TVöD: § 36 Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA)

 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
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Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA)

Protokollerklärung:
1Die Tarifvertragsparteien werden bis zum 30. Juni 2006 regeln, welche den BAT/BATO/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G/BMT-G-O ergänzenden Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen für Beschäftigte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages – ggf. nach ihrer Anpassung an diesen Tarifvertrag – weiter anzuwenden sind. 2Bis dahin finden alle den BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G/BMT-G-O ergänzenden Tarifverträge oder Tarifvertragsregelungen der VKA in ihrem bisherigen Geltungsbereich weiter Anwendung.


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