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BerufsStart im öffentlichen Dienst:

Rund ums selbst verdiente Geld

Die Bezüge während der Ausbildung (Ausbildungsvergütung und Anwärterbezüge)

Vergütungen während der Ausbildung

Die Ausbildungsvergütung – eines der spannendsten Themen bei der Berufswahl. Je nach Branche und Berufszweig fallen die Vergütungen sehr unterschiedlich aus. Im Tarifbereich wird die Höhe der Vergütung in Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern (Arbeitgebern und Gewerkschaften) vereinbart und in einem Tarifvertrag festgehalten.

Es gibt zwar keine besonderen Vorschriften, das Berufsbildungsgesetz fordert jedoch: „Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.“

 

Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
 

(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

§ 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

 

Im öffentlichen Dienst richten sich die Bezahlungsgrundlagen nach dem Status des Berufseinsteigers: Auszubildender oder Beamtenanwärter. Auszubildende erhalten eine „Ausbildungsvergütung“ (die aktuellen Beträge für Auszubildende finden Sie auf den Seiten 96 und 97, Beamtenanwärter/innen erhalten einen  Anwärtergrundbetrag (siehe Seiten 87 ff.).

Anwärterbezüge bei Bund und Ländern

Beamtenanwärter erhalten Anwärterbezüge, deren Höhe sich nach dem Besoldungsgesetz des Bundes (BBesG) bzw. des jeweiligen Landesbesoldungsgesetzes richten. Die Besoldung wird durch Gesetz oder danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage war bislang das BBesG und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen. Im Rahmen der Föderalismusreform I wurden den
Ländern eigenständige Regelungskompetenzen für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Die meisten Länder haben diese Gesetzgebungskompetenz bereits genutzt und für ihre Landesbeamten (und Anwärter) eigene Besoldungstabellen beschlossen. Die jeweiligen Werte finden Sie in diesem Kapitel.

Beamtenanwärter erhalten einen Anwärtergrundbetrag, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Eingangsamt richtet. Bei einem Inspektorenanwärter – Besoldungsgruppe A 9 – richtet sich der Anwärtergrundbetrag beispielsweise nach dem Betrag für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 11.

Auf den folgenden Seiten in diesem Kapitel finden Sie die geltenden Anwärterbezüge beim Bund und in den Ländern. Zum besseren Verständnis dient das Beispiel einer Bezügeabrechnung für Beamtenanwärter/innen auf Seite 86.

Für Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer Kommune arbeiten, gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes. Die Anwärterbezüge (Anwärtergrundbetrag und Familienzuschlag) sind von Land zu Land unterschiedlich.

 

Anpassung der Anwärterbezüge des Bundes und der Länder
 

Während die Vergütungen und Entgelte der Auszubildenden von den Sozialpartnern (Arbeitgeber und Gewerkschaften) in Tarifverhandlungen festgelegt werden, bestimmen sich die Anwärterbezüge nach den Besoldungsgesetzen. Die Besoldung in Bund und Ländern wird vom jeweiligen Gesetzgeber festgelegt. Im Allgemeinen orientiert sich die Anpassung der Beamtenbezüge am Tarifergebnis. Auf den folgenden Seiten finden Sie die aktuellen Bezüge der Beamtenanwärter des Bundes und der Länder.

 

Beamtenanwärter können einen Familienzuschlag erhalten

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erhalten Anwärter zusätzlich zum Anwärtergrundbetrag einen Familienzuschlag, beispielsweise wenn sie „verheiratet“ sind oder bereits Kinder haben und für diese ein „Anspruch auf Kindergeld“ besteht. Die Höhe des Familienzuschlags ist im Bund und in den Ländern unterschiedlich. Beispiel Bund (Stand 01.03.2020):

Für Anwärter des Bundes werden die Bezüge bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen wie folgt erhöht:
- 149,36 Euro verheiratet
- 277,02 Euro für das 1. und 2. zu berücksichtigende Kind (ab dem dritten und jedem weiteren Kind werden jeweils 397,74 Euro gezahlt).

