Tariftreuegesetz (BTTG) - Entwurf: § 2 Begriffsbestimmungen

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Tariftreuegesetz (BTTG) - Entwurf: § 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bundesauftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen öffentlicher Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich nach § 1 fallen.

(2) Auftragnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Auftragnehmer und Konzessionsnehmer der Bundesauftraggeber.


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Red 20251022 / 20251028

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