Steuern von A bis Z: Solidaritätszuschlag nur noch für Besserverdienende

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Steuern von A bis Z: Solidaritätszuschlag nur noch für Besserverdienende

 

 

Solidaritätszuschlag nur noch für Besserverdienende

Arbeitnehmer können sich freuen: Ab 01.01.2021 soll der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Arbeitnehmer abgeschafft werden. Für 6,5 Prozent erfolgt eine teilweise Abschaffung. Nur Spitzenverdiener profitieren nicht. Wer ein hohes Einkommen bezieht muss weiterhin den vollen Satz zahlen.

Konkret bedeutet das: Die Freigrenze von bisher 972 Euro bzw. 1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung), bis zu der schon heute kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird deutlich angehoben. Somit wird künftig kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 bzw. 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt. Oberhalb dieser Grenze setzt eine sog. Milderungszone ein, in der der
Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt wird.


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Red 20251204 

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