Besoldung der Beamtinnen und Beamten: Nordrhein-Westfalen ab 01.11.2022 und 01.01.2021

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Nordrhein-Westfalen 

Besoldungsrecht und Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter/innen

 

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen in Nordrhein-Westfalen ist das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 14.06.2016, welches in Artikel 2 die Überleitung des ehemaligen Bundesbesoldungsgesetzes unter Einbau von landesspezifischen Regelungen zu einem eigenständigen Landesbesoldungsgesetz begründete. die Neuordnung des Grundgehaltes weg vom Aufstieg nach Dienstaltersstufen hin zu Erfahrungsstufen war schon im Jahr 2013 vollzogen worden.

Tarifergebnis TV-Länder (TV-L) 2022 und 2023

Die Entgelte für die 1,1 Mio. Tarifbeschäftigten der Länder (außer Hessen) wurden zum 01.12.2022 um 2,8 Prozent angehoben, für Auszubildende, Praktikanten und Studierende 50 Euro (70 Euro im Gesundheitswesen). Daneben wurde eine steuerfreie Corona-Zahlung in Höhe von 1.300 Euro gezahlt (Auszubildende, Praktikanten und Studierende 650 Euro). Der Tarifabschluss hat eine Laufzeit von 24 Monaten.

Für die Beamten in den Ländern – mit Ausnahme Hessen – orientiert sich die Anhebung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Wesentlichen am Tarifabschluss der Länder (TV-L). >>>Das Tarifergebnis finden Sie hier.

Nordrhein-Westfalen hat die Bezüge 2022 wie folgt angepasst: per Gesetz wurde die Besoldung der Beamten, Richter und VersE ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v. H. und die Anwärtergrundbeträge um 50 Euro erhöht. Aktive Beamte und Richter erhielten zusätzlich zur linearen Erhöhung der Bezüge eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro (Anwärter 650 Euro). VersE erhielten keine Corona-Sonderzahlung.

Mehr zur Besoldung und aktuellen Entwicklung in NRW findet man unter www.besoldung-nordrhein-westfalen.de

 

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsordnung A
ab 01.12.2022

Monatsbeträge in Euro

Besoldungs-
gruppe  
Zweijahresrhythmus Dreijahresrhythmus Vierjahresrhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8  10 11  12 
A 5 2476,82 2558,06 2621,19 2684,33 2747,46 2810,60 2873,73 2936,87  3000,03   3063,18    
A 6 2530,15 2599,48 2668,80 2738,11 2807,44 2876,78 2946,11 3015,42 3084,74  3154,04     
A 7 2601,19 2662,75 2748,92 2835,14 2921,34 3007,49 3093,71 3155,24 3216,82 3278,41     
A 8   2750,20 2823,84 2934,29 3044,74 3155,20 3265,68 3339,30 3412,94 3486,60 2560,21   
A 9   2881,45 2953,03 3069,51 3185,96 3302,44 3418,91 3498,93 3579,06 3659,11 3739,16  
A 10   3087,66 3187,15 3336,34 3485,58 3634,79 3784,03 3883,51 3983,47 4085,21 4186,98  
A 11     3511,98 3660,44 3808,93 3957,42 4109,21 4210,44 4311,71 4414,36 4517,63 4620,95
A 12       3931,13 4111,51 4292,61 4476,27 4599,42 4722,56 4845,74 4968,91 5092,00
A 13         4588,38 4787,81 4987,26 5120,25 5253,21 5386,21 5519,21 5652,17
A 14          4872,00 5130,67 5389,29 5561,74 5734,16 5906,62 6079,06 6251,51
A 15           5628,53 5912,90 6140,39 6367,90 6595,43 6822,95 7050,45
A 16           6202,35 6531,20 6794,35 7057,49 7320,45 7583,72 7846,84

 

Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung A gestrichen. 

 

Familienzuschlag

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)

                                                                                 

    Stufe 1
(§ 43 Absatz 1)
     Stufe 2
(§ 43 Absatz 2)

Besoldungsgruppen A 5 und A 6  

    148,94     285,07

Besoldungsgruppen A 7 und A 8

     147,18     281,71

übrige Besoldungsgruppen

     152,68     285,62

 
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind 

in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 136,13 Euro,
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 134,53 Euro,
in den übrige Besoldungsgruppen um 132,94 Euro.