Besoldungsrechtliche Besonderheiten für Anwärter

Beamtenanwärter/innen sind statusrechtlich „Beamte auf Widerruf“. Während der Ausbildung werden den Anwärtern sogenannte „Anwärterbezüge“ gezahlt. Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist. Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag gezahlt. Den Familienzuschlag erhalten verheiratete, verwitwete sowie geschiedene zum Unterhalt verpflichtete Anwärter. Sollten Anwärter bereits verheiratet sein und der Ehegatte ebenfalls im Beamtenverhältnis stehen, erhalten beide jeweils nur die Hälfte des Familienzuschlags (Stufe 1). Die aktuellen Anwärterbezüge finden Sie auf den weiteren Seiten in diesem Kapitel. Die Bezahlung von Beamtenanwärtern gehört zur Beamtenbesoldung und wird durch die Besoldungsgesetzes des Bundes bzw. der jeweiligen Länder festgelegt. Das Besoldungsrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt.

Bestandteile der Besoldung

Die Besoldung wird im Voraus gezahlt und besteht in erster Linie aus dem Grundgehalt. Sie wird ergänzt durch den Familienzuschlag sowie bei gegebenen Voraussetzungen durch Zulagen. Es können auch Leistungsprämien bzw. Leistungszulagen sowie arbeitsmarktbedingte Sonderzuschläge gezahlt werden.

Bei Verwendung im Ausland gibt es spezifische Auslandsbezüge. Ferner erhalten die Besoldungsempfänger jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen.

Grundgehalt

Das Grundgehalt ist der Hauptbestandteil der Dienstbezüge; es bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Es kommt also nicht darauf an, welche Dienstgeschäfte der Beamte tatsächlich wahrnimmt, sondern lediglich auf die Zuordnung des übertragenen Amtes. Die Ämter und ihre Besoldungsgruppen werden in den Bundesbesoldungsordnungen, ergänzend gegebenenfalls in den Landesbesoldungsordnungen geregelt.

Die Besoldungsordnungen

Es gibt vier Besoldungsordnungen. Die Besoldungsordnungen A und B regeln die Besoldung für den Beamten- und Soldatenbereich, die Besoldungsordnung C die der Hochschullehrer, und die Besoldungsordnung R regelt die Besoldung der Richter und Staatsanwälte.

Die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (gilt für den Beamten- und Soldatenbereich) und C 1 bis C 4 (für Hochschullehrer) enthalten aufsteigende Gehälter, die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 feste Gehälter. Die Besoldungsordnung B gilt für Beamte und Soldaten in herausgehobenen Positionen (z. B. Staatssekretäre). In der Besoldungsordnung R (für Richter und Staatsanwälte) finden sich sowohl aufsteigende als auch feste Gehälter (Besoldungsgruppen R 1 und R 2 aufsteigend, R 3 bis R 10 Festgehälter).

Laufbahnen und Besoldungsgruppen

In der Besoldungsordnung A sind den einzelnen Beamtenlaufbahnen folgende Besoldungsgruppen zugeordnet:
- einfacher Dienst: Besoldungsgruppen A 2 bis A 6
- mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 6 bis A 9
- gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 9 bis A 13
- höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, B 1 bis B 11.

Die Spitzengruppe einer niedrigeren Laufbahn ist meist die Eingangsgruppe der nächsthöheren Laufbahn. Das Grundgehalt steigt innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe nach Stufen (Erfahrung, Alter, Leistung).


Anpassung der Beamtenbesoldung

Die Besoldung wird vom Gesetzgeber geregelt (für Bundesbeamte macht das der Bundestag, für Landesbeamte der jeweilige Landtag). Die Beamtenbezüge werden meistens nach einem Tarifabschluss angehoben. Insofern spielt die Erhöhung der Löhne auch eine Rolle für die Bezüge der Beamten.

Gehaltsfortzahlung bei Krankheit

Den Beamten wird das Gehalt bei Krankheit ohne zeitliche Begrenzung weiter gezahlt. Bei lang andauernder Erkrankung kann das Pensionierungsverfahren eingeleitet werden. Das entspricht dem besonderen Charakter des Beamtenverhältnisses „auf Lebenszeit“ und der Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des Unterhalts der Beamten.

