Tariftreuegesetz (BTTG) - Entwurf: § 16 Übergangsregelung

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Tariftreuegesetz (BTTG) - Entwurf: § 16 Übergangsregelung


§ 16 Übergangsregelung

Dieses Gesetz berührt keine Vergabeverfahren, die bis zum (einsetzen: Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 8 Absatz 1) eingeleitet worden sind.


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Red 20251022 / 20251028

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