gefahr, dass eine spätere Erwerbsminderungsrente nicht mehr vermeidbar ist.
Vorgeschlagene Maßnahme
Die Kommission empfiehlt, das Fallmanagement und den flächendeckenden Ü-45-Check wissenschaftlich eng zu begleiten, zu evaluieren und ggf. weiterzuentwickeln. Dabei sollte die Kooperation zwischen den relevanten Akteuren einbezogen werden. Die Evaluation sollte auch erheben, wie weit das Präventionsdilemma überwunden werden kann. Im Lichte der Evaluation sollte geprüft werden, ob ein zusätzlicher Check zu einem späteren Alter (z. B. Ü 63) angeboten wird.
Zudem sollte ein stärkerer Fokus auf denjenigen Menschen liegen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Diese sollen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden. Die Kommission empfiehlt, den seit 2023 bestehenden Wiedereingliederungsversuch attraktiver auszugestalten. Ziel dieser Regelung ist es, Beziehenden von Erwerbsminderungsrenten die Sorge zu nehmen, bei einem gescheiterten Arbeitsversuch ihren Rentenanspruch zu verlieren. Um eine nachhaltige Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, sollte der Erprobungszeitraum von derzeit sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden.
Um mögliche soziale Härten abzumildern, sollte die Prüfung der Erwerbsminderung in den letzten Jahren vor dem Renteneintrittsalter um einen Tatbestand einer beruflichen Leistungseinschränkung nach individueller Gesundheitsprüfung erweitert werden. Diese Möglichkeit sollte an die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) angelehnt werden. Damit würde für Versicherte, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können, ein Rentenzugang abschlagsfrei zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze und weitere drei Jahre vorzeitig mit Abschlägen ermöglicht werden. Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Rentenart ist eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren.
Die Kommission empfiehlt eine zeitnahe und regelmäßige Evaluation nach Inkrafttreten einer solchen Regelung.
Auswirkungen und Umsetzung Das Fallmanagement bietet aufgrund seiner rechtskreisübergreifenden Ausgestaltung Chancen, Koordinations- und Schnittstellenprobleme zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere zwischen GRV und gesetzlicher Krankenversicherung (GKV), abzubauen. Jede Erwerbsminderungsrente, die durch Prävention verhindert werden kann bzw. bei der eine erfolgreiche Rückkehr in Beschäftigung erfolgt, bedeutet einen Gewinn für die Betroffenen selbst, entlastet die GRV und stärkt zugleich die Einnahmen der Sozialversicherungen sowie den Bundeshaushalt. Erfahrungen mit der früheren Berufsunfähigkeitsrente in Deutschland und aus anderen Ländern zeigen, dass bei solchen gesundheitsbezogenen Regelungen das Risiko besteht, dass diese für eine betriebliche Frühverrentungspolitik zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft genutzt werden. Der Gesetzgeber sollte daher die unbestimmten Rechtsbegriffe (z. B. Berufsfeld, langjährige Tätigkeit, schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung, rentennahe Jahrgänge) so definieren, dass die Regelung zielgenau und rechtssicher ausgestaltet ist. Durch eine zeitnahe und regelmäßige Evaluation kann die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden. Empfehlung 11 Die Kommission empfiehlt, Reformoptionen zu prüfen, welche die Hinterbliebenenversorgung an die geänderten gesellschaftlichen Normen und Rahmenbedingungen anpassen.
Ausgangslage
Die Hinterbliebenenrente ist eine zentrale Säule der GRV zur sozialen Absicherung nach dem Tod eines Versicherten. Sie ersetzt den wegfallenden Unterhalt und dient der Absicherung von Witwen, Witwern und Waisen.
Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente stammt aus einer Zeit, in der die Alleinverdienerehe das dominante Familienmodell in Westdeutschland war. Die gesellschaftlichen Normen und Rahmenbedingungen haben sich seitdem geändert.
Der Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente greift bereits mit knapp 47 Jahren und damit zu einer Zeit, in der die Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Die bei der Witwen-/Witwerrente erfolgende Einkommensanrechnung kann Anreize setzen, die einer Aufnahme bzw. Ausweitung der Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Schwer zu begründen ist auch, dass es für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente ohne Belang ist, ob der hinterbliebene Partner Sorgearbeit für Kinder geleistet hat und dadurch beim Aufbau eigenständiger Alterssicherungsansprüche eingeschränkt war.
