Aktuelles aus der öffentlichen Verwaltung: Beamtenstreik: Urteil des Bundesverwaltungsrechts; 28.03.2014

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Haftpflichtversicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Risikolebensversicherung - Zahnzusatzversicherung  -

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Publikationen (u.a. Bücher und eBooks) herunterladen, lesen und ausdrucken können.>>> Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


Zur Übersicht aller Meldungen aus dem öffentlichen Dienst

Aktuelles aus dem öffentlichen Sektor

Beamtenstreik: Urteil des Bundesverwaltungsrechts

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfen beamtete Lehrer sich nicht an Streiks beteiligen, zu denen die Gewerkschaften ihre angestellten Kollegen aufrufen. Die Klägerin, eine Lehrerin, die in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem beklagten Land stand, blieb im Jahr 2009 dreimal dem Unterricht fern, um an Warnstreiks teilzunehmen, zu denen die Gewerkschaft GEW während der auch von ihr geführten Tarifverhandlungen aufgerufen hatte. Die Gewerkschaft wollte ihrer Forderung nach einer Gehaltserhöhung von 8 Prozent und deren anschließender Übernahme in die Beamtenbesoldung Nachdruck verleihen. Die Klägerin hatte ihr Fernbleiben der Schulleiterin angekündigt, die sie auf das beamtenrechtliche Streikverbot hingewiesen hatte.

Nach deutschem Verfassungsrecht gilt für alle Beamten unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich ein generelles statusbezogenes Streikverbot, das als hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsrang genießt. Dieses Streikverbot gilt auch für Beamte außerhalb des engeren Bereichs der Hoheitsverwaltung, der nach Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten vorbehalten ist. In der deutschen Rechtsordnung stellt das Streikverbot einen wesentlichen Bestandteil des in sich austarierten spezifisch beamtenrechtlichen Gefüges von Rechten und Pflichten dar. Es ist Sache der Dienstherren, diese Rechte und Pflichten unter Beachtung insbesondere der verfassungsrechtlichen Bindungen zu konkretisieren und die Arbeitsbedingungen der Beamten festzulegen.

Wie zu erwarten, haben die Gewerkschaften das Urteil unterschiedlich kommentiert. Während der dbb beamtenbund und tarifunion das Urteil begrüßt hat, bedauerte die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), dass das BVerwG seine Spielräume nicht ausgeschöpft habe und hofft nun, dass die Karlsruher Verfassungsrichter eine Korrektur vornehmen.

Zur Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts: www.bverwg.de


 

mehr zu: Aktuelles
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.der-oeffentliche-sektor.de © 2024