Aktuelles aus der öffentlichen Verwaltung: Nordrhein-Westfalen: Normenkontrolle gegen Besoldungsgesetz NRW hat Erfolg; 27.07.2014

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Aktuelles aus dem öffentlichen Sektor

Nordrhein-Westfalen: Normenkontrolle gegen Besoldungsgesetz NRW hat Erfolg

Das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 ist teilweise verfassungswidrig und verstößt damit gegen das in der Landesverfassung ebenso wie im Grundgesetz garantierte Alimentationsprinzip.

Dies hat der Verfassungsgerichtshof in Münster entschieden. Das Urteil betrifft sowohl aktive als auch im Ruhestand befindliche Beamte und Richter, soweit sie in den Besoldungsgruppen A 11 und höher eingruppiert sind. Das sind in Nordrhein-Westfalen etwa 80 Prozent der Amtsträger.

Hintergrund des Verfahrens war ein Gesetzesbeschluss des nordrhein-westfälischen Landtags, wonach die Grundgehälter für Beamte in den BesGr A 2 bis A 10 entsprechend dem Tarifergebnis für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst für die Jahre 2013 und 2014 um insgesamt 5,6 Prozent angehoben wurden. Für Beamte der BesGr A 11 und A 12 wurden die Grundgehälter um insgesamt 2 Prozent angehoben, für alle anderen Beamten und Richter ist keine Erhöhung vorgesehen.

Der Verfassungsgerichtshof sieht in der gestaffelten Anpassung der Bezüge eine Ungleichbehandlung von Angehörigen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 einerseits und Angehörigen der übrigen Besoldungsgruppen andererseits. Dies verstoße gegen das Alimentationsprinzip.

Grundsätzlich sei der Gesetzgeber verpflichtet, die Bezüge der Beamten und Richter an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraums sei er aber nicht gehalten, die Tarifabschlüsse für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst spiegelbildlich auf die Bezüge der Beamten und Richter zu übertragen; auch müsse er nicht die Bezüge für alle Beamten und Richter in gleichem Umfang erhöhen. Allerdings sei er nicht befugt, eine zeitlich unbefristete gestaffelte Anpassung mit Sprüngen zwischen den Besoldungsgruppen in dem vorliegenden Ausmaß vorzunehmen. Ein sachlicher Grund für diese Sprünge liege nicht vor.

Präsidentin Dr. Brandts wies in der mündlichen Begründung des Urteils darauf hin, in dem nunmehr durchzuführenden Gesetzgebungsverfahren werde der Gesetzgeber die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben erneut zu prüfen haben. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Die Leitsätze und das vollständige Urteil können auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofs (www.vgh.nrw.de) unter der Rubrik "Entscheidungen" abgerufen werden.


 

 

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