Die Bezügeabrechnung

Bekommt man zum ersten Mal seine eigene Bezügeabrechnung ausgehändigt, ist das für die meisten ein ziemlich spannender und aufregender Moment. Der erste Blick führt automatisch auf den Betrag, der „netto“ überwiesen wird. Ansonsten erläutern wir die Bezügeabrechnung anhand dieses Musters:

 

Die Bezügeabrechnung am Beispiel eines Beamtenanwärters

 

1) Beamte und Beamtenanwärter zahlen keine Sozialabgaben
2) Nach der gültigen Monatssteuertabelle wird erst ab einem Bruttogehalt von mehr als 967,00 Euro Lohnsteuer (Steuerklasse I, ledig) einbehalten.
3) Beamte und Beamtenanwärter sind in der Regel privat Krankenversichert; der Beitrag ist unterschiedlich
4) Die Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst bieten von jeher günstige Beihilfetarife für Beamtenanwärter, Referendare und Beamte an. Für ein konkretes Angebot können Sie sich gerne auf www.bbbank.de/produkte/versicherung.html informieren.


 


Beginn Kasten S. 87_1

Steuertabellen

Unter www.bmf-steuerrechner.de stellt das Bundesministerium der Finanzen die Steuertabellen (Monatstabellen und Jahrestabellen) zur Verfügung.

Ende Kasten

 

Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter

Die Bezüge für Anwärter/innen werden vom Gesetzgeber festgelegt (Bundestag für Bundesbeamte, die Landtage für die jeweiligen Beamtenanwärter/innen). Auf dieser und den folgenden Seiten finden Sie die jeweils aktuellen Bezüge. Sollten sich die Bezüge erhöhen oder ändern, informieren wir auf www.berufsstart-im-öffentlichen-dienst.de

"Grafik S. 87_2"

Bund – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 87_3"

Anwärtergrundbetrag*

"Tabelle S. 87_4"

* Durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) wurden die Anwärterbezüge des Bundes neu strukturiert und gegenüber den bisherigen Bezügen erhöht. Das soll die Attraktivität des öffentlichen Dienstes stärken.

"Grafik S. 88_1"

Baden-Württemberg – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 88_2"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 88_3"

"Grafik S. 88_4"

Bayern – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 88_5"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 88_6"

"Grafik S. 89_1"

Berlin – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 89_2"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 89_3"

"Grafik S. 89_4"

Brandenburg – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 89_5"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 89_6"

"Grafik S. 90_1"

Bremen – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 90_2"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 90_3"

"Grafik S. 90_4"

Hamburg – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 90_5"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 90_6"

"Grafik S. 91_1"

Hessen – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 91_2"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 91_3"

"Grafik S. 91_4"

Mecklenburg-Vorpommern – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 91_5"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 91_6"

"Grafik S. 92_1"

Niedersachsen – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 92_2"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 92_3"

"Grafik S. 92_4"

Nordrhein-Westfalen – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 92_5"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 92_6"

"Grafik S. 93_1"

Rheinland-Pfalz – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 93_2"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 93_3"

"Grafik S. 93_4"

Saarland – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 93_5"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 93_6"

"Grafik S. 94_1"

Sachsen – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 94_2"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 94_3"

"Grafik S. 94_4"

Sachsen-Anhalt – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 94_5"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 94_6"

"Grafik S. 95_1"

Schleswig-Holstein – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 95_2"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 95_3"

"Grafik S. 95_4"

Thüringen – Beamtenanwärter/innen

"Kasten S. 95_5"

Anwärtergrundbetrag

"Tabelle S. 95_6"

 

Ausbildungsvergütungen (TVöD-Bund/Kommunen)

In den Tarifverträgen für Auszubildende des öffentlichen Dienstes sind die Ausbildungsentgelte geregelt. In jeweils eigenen Tarifrunden für den Bund und die Kommunen werden auch die Ausbildungsvergütungen geregelt. Die Vergütungen werden in Verhandlungen zwischen den jeweiligen Arbeitgebern und den Gewerkschaften ausgehandelt.