Vorgeschlagene Maßnahme
Eine Reform der Hinterbliebenenversorgung ist komplex und muss auf ihre Wirkungen hin sorgfältig geprüft werden. Die Kommission konnte dies in der ihr zur Verfügung stehenden knappen Zeit nicht leisten. Die Kommission schlägt vor, zeitnah einen Prozess aufzusetzen, der unterschiedliche Reformoptionen prüft. Empfehlung 12 Die Kommission empfiehlt, Rehabilitation in Deutschland durch passende Maßnahmen gezielt zu stärken, um Gesundheit, Teilhabe und die langfristige Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu sichern. Die Kommission empfiehlt ein Reha-Budget in der GRV, das sich an den tatsächlichen Versorgungsbedarfen orientiert.
Ausgangslage
Angesichts des begrenzten Erwerbspersonenpotentials und Arbeitskräftemangels ist es essenziell, die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu erhalten oder wiederherzustellen und damit ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zu verhindern.
Vorgeschlagene Maßnahme
Die Kommission empfiehlt ein Reha-Budget in der GRV, das sich an den tatsächlichen Versorgungsbedarfen orientiert.
Auswirkung und Umsetzung
Erfolgreiche Rehabilitationsmaßnahmen kommen sowohl den Betroffenen als auch Arbeitgebern und den Sozialversicherungssystemen zugute, da Erwerbsminderungsrenten vermieden und Fachkräfte im Arbeitsmarkt gehalten werden können.
Empfehlung 13
Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit von derzeit 55 Jahren auf 58 Jahre anzuheben und künftig an die Regelaltersgrenze zu koppeln. Altersteilzeit im Blockmodell soll nicht mehr länger möglich sein.
Ausgangslage
Altersteilzeit können Arbeitnehmende ab dem 55. Lebensjahr nutzen, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit wenigstens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Beschäftigte und Arbeitgeber vereinbaren dies freiwillig im Arbeitsvertrag; häufig ermöglichen auch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge Altersteilzeit. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Im Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit während der gesamten Laufzeit bis zum Renteneintritt auf die Hälfte reduziert.
Im Blockmodell arbeiten die Beschäftigten in der ersten Hälfte der Altersteilzeit voll (Arbeitsphase), in der zweiten Hälfte hingegen gar nicht mehr (Freistellungsphase). Der daraus resultierende Einkommensverlust wird durch den Arbeitgeber teilweise ausgeglichen. Beim Blockmodell handelt es sich faktisch nicht um eine echte Teilzeitbeschäftigung, sondern eine arbeitsrechtlich ermöglichte Form der Frühverrentung, die sich zudem negativ auf die individuellen Rentenanwartschaften auswirkt. Zugleich nimmt es die Arbeitgeber aus der Verantwortung, die Beschäftigungsmöglichkeiten älterer Arbeitnehmender zu verbessern und die Arbeitsbedingungen altersgerecht auszugestalten.
Vorgeschlagene Maßnahme
Altersteilzeit im Blockmodell soll nicht länger ermöglicht werden, um Frühverrentungsanreize zu verringern und so zusätzliche Beschäftigungspotenziale von Älteren zu sichern.
Das Teilzeitmodell kann dagegen beibehalten werden, da hier Ältere nicht frühzeitig aus dem Berufsleben austreten und Beschäftigungspotenziale gesichert werden.
Die Altersgrenze sollte auf 58 Jahre angehoben und zukünftig an die Regelaltersgrenze gekoppelt werden, so dass die Altersteilzeit fließend in den Renteneintritt mündet.
Auswirkungen und Umsetzung
- Einschränkungen bei der Altersteilzeit schränken die Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien und der Tarifpartner ein. Dies ist jedoch durch die Verbesserung der Erwerbsbeteiligung Älterer und einer möglichen Entlastung der Sozialversicherungen gerechtfertigt.
- Die Abschaffung des Blockmodells kann die Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmenden steigern und wirkt damit dem Fachkräftemangel entgegen.
- Die Verkürzung der Laufzeit der Altersteilzeit führt zu längeren Beitragszeiten mit höheren Beiträgen und trägt damit zu einer Erhöhung der individuellen Renten bei.
| Zitation | Quelle |
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Die Risikoversicherung ohne Risiko für Sie: Hannoversche Leben
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