Bundesbeamtengesetz (BBG §§ 95 bis 202)

Abschnitt IV Personalverwaltung
Bundespersonalausschuss BBG § 95
Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Bundespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.

Zusammensetzung des Bundespersonalausschusses BBG § 96
(1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender und der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier andere Bundesbeamte. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Bundesbeamter der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiter der Personalabteilungen von zwei weiteren obersten
Bundesbehörden sowie vier weitere Bundesbeamte.
(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers des Innern auf die Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende
Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.

Rechtsstellung der Mitglieder des Bundespersonalausschusses BBG § 97
(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die
für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder einer Kammer für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 60 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

Aufgaben des Bundespersonalausschuss BBG § 98
(1) Der Bundespersonalausschuss hat außer den in den §§ 8, 21, 22 und 24 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:
1. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden,
2. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der
beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
3. für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.
(2) Die Bundesregierung kann dem Bundespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.
(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Bundespersonalausschuss die Bundesregierung zu unterrichten.

Geschäftsordnung des Bundespersonalausschusses BBG § 99
Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Sitzungen, Beschlussfassungen des Bundespwersonalausschusses BBG § 100
(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Verhandlungen, Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses BBG § 101
(1) Der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Bundespersonalausschuß im Bundesministerium des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.

Beweiserhebung, Amtshilfe BBG § 102
(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1834), Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies
zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Bekanntmachung und Wirkung der Beschlüsse des Bundespersonalausschusses BBG § 103
(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses BBG § 104
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung der Bundesminister des Innern. Sie unterliegt den sich aus § 97
ergebenden Einschränkungen.

Abschnitt V (weggefallen)

Abschnitt VI Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Beschwerderecht BBG § 171
(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) (weggefallen)

Zulassung des Verwaltungsrechtsweges BBG § 172
Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(weggefallen) BBG § 173

Vertretung des Dienstherrn BBG § 174
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des
Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle der Bundesminister des Innern.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen BBG § 175
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).

Abschnitt VII Beamte des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes
Rechtsstellung BBG § 176
(1) Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten und die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes sind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden durch den Präsidenten des Bundestages, die der Bundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bundesrates, die der Beamten des
Bundesverfassungsgerichtes durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident des Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bundesratsbeamten ist der Präsident des
Bundesrates, oberste Dienstbehörde der Beamten des Bundesverfassungsgerichtes ist der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes.
(2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag und der Direktor des Bundesrates können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

Abschnitt VIIa Leitungs- sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen
Hochschulbeamte BBG § 176a
(1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zählenden Beamten einer Hochschule,
die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, sind unmittelbare Bundesbeamte. Steht das Personal der Hochschule im Dienst einer bundesunmittelbaren Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, sind die in Satz 1 bezeichneten Beamten mittelbare Bundesbeamte.
(2) Die beamteten Leiter und die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die beamteten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt.
Für beamtete Juniorprofessoren gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes entsprechend.
Für beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistenten und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum
22. Februar 2002 geltenden Fassung entsprechend.
(3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.
(4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mitglieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Zeit weiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlassen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in
den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem
Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zeit ernannt worden waren.
(5) Für die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal einer Hochschule zählenden Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 43 bis 50, 52 und 53 des Hochschulrahmengesetzes etwas anderes bestimmen; bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt für beamtete Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.

Abschnitt VIII Ehrenbeamte
Anwendung des Gesetzes auf Ehrenbeamte BBG § 177
(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65, 66, 69, 72, 74, 82 bis 87a, für Honorarkonsularbeamte außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1.
3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Abschnitt IX Übergangs- und Schlußvorschriften
Rechtsstellung der bei Inkrafttreten des BBG vorhandenen Beamten und Wartestandsbeamten BBG § 178
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt folgendes:
1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.
2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum Beamten auf Probe ernannt werden.
3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

(Übergangsvorschrift) BBG § 179

(weggefallen) BBG §§ 180 bis 182

Zusicherungen, Vereinbarungen, Vergleiche BBG § 183
(1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach § 8 des Übergangsgesetzes über die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, bleiben unberührt.

(Übergangsvorschrift) BBG § 184

Reichsgebiet BBG § 185
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.

(weggefallen) BBG § 186

Zuständigkeiten für bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts BBG § 187
(1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem
Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung
aufstellen.
(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz oder dem
Beamtenversorgungsgesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.

Wirksamkeit der Ernennung ohne deutsche Staatsangehörigkeit BBG § 188
Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen worden, so steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen.

Mitglieder des Bundesrechnungshofes BBG § 189
Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit im Bundesrechnungshofgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

Polizeivollzugsbeamte BBG § 190
Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

Auswärtiger Dienst BBG § 190a
Für Beamte des Auswärtigen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Angestellte und Arbeiter im Bundesdienst BBG § 191
Die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Angestellten und Arbeiter werden durch Tarifvertrag geregelt.

(Änderung von Rechtsvorschriften) BBG §§ 192 bis 198

Aufhebung und Weitergeltung beamtenrechtlicher Vorschriften BBG § 199
(1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt,
1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBl. I S. 470),
2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 279).
(2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 genannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der für die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben bis zur anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden
Änderungen in Geltung.
(3) (weggefallen)
(4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

Verwaltungsvorschriften BBG § 200
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundesminister des Innern.

(gegenstandslos) BBG § 201

BBG § 202
(Inkrafttreten)
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