 

Bezüge für Auszubildende/Praktikanten
 

Die Tarifeinigung für die Jahre 2018 bis 2020 sieht vor, die Entgelte für Auszubildende und Praktikanten zwei Mal um 50 Euro zu erhöhen (ab 01.03.2018 und ab 01.04.2019).

In den beiden unteren Tabellen finden Sie die aktuellen Werte, die auch für das Jahr 2020 gelten werden. Beim Tarifabschluss für Auszubildende und Praktikanten haben die Gewerkschaften aber einen weiteren Urlaubstag (30 statt 29 Arbeitstage) ausgehandelt. Ebenso wurde die bestehende Übernahmeregelung bis zum Oktober 2020 verlängert.

 

Monatliches Ausbildungsentgelt bei Bund und Kommunen

Tabelle TVAöD ab 01.03.2019 (siehe Text im Kasten)

"Tabelle S. 96_2"

Monatliches Entgelt für Praktikanten (Bund/Kommunen)

Tabelle Praktikanten (TVPöD) ab 01.03.2019 (siehe Text im Kasten)

"Tabelle S. 96_3"

Ausbildungsvergütungen bei den Ländern (TVA-L)

Im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes der Länder sind u.a. auch die Ausbildungsvergütungen geregelt. Die Arbeitgeber der Länder haben sich in einer Tarifgemeinschaft – TdL – zusammengeschlossen (mit Ausnahme von Hessen gehören alle Länder der TdL an).

Die Entgelte für Auszubildende und Praktikanten haben sich durch das Tarifergebnis der Länder zum 01.01.2019 um 50,00 Euro erhöht. Eine weitere Erhöhung um jeweils 50 Euro gab es zum 01.01.2020. Neben höheren Vergütungen haben die Gewerkschaften für Auszubildende und Praktikanten auch Verbesserungen beim Urlaub (29 statt 28 Tage) und der Beschäftigungssicherung erreicht (Übernahme nach bestandener Abschlussprüfung).

Jahressonderzahlung (sogenanntes Weihnachtsgeld)

Auszubildende und Praktikanten, die jeweils am 01. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 95 Prozent der Ausbildungsvergütung (Tarifgebiet West). Für Auszubildende im Osten ist ab 2019 die Angleichung an das Westniveau vorgesehen.


Monatliches Ausbildungsentgelt in den Ländern

TVA-L BBiG

"Tabelle S. 97_1"

TVA-L Pflege

"Tabelle S. 97_2"

TVA-L Gesundheit

"Tabelle S. 97_3"

Entgelte der Praktikanten (Länder)

"Tabelle S. 97_4"

Die Gehaltsabrechnung

Bekommt man zum ersten Mal seine eigene Gehaltsabrechnung ausgehändigt, ist das für die meisten ein ziemlich spannender und aufregender Moment. Der erste Blick führt automatisch auf den Betrag, der „netto“ überwiesen wird. Ansonsten ist der Gehaltszettel für viele etwas verwirrend. Lauter Zahlen, Abkürzungen, Kästchen, Tabellen und die Frage: „Was bedeuten diese ganzen Sachen?“.

Zum besseren Verständnis haben wir auf der nächsten Seite ein Muster einer „Gehaltsabrechnung für  Auszubildende“ abgebildet.

 

 

 


Beginn Kasten S. 98_1

Steuertabellen

Unter www.bmf-steuerrechner.de stellt das Bundesministerium der Finanzen die Steuertabellen (Monatstabellen und Jahrestabellen) zur Verfügung.

Ende Kasten

 

 

Tarifergebnis für Bund und Kommunen 2018 bis 2020 sowie die Übertragung auf Beamte und Beamtenanwärter
 

Die Tarifeinigung für die Jahre 2018 bis 2020 sieht vor, die Tabellenwerte in drei Schritten zu erhöhen 3,19 Prozent ab 01.03.2018, 3,09 Prozent ab 01.04.2019 und 1,06 Prozent ab 01.03.2020.

