Sonderurlaubsverordnung des Bundes (SUrlV): § 23 Verfahren

 

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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV): § 23 Verfahren

 

§ 23 Verfahren

Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen.


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Red 20230918

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