Bundesbeamtengesetz (BBG §§ 26 bis 51)

4. Versetzung und Abordnung
Versetzung, Auflösung, Umbildung von Behörden BBG § 26
(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn
das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel
der Verwaltung ist der Beamte zu hören.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.
(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

Abordnung (BBG § 27)
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung
zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren
übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer
gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Wird ein Beamter eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den
Bundesdienst abgeordnet, finden für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des Abschnittes III (ohne die §§ 58, 81 bis 87a) entsprechende Anwendung; zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.


5. Beendigung des Beamtenverhältnisses
a) Entlassung

Mussvorschriften (BBG § 28)
Der Beamte ist zu entlassen,
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
2. wenn er zur Zeit der Ernennung als Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt oder
3. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

Entlassung kraft Gesetzes BBG § 29
(1) Der Beamte ist entlassen,
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften verliert oder
2. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.
Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt.
(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.
(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des
Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
(4) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Das gilt auch für den Eintritt in ein
Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.

Entlassung auf Antrag des Beamten (BBG § 30)
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

Entlassungsgründe für Beamte auf Probe (BBG § 31)
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder
3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder
4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsbehörde, wenn das Aufgabengebiet des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
§ 42 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen der Nummer 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.
(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines
Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes gelten entsprechend.
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

Entlassung der Widerrufsbeamten, Vorbereitungsdienst
(BBG § 32)

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm
1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung,
2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekanntgegeben wird.

Entlassungsverfügung (BBG § 33)
Soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zustellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form mitgeteilt worden ist.

Folgen der Entlassung BBG § 34
Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 81 Abs. 4 erteilt ist.


b) Eintritt in den Ruhestand
Anzuwendende Vorschriften BBG § 35
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung, § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können BBG § 36
(1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,
2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3. Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den Militärischen
Abschirmdienst, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des
Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4. den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, dessen Stellvertreter und den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5. den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht,
6. den Bundesbeauftragten für den Zivildienst,
7. den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

Auflösung, Verschmelzung, Änderung von Behörden BBG § 36a
(1) Im Falle der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet davon betroffen ist und der ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B
innehat, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine seinem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nach § 26 nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den
in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die dafür geeignet sind.
(2) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2010 Gebrauch gemacht werden.

Beginn des einstweiligen Ruhestandes BBG § 37
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei
Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(weggefallen) BBG § 38

Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis BBG § 39
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) verbunden ist.

Ende des einstweiligen Ruhestandes BBG § 40
Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 39).

Altersgrenze BBG § 41
(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben
werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.
(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung den Eintritt in den Ruhestand über das
fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die
Bundesregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr hinausschieben.
(4) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere
Altersgrenze. Ist der Beamte trotzdem ernannt worden, so ist er zu entlassen.
(5) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.

Feuerwehrdienst der Bundeswehr BBG § 41a
Die Beamten auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden.

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Vollendung des 63. Lebensjahres BBG § 42
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner
Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine
Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein
Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das
bisherige Amt und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des
Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes
ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner
bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung fort.

Begrenzte Dienstfähigkeit BBG § 42a
(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 42 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 44, 46a und 47 gelten entsprechend. § 65 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

Freiwilliger Übertritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit BBG § 43
(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines ärztlichen (§ 46a) Gutachtens über den
Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

Zwangspensionierungsverfahren BBG § 44
(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund eines ärztlichen (§ 46a) Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder
seinem Vertreter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Mit dem Ende
des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge eingehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(3) bis (5) (weggefallen)

Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit BBG § 45
(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im
Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes
genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat. § 40 gilt entsprechend.
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 42a) möglich.
(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich (§ 46a) untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen
beabsichtigt.

Versetzung des Beamten auf Probe in den Ruhestand BBG § 46
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 42) geworden ist.
(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern; sie kann ihre Befugnis im
Einvernehmen mit diesem Minister auf andere Behörden übertragen.
(3) § 42 Abs. 3 und die §§ 43 bis 45 finden entsprechende Anwendung.

Ärztliche Untersuchung BBG § 46a
(1) In den Fällen der §§ 42 bis 46 kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärzte als Gutachter beauftragt
werden können; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Wird eine ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 durchgeführt, teilt der Arzt nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
(3) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 2 und den §§ 44 bis 46 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.
(4) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörden erteilten Auskünfte.

Zurruhesetzungsverfügung, Beginn des Ruhestandes, Versorgung BBG § 47
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 42 Abs. 1 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand
im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 37, 41 und 42 Abs. 4, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

c) Verlust der Beamtenrechte
Verlust der Beamtenrechte auf Grund eines Strafurteils
(BBG § 48)

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über
Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der
Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

Folgen des Verlustes der Beamtenrechte (BBG § 49)
Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

Gnadenrecht BBG § 50
(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gnadenrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.

Wirkungen des Urteils im Wiederaufnahmeverfahren BBG § 51
(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus
dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.
(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur
Auskunft hierüber verpflichtet.
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