Für das dritte zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag

in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 839,66 Euro, 
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 834,68 Euro,
in den übrige Besoldungsgruppen um 829,75 Euro.
 

Für das vierte zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag

in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 793,67 Euro, 
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 788,69 Euro,
in den übrige Besoldungsgruppen um 783,76 Euro.

Für das fünfte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag

in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 800,67 Euro, 

in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 795,69 Euro,
in den übrige Besoldungsgruppen um 790,76 Euro.

Erhöhungsbetrag für die Besoldungsgruppe A5:

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erte zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5
um 7,60 Euro, ab Stufe 3 für das erte zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 22,78 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

 

Besoldungsordnung B 

Gültig ab 01.12.2022

Besoldungs-
gruppe 
B 1  B 2  B 3  B 4  B 5  B 6  B 7  B 8  B 9  B 10  B 11 
  7.050,45   8.179,70 8.657,80 9.158,52 9.732,99 10.275,49 10.803,17 11.353,20 12.036,09 14.156,81 14.703,36

 

 

Besoldungsordnung C

Gültig ab 01.12.2022

Besoldungs-
gruppe
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
 C 1  3.932,44 4.062,16 4.192,49 4.322,85 4.455,39 4.588,38 4.721,33 4.854,31
 C 2  3.940,40 4.147,65 4.355,59 4.567,57 4.779,45 4.991,37 5.203,29 5.415,23
 C 3  4.316,38 4.555,74 4.795,69 5.035,66 5.275,60 5.515,58 5.755,54 5.995,47
 C 4  5.445,45 5.686,67 5.927,89 6.169,11 6.410,31 6.651,52 6.892,79 7.133,94
Besoldungs-
gruppe
Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 Stufe 13 Stufe 14 Stufe 15
 C 1  4.987,26 5.120,25 5.253,21 5.386,21 5.519,21 5.652,17  
 C 2  5.627,13 5.839,06 6.050,99 6.262,88 6.474,80 6.686,74 6.898,66
 C 3  6.235,43 6.475,36 6.715,32 6.955,29 7.195,23 7.435,20 7.675,15
 C 4 7.375,15 7.616,37 7.857,59 8.098,80 8.340,02 8.581,23 8.822,43

 

 

Besoldungsordnung W

Gültig ab 01.12.2022

 Besoldungsgruppe W  
 W 1 4.927,21
 W 2 6.484,33
 W 3 7.162,51

 

 

Besoldungsordnung R

Gültig ab 01.12.2022

Besol-
dungs-
gruppe
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11  12
R1   4.688,58 4.793,56 5.064,42 5.335,33 5.606,17 5.877,05 6.147,93 6.418,80 6.689,70 6.960,52  7.231,45
R2     5.441,98 5.712,83 5.983,72 6.254,62 6.525,49 6.796,34 7.067,24 7.338,10 7.608,97  7.879,81
R3 8.657,80                                                                                         
R4 9.158,52
R5 9.732,99
R6 10.275,49
R7 10.803,17
R8 11.353,20
   
   

 

Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung R gestrichen. 

 

Anwärtergrundbetrag

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)

Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro)
                                                               A 5 bis A 8  1.349,78
 A 9 bis A 11  1.405,68
 A 12  1.550,37
A 13  1.583,28
 A 13 mit Zulage nach § 47 Buchstabe c  1.619,43

 


 

Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre

 

Die Entgelte für die 1,1 Mio. Tarifbeschäftigten der Länder (außer Hessen) wurden zum 01.12.2022 um 2,8 Prozent angehoben, für Auszubildende, Praktikanten und Studierende 50 Euro (70 Euro im Gesundheitswesen). Daneben wurde eine steuerfreie Corona-Zahlung in Höhe von 1.300 Euro gezahlt (Auszubildende, Praktikanten und Studierende 650 Euro). Der Tarifabschluss hat eine Laufzeit von 24 Monaten.

Nordrhein-Westfalen hat die Bezüge 2022 wie folgt angepasst: per Gesetz wurde die Besoldung der Beamten, Richter und VersE ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v. H. und die Anwärtergrundbeträge um 50 Euro erhöht. Aktive Beamte und Richter erhielten zusätzlich zur linearen Erhöhung der Bezüge eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro (Anwärter 650 Euro). VersE erhielten keine Corona-Sonderzahlung.

