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Brandenburg: Besoldungstabellen ab 01.07.2013
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz – beispielsweise für die Besoldung übertragen. Diese Gesetzgebungskompetenz wurde bislang dazu genutzt, eine Neuregelung des brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsrechts zu erarbeiten. Dem Vernehmen nach soll das Grundgehalt neu geordnet werden (statt Dienstaltersstufen sollen Erfahrungsstufen eingeführt werden). Zudem soll die Besoldung in den Eingangsstufen der BesGr. A 12, A 13 und A 14 angehoben und der Familienzuschlag modifiziert werden.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten
Die Landesregierung hat im Juni 2013 mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes einen Besoldungs- und Beschäftigungspakt vereinbart. Danach sollen Beamte und Versorgungsempfänger ab 01.07.2013 eine lineare Besoldungserhöhung von 2,65 Prozent erhalten. Zum 01.07.2014 folgt dann eine weitere Erhöhung der Bezüge um 2,0 Prozent. Jeweils 0,2 Prozentpunkte davon fließen in die Versorgungsrücklage. Zusätzlich zu dieser Erhöhung der Bezüge sieht der Pakt vor, die Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld“) in Höhe von monatlich 21 Euro in das Grundgehalt einzubauen (bei Anwärtern 10 Euro).
Besoldungstabelle A – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 100,95 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 314,54 Euro.
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,59 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,65 Euro
Besoldungstabelle B – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1) – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Mehr Informationen zur Besoldung in Brandenburg finden Sie unter: www.besoldung-brandenburg.de