Beihilferegelungen in Bremen

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Antragsgrenzen & Fristen

Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Aufwendungen den Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Abweichend hiervon wird aber auch dann Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen aus sechs Monaten diese Summe nicht erreichen.

Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendung, spätestens ein Jahr nach Stellung der ersten Rechnung.

Beihilfebemessungssätze

Bemessungssätze
Alleinstehende: 50 %
Verheiratete 55 %.
- Die Erhöhung erfolgt jedoch nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder im Vorkalenderjahr Einkünfte von mehr als 10.000 Euro hatte.
- Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5 % auf höchstens 70 %.
- Für Versorgungsempfänger erhöht sich der Bemessungssatz um zusätzlich 10 %, für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld um weitere 5 %.
- Bei Gewährung von Beitragszuschüssen von mindestens 41,00 Euro monatlich für eine private Krankenversicherung ermäßigt sich der Bemessungssatz um 10 %.

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- Arzneimittel
- Heilpraktiker
- Zahn
- Wahlleistungen
- Aufwendungen im Ausland

Arzneimittel

Beihilfefähig sind die vom Arzt oder Zahnarzt für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
- Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Dies gilt nicht für Kinder bis zum
vollendeten 12. Lebensjahr und für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind auch solche Arzneimittel, die nach den Richtlinien nach dem SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen.
- Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität.
- Arzneimittel, welche „unwirtschaftliche Arzneimittel“ von der Leistungspflicht in der
GKV ausgeschlossen sind.

Leistungen bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen

Die notwendigen Regelungen zu der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen werden in den Anlagen der Bremischen Beihilfeverordnung geregelt. Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (zahntechnische Leistungen) sind zu 60 Prozent beihilfefähig.

Wahlleistungen

Bei stationärer Behandlung werden die Kosten für Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nicht berücksichtigt.

Heilpraktikerleistungen

Leistungen von Heilpraktikern sind nicht beihilfefähig.

Berücksichtigungsfähige Angehörige und Lebenspartner

Zur Beihilfefähigkeit von Ehegatten vgl. unter „Beihilfebemessungssätze“. Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

Eigenbehalte / Zuzahlungen / Kostendämpfungspauschalen / Belastungsgrenzen

Abzüge bei Arznei-/Verbandmitteln

6,00 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Eine Praxisgebühr wird nicht erhoben.

Sind Festbeträge für Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt, werden darüber hinausgehende Aufwendungen nicht erstattet. Der Abzug von 6,00 Euro wird dann vom Festbetrag vorgenommen. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Versorgungsempfängern mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes werden die Aufwendungen ohne Abzug des Betrages erstattet.

Kostendämpfungspauschale

Die beihilfefähigen Aufwendungen vermindern sich bei einem Bemessungssatz ab
- 50 Prozent um 150,00 Euro,
- 60 Prozent um 120,00 Euro,
- 70 Prozent um 100,00 Euro je Kalenderjahr.

Maßgebend ist der zum 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bestehende
Bemessungssatz. Die Minderung ist nicht bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit vorzunehmen. Auch bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen entfällt der Eigenbehalt.

Pflegebedürftigkeit
- Ambulant
- Stationär

Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Die Aufwendungen für berufliche Pflegekräfte bei der häuslichen und teilstationären Pflege sind beihilfefähig:
- in der Pflegestufe 1 bis zur Höhe von 20 Prozent monatlich,
- in der Pflegestufe 2 bis zur Höhe von 40 Prozent monatlich,
- in der Pflegestufe 3 bis zur Höhe von 60 Prozent monatlich,
- in besonderen Härtefällen bis zu 80 Prozent monatlich der Kosten einer

Krankenpflegekraft nach Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b BAT. Die entstehenden pflegebedingten Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beihilfefähig.

Pflegegeld

In Stufe 1: 205 Euro
In Stufe 2: 410 Euro
In Stufe 3: 665 Euro

Beihilfe bei stationärer Pflege

Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig, wenn ein Eigenanteil überschritten wird:
- Bei Beihilfeberechtigten mit Angehörigen: 30% des Einkommens
- Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige und bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigen und aller berücksichtigungsfähiger Angehöriger: 70% des Einkommens.

Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Familien zuschlag) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder laufendes Erwerbseinkommen von Ehegatten.

Rehabilitation / Anschlussheilbehandlung / Kur

Für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Heilkuren gilt folgendes: Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten Beihilfen, wenn durch eine amtsärztliche Stellungnahme bestätigt ist, dass die Kur zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führt und die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ermöglicht

Sonstiges
- Behandlung in Privatkliniken
- Schwangerschaft und Geburt
- Todesfälle

Behandlung in Privatkliniken

In Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen höchstens bis zu den Vergleichskosten in einem städtischen Krankenhaus in Bremen bzw. Bremerhaven beihilfefähig.

Vorsorge

Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten entstehen, sind unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
- bei Kindern die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
- bei Frauen und Männern einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
- bei Frauen und Männern alle zwei Jahre die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf-, Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit sowie
- bestimmte prophylaktische zahnärztliche Leistungen bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres.


 

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