Mehr zur Besoldung und aktuellen Entwicklung in NRW findet man unter www.besoldung-nordrhein-westfalen.de #

 

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsordnung A
ab 01.12.2022

Monatsbeträge in Euro

Besoldungs-
gruppe  
Zweijahresrhythmus Dreijahresrhythmus Vierjahresrhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8  10 11  12 
A 5 2476,82 2558,06 2621,19 2684,33 2747,46 2810,60 2873,73 2936,87  3000,03   3063,18    
A 6 2530,15 2599,48 2668,80 2738,11 2807,44 2876,78 2946,11 3015,42 3084,74  3154,04     
A 7 2601,19 2662,75 2748,92 2835,14 2921,34 3007,49 3093,71 3155,24 3216,82 3278,41     
A 8   2750,20 2823,84 2934,29 3044,74 3155,20 3265,68 3339,30 3412,94 3486,60 2560,21   
A 9   2881,45 2953,03 3069,51 3185,96 3302,44 3418,91 3498,93 3579,06 3659,11 3739,16  
A 10   3087,66 3187,15 3336,34 3485,58 3634,79 3784,03 3883,51 3983,47 4085,21 4186,98  
A 11     3511,98 3660,44 3808,93 3957,42 4109,21 4210,44 4311,71 4414,36 4517,63 4620,95
A 12       3931,13 4111,51 4292,61 4476,27 4599,42 4722,56 4845,74 4968,91 5092,00
A 13         4588,38 4787,81 4987,26 5120,25 5253,21 5386,21 5519,21 5652,17
A 14          4872,00 5130,67 5389,29 5561,74 5734,16 5906,62 6079,06 6251,51
A 15           5628,53 5912,90 6140,39 6367,90 6595,43 6822,95 7050,45
A 16           6202,35 6531,20 6794,35 7057,49 7320,45 7583,72 7846,84

 

Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung A gestrichen. 

 

Familienzuschlag

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)

                                                                                 

    Stufe 1
(§ 43 Absatz 1)
     Stufe 2
(§ 43 Absatz 2)

Besoldungsgruppen A 5 und A 6  

    148,94     285,07

Besoldungsgruppen A 7 und A 8

     147,18     281,71

übrige Besoldungsgruppen

     152,68     285,62

 
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind 

in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 136,13 Euro,
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 134,53 Euro,
in den übrige Besoldungsgruppen um 132,94 Euro.

Für das dritte zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag

in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 839,66 Euro, 
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 834,68 Euro,
in den übrige Besoldungsgruppen um 829,75 Euro.
 

Für das vierte zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag

in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 793,67 Euro, 
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 788,69 Euro,
in den übrige Besoldungsgruppen um 783,76 Euro.

Für das fünfte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag

in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 800,67 Euro, 

in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 795,69 Euro,
in den übrige Besoldungsgruppen um 790,76 Euro.

Erhöhungsbetrag für die Besoldungsgruppe A5:

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erte zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5
um 7,60 Euro, ab Stufe 3 für das erte zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 22,78 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

 

Besoldungsordnung B 

Gültig ab 01.12.2022

Besoldungs-
gruppe 
B 1  B 2  B 3  B 4  B 5  B 6  B 7  B 8  B 9  B 10  B 11 
  7.050,45   8.179,70 8.657,80 9.158,52 9.732,99 10.275,49 10.803,17 11.353,20 12.036,09 14.156,81 14.703,36

 

 

Besoldungsordnung C

Gültig ab 01.12.2022

Besoldungs-
gruppe
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
 C 1  3.932,44 4.062,16 4.192,49 4.322,85 4.455,39 4.588,38 4.721,33 4.854,31
 C 2  3.940,40 4.147,65 4.355,59 4.567,57 4.779,45 4.991,37 5.203,29 5.415,23
 C 3  4.316,38 4.555,74 4.795,69 5.035,66 5.275,60 5.515,58 5.755,54 5.995,47
 C 4  5.445,45 5.686,67 5.927,89 6.169,11 6.410,31 6.651,52 6.892,79 7.133,94
Besoldungs-
gruppe
Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 Stufe 13 Stufe 14 Stufe 15
 C 1  4.987,26 5.120,25 5.253,21 5.386,21 5.519,21 5.652,17  
 C 2  5.627,13 5.839,06 6.050,99 6.262,88 6.474,80 6.686,74 6.898,66
 C 3  6.235,43 6.475,36 6.715,32 6.955,29 7.195,23 7.435,20 7.675,15
 C 4 7.375,15 7.616,37 7.857,59 8.098,80 8.340,02 8.581,23 8.822,43