Auszubildende und Praktikanten

Für Auszubildende und Praktikanten (Bund und Kommunen) erhöhen sich Vergütungen und Entgelte jeweils zum 01.03.2018 und noch einmal zum 01.03.2019 um jeweils 50 Euro. Die aktuellen Entgelte finden Sie auf Seite 96 (Bund und Kommunen) und Seite 97 (TV-Länder). Neben der Tariferhöhung bekommen Auszubildende und Praktikanten einen weiteren Urlaubstag. Ebenso wurde für Auszubildende die Übernahmeregelung bis zum Oktober 2020 verlängert.

 


Beginn Kasten S. 98_2

Hinweis




Ende Kasten

Die Gehaltsabrechnung am Beispiel eines Auszubildenden

 

1) Die Beitragssätze betragen ab 01.01.2019:
RV 9,3 % (18,6 % insgesamt)
KV 14,6% + 1,0 %
AV 1,5% (3,0% insgesamt)
PF *1,5025% (3,05% insgesamt)
* für kinderlose versicherte bis zum 24. Lj. ist ein Beitragszuschlag von 0,25 % fällig
2) Nach der gültigen Monatssteuertabelle wird erst ab einem Bruttogehalt von mehr als 967,00 Euro Lohnsteuer (Steuerklasse I, ledig) einbehalten.


Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld wird für Kinder – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – gezahlt, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.

Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder, darunter auch angenommene (adoptierte) Kinder,
- Kinder des Ehegatten (Stiefkinder), Kinder des eingetragenen Lebenspartners und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
- Pflegekinder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dazu gehört insbesondere, dass der Antragsteller mit ihnen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist und er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören; ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen. Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weitergezahlt werden, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Darunter ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen Müssen auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Ausbildung für einen Beruf gehören der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf.

Die Kindergeldzahlung endet mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Abschlussprüfung unterrichtet worden ist. Das Kindergeld beträgt seit 01.07.2019 für das 1. und 2. Kind je 204 Euro. Für das 3. Kind werden 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro gezahlt. Ab 01.01.2021 folgt dann eine Erhöhung um jeweils 15 Euro. Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lj.. Für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lj. und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lj..

Unser Online-TIPP:
 

Mehr Informationen finden Sie unter
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/anspruch-hoehe-dauer

 

Auszubildende (Tarifbereich)

Manteltarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst

Im Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) sind keine Regeln über Anspruch, Zahlung und besondere Fälle zur Ausbildungsvergütung festgelegt. Diese Fragen sind im Besonderen Teil „BBiG“ bzw. „Pflege“ geregelt.

Fortzahlung bei Krankheit

Sie wachen morgens auf und fühlen sich furchtbar. Sie haben Kopfschmerzen, Magenschmerzen, eine Erkältung – oder alles zusammen. Bevor Sie sich nun wieder hinlegen, greifen Sie zum Telefon und geben Sie Ihrem Arbeitgeber kurz Bescheid, am besten natürlich noch morgens. Sind Sie länger als drei Tage krank, geben Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Gehen

 

Beginn Kasten S. 101

 

§ 12 Entgelt im Krankheitsfall
 

(1) Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Ausbildungsentgelt (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.
(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Auszubildende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoausbildungsentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD), Allgemeiner Teil

 

Sie allerdings am vierten Tag wieder zur Arbeit oder der vierte Tag fällt auf ein Wochenende, benötigen Sie kein ärztliches Attest.

Beginn Kasten S. 102 

 

 

 

§ 12a Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
 

(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs  usbildungstage.
(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.
(3) Im übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.

Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD), Allgemeiner Teil

 

Berufsausbildungsbeihilfe

Wer einen Ausbildungsplatz in weiter Entfernung vom Heimatort findet, kann unter bestimmten Bedingungen auf finanzielle Hilfe vom Staat rechnen. Diese so genannte Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gibt es z. B. für alle Auszubildenden unter 18, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist (rund eine Stunde für jeden Weg). Ob und in welcher Höhe eine Beihilfe gezahlt wird, ist von der Höhe des Einkommens der Eltern abhängig. Über 18-Jährige können BAB auch dann erhalten, wenn die Ausbildungsstätte in ihrer Nähe liegt. Dies gilt allerdings nur für die erste Ausbildung. Infos und Anträge zur Berufsausbildungsbeihilfe geben auch die Arbeitsagenturen.


UT 20201021

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