 

 

Besoldungsordnung W

Gültig ab 01.12.2022

 Besoldungsgruppe W  
 W 1 4.927,21
 W 2 6.484,33
 W 3 7.162,51

 

 

Besoldungsordnung R

Gültig ab 01.12.2022

Besol-
dungs-
gruppe
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11  12
R1   4.688,58 4.793,56 5.064,42 5.335,33 5.606,17 5.877,05 6.147,93 6.418,80 6.689,70 6.960,52  7.231,45
R2     5.441,98 5.712,83 5.983,72 6.254,62 6.525,49 6.796,34 7.067,24 7.338,10 7.608,97  7.879,81
R3 8.657,80                                                                                         
R4 9.158,52
R5 9.732,99
R6 10.275,49
R7 10.803,17
R8 11.353,20
   
   

 

Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung R gestrichen. 

 

Anwärtergrundbetrag

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)

Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro)
                                                               A 5 bis A 8  1.349,78
 A 9 bis A 11  1.405,68
 A 12  1.550,37
A 13  1.583,28
 A 13 mit Zulage nach § 47 Buchstabe c  1.619,43

 


 

Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre

 

Übertragung des Ergebnisses (TV-L 2019-2020-2021) auf Landesbeamte

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich am Ergebnis des TV-L orientiert und die Besoldung seiner Beamten in drei Schritten angehoben: 3,2 Prozent (1.1.2019), 3,2 Prozent (1.1.2020) und 1,4 Prozent (1.1.2021). Die Bezüge der Anwärter waren, wie in vielen Ländern auch, zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 jeweils um 50 Euro angehoben
worden.

 

Mehr zur Besoldung und aktuellen Entwicklung in NRW findet man unter www.besoldung-nordrhein-westfalen.de ➚ .

 

Besoldungstabelle A – ab 01.01.2021
(Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag – ab 01.01.2021
(Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind
- in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 132,42 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 130,87 Euro
- in den übrigen Besoldungsgruppen um 129,32 Euro
Für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag
- in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 407,53 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 402,69 Euro
- in den übrigen Besoldungsgruppen um 397,89 Euro

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 7,39 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 22,16 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungs gruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zu sätzlich gewährt.

Besoldungstabelle B – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle C – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle W – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle R – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Strukturzulage – ab 01.01.2021 (Monatsbeträge in Euro) 


 

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Link-TIPP: Besoldung in Nordrhein-Westfalen (NRW)

Unter www.besoldung-nordrhein-westfalen.de finden Sie Informationen rund um das Besoldungsrecht. Neben dem Landesbesoldungsgesetz finden Sie dort auch weitere Rechtsvorschriften zur Besoldung der Beamten sowie Vorschriften zum Beamtenrecht, beispielsweise

- Landesbeamtengesetz

- Laufbahnverordnung

- Arbeitszeitverordnung

- Landespersonalvertretungsgesetz.


 

Besoldungstabellen für Beamte in Nordrhein-Westfalen (NRW)

Seit den Beschlüssen zur Föderalismusreform haben die Länder bei der Beamtenbesoldung eine eigene Gesetzgebungskompetenz. Auf dieser Website können Sie die jeweils aktuellen Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) einsehen.

Besoldungstabellen aus den Vorjahren:

 

Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen - Stand 01.01.2020

 

Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen - Stand 01.01.2018

 

Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen - Stand 01.01.2014

 

Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen - Stand 01.01.2013

 

Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen - Stand 01.01.2012

 

Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen - Stand 01.03.2010

 


Red UT RUS 20210419


 

Nordrhein-Westfalen: Besoldungstabellen ab 01. Januar 2014

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikels 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung übertragen. Nordrhein-Westfalen hat die Gesetzgebungskompetenz bislang dazu genutzt, eigene Besoldungsanpassungsgesetze zu verabschieden. Zuletzt wurden die Bezüge um 1,9 Prozent zum 1.1.2012 angehoben.

Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten

Die Landesregierung nimmt die 1:1-Übertragung ausschließlich bis einschl. Besoldungsgruppe A 10 vor. Für die BesGr A 11 und A 12 ist für 2013 und 2014 eine Anhebung von jährlich jeweils 1 Prozent vorgesehen. Für alle übrigen Beamten werden die Bezüge nicht angehoben werden (Nullrunde in 2013 und 2014). Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/nordrhein_westfalen

Besoldungstabelle A – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 werden nicht erhöht.

Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,56 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 328,94 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 6,00 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 29,97 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 23,97 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 17,99 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Besoldungstabelle B – ab 01.01.2012* (Monatsbeträge in Euro)

*der Gesetzgeber hat keine weitere Besoldungsanpassung vorgenommen

Besoldungstabelle C – ab 01.01.2012 – auslaufend – (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 01.06.2013* (Monatsbeträge in Euro)

*der Gesetzgeber hat keine weitere Besoldungsanpassung vorgenommen

Besoldungstabelle R – ab 01.01.2012* (Monatsbeträge in Euro)

*der Gesetzgeber hat keine weitere Besoldungsanpassung vorgenommen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


 

Nordrhein-Westfalen: Besoldungstabellen ab 01. Januar 2013

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikels 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung übertragen. Nordrhein-Westfalen hat die Gesetzgebungskompetenz bislang dazu genutzt, eigene Besoldungsanpassungsgesetze zu verabschieden. Zuletzt wurden die Bezüge um 1,9 Prozent zum 1.1.2012 angehoben.

Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten

Die Landesregierung will die 1:1-Übertragung ausschließlich bis einschl. Besoldungsgruppe A 10 vornehmen. Für die BesGr A 11 und A 12 ist für 2013 und 2014 eine Anhebung von jährlich jeweils 1 Prozent vorgesehen. Für alle übrigen Beamten sollen die Bezüge nicht angehoben werden (Nullrunde in 2013 und 2014). Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/nordrhein_westfalen

Besoldungstabelle A – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 werden nicht erhöht.

Familienzuschlag – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,54 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 319,51 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,83 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 29,11 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 23,28 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 17,47 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Besoldungstabelle B – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle C – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle R – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

 


 

Nordrhein-Westfalen: Besoldungstabellen ab 01. Januar 2012

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikels 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31. August 2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1. September 2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Gesetzgebungskompetenz dazu genutzt, eigene Besoldungsanpassungsgesetze zu verabschieden. Das zur Zeit noch im Entwurf vorliegende Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 sieht rückwirkend zum 1. April 2011 eine Linearanpassung von 1,5% und eine weitere Anpassung von 1,9% zum 01.01.2012 mit anschließender Aufstockung des Grundgehalts um 17 Euro/Anwärter um 6 Euro vor. Die Tabellenwerte ab 1. Januar 2012 finden Sie auf dieser Seite.

Besoldungstabelle A – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) .

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,90 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 311,26 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,68 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 28,36 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 22,68 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 17,02 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. 

Besoldungstabelle B – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle C – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle R – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1) – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Mehr Informationen zur Besoldung in Nordrhein-Westfalen finden Sie unter: www.besoldung-nordrhein-westfalen.de

 


Nordrhein-Westfalen: Besoldungstabellen ab 01. März 2010

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31. August 2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1. September 2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Gesetzgebungskompetenz bislang hauptsächlich dazu genutzt, eigene Besoldungsanpassungsgesetze zu verabschieden. Diese sahen zum 1. März 2009 eine Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro und unmittelbar anschließend eine Erhöhung der Bezüge um 3,0 Prozent vor. Im Jahr 2010 erfolgt die nächste Anpassung zum 1. März 2010 um 1,2 Prozent.

Besoldungstabelle A – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro) .

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 300,95 Euro*.

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,26 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,30 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21,04 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,78 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 99,95 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,10 Euro

* Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag für Beamte und Versorgungsempfänger mit drei und mehr Kindern: i. H. v. 50,00 Euro wird rückwirkend ab 01.01.2007 gewährt.

Besoldungstabelle B – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle C – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle R – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1) – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

Mehr Informationen zur Besoldung in Nordrhein-Westfalen finden Sie unter: www.besoldung-nordrhein-westfalen.de